3.4 Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung
Wenn dein im Sinne des BAföG anrechenbares Einkommen derzeit weniger als 1.690 EUR (ggf. plus Schonbeträge für Angehörige) beträgt, kannst du auf Antrag eine Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung nach § 18a BAföG erreichen. Eine mögliche Freistellung ist ausschließlich von der Höhe deines Einkommens abhängig! Aus welchen Gründen du ansonsten nur wenig Geld zur Verfügung hast, ist demnach für die Freistellung unerheblich und muss dem BVA auch nicht mitgeteilt werden.
Ein Antrag auf Freistellung kann sich auch lohnen, wenn dein anrechenbares Einkommen über der Summe von 1.690 EUR (ggf. plus Schonbeträge) liegt. Das BVA reagiert mit nach unten abgestuften Raten, wenn das ermittelte Einkommen nur knapp über deinem Freibetrag liegt. Beispiel: Sofern für dich nur der Freibetrag von 1.690 EUR gelten und dein anrechenbares Einkommen zur Zeit 1.750 EUR betragen würde, wäre deine monatliche Rückzahlungsrate auf 60 EUR festzusetzen.
Seit dem 01.10.2019 gelten neue Regelungen zur verminderten Rate: Eine verminderte Rate wird erst festgesetzt, wenn das Einkommen den Freibetrag um mindestens 42,00 EUR übersteigt. Bei einer Überschreitung um weniger als 42,00 EUR erfolgt eine volle Freistellung (§ 18a Absatz 1 BAföG).
Stand dieser (einzelnen) Seite: 12.09.2024
Rückblick auf 2019/2020 wegen der neuen Mindestrate
Mitte Oktober 2019 versendete das Bundesverwaltungsamt Änderungsbescheide, die auf die (neue) gesetzliche Mindestrate von 130 EUR pro Monat ab April 2020 hinweisen.
Bereits gewährte Freistellungen sind auch nach Erhalt dieses Ratenhöhenänderungsbescheides weiterhin gültig.
Die individuelle Rate ab (frühestens) April 2020 steht in einem Satz wie „unter Berücksichtigung der Höhe Ihres Darlehens und des gesetzlich begrenzten Rückzahlungszeitraums setze ich die Ratenhöhe für Sie ab dem 01.04.2020 auf monatlich XYZ,00 EUR fest“.
Im Bescheid findet sich ein Tilgungsplan, der die Erhöhung der Raten nach Ablauf der jeweiligen Freistellung berücksichtigt. Oft ist es auch nur: „Ihre bisherige Ratenhöhe bleibt bestehen. Der Ihnen bereits bekannte Tilgungsplan ist weiterhin gültig.“
Und wer da (wenn nicht schon in früheren Bescheiden!) eine Monatsrate mit über 130 EUR genannt bekommt/bekam darf sich zu den sogenannten „AltschuldnerInnen“ zählen, bei denen die schon länger andauernde Freistellung die verbleibende gesetzliche Rückzahlungsfrist verkürzt, was zu entsprechend höheren monatlichen Rückzahlungsraten führen kann. Quasi reicht dann die Zeit des Tilgungszeitraumes (30 Jahre nach altem Recht) nicht mehr aus (besonders bei hohen Darlehenssummen), um die Darlehens(rest)schuld nach dem (theoretischen) Ende der Freistellung in regulären Monatsraten zu zahlen.
Änderungen der Ratenhöhe können in speziellen Fällen aber auch durch die neuen Freistellungsgrenzen und eine Neuberechnung bedingt sein.