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Seit Mitte Oktober 2019 versendet das Bundesverwaltungsamt Änderungsbescheide, | Seit Mitte Oktober 2019 versendet das Bundesverwaltungsamt Änderungsbescheide, | ||
- | Bereits gewährte Freistellungen sind auch nach Erhalt dieses Ratenhöhenänderungsbescheides weiterhin gültig. | + | **Bereits gewährte Freistellungen sind auch nach Erhalt dieses Ratenhöhenänderungsbescheides weiterhin gültig.** |
Im Bescheid findet sich ein Tilgungsplan, | Im Bescheid findet sich ein Tilgungsplan, | ||
ab dem 01.04.2020 auf monatlich XYZ,00 EUR fest", oft mit der Ergänzung "Ihre bisherige Ratenhöhe bleibt bestehen. Der Ihnen bereits bekannte Tilgungsplan ist weiterhin güItig." | ab dem 01.04.2020 auf monatlich XYZ,00 EUR fest", oft mit der Ergänzung "Ihre bisherige Ratenhöhe bleibt bestehen. Der Ihnen bereits bekannte Tilgungsplan ist weiterhin güItig." | ||
- | Und wer da eine Monatsrate mit über 130 EUR genannt bekommt, ist einE "AltschuldnerIn", bei denen die schon länger andauernde Freistellung die verbleibende gesetzliche Rückzahlungsfrist verkürzt, was zu entsprechend höheren monatlichen Rückzahlungsraten führen kann. Quasi reicht die Zeit des [[tilgungszeitraum|Tilgungszeitraumes]] (30 Jahre nach altem Recht) dann nicht mehr aus (besonders bei hohen Darlehenssummen), | + | Und wer da eine Monatsrate mit über 130 EUR genannt bekommt |
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+ | Änderungen der Ratenhöhe können aber auch durch die neuen [[ratenhoehe_und_freibetraege|Freistellungsgrenzen]] und eine Neuberechnung bedingt sein. | ||
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start.txt · Zuletzt geändert: 2023-12-14 15:20 von bafoegini