3.6 Stundung

Zunächst: Die Stundung nach der Bundeshaushaltsordnung (§ 59 BHO) in Verbindung mit § 7 Darlehensverordnung (DarlehensV) ist etwas völlig anderes als eine Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung (nach § 18a BAföG).

DarlehensnehmerInnen mit geringem Einkommen sollten möglichst immer erst eine Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung nach § 18 a BAföG beantragen.

Die Stundung nach § 59 BHO bietet weitergehende Möglichkeiten, der konkreten finanziellen Situation der DarlehensnehmerIn Rechnung zu tragen als die rein an der Höhe des anrechenbaren Einkommens orientierte Freistellung. Zudem kann über die Höhe von (eventuellen) Tilgungsraten der gestundeten Beträge mit dem BVA verhandelt werden (nicht zu verwechseln mit der Höhe der Rückzahlungsraten nach dem BAföG!).

Zum Antragsprozedere der Stundung: hier auch ein Link zur Infoseite des Bundesverwaltungsamtes.

Zudem stellen wir einen beispielhaften Aufstellungsbogen für die erforderlichen Angaben zur Verfügung, wie er 2008 vom BVA an Betroffene übersendet wurde. Wer ein „offizielles Formular“ verwenden möchte, findet hier einen Antragsvordruck des BVA (PDF, November 2018).

Problematisch bleibt jedoch die mit einer zu beantragenden Stundung gemäß § 59 BHO verbundene Zinspflicht, weil sich dadurch die Rückzahlungsverpflichtung der Summe nach erhöht. (Dieser Hinweis relativiert sich durch die seit 2012 bestehende Niedrigzinslage.)

Wir dürfen keine Rechtsberatung machen, möchten aber darauf hinweisen, dass die Option eines Nachlasses bei vorzeitiger Rückzahlung nur während des Tilgungszeitraums (maximal 30 Jahre inklusive Zeiten der Freistellung bzw. 20 Jahre nach neuem Recht) besteht.

Stand dieser (einzelnen) Seite: 21.07.2021