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 Über Änderungen beim BAföG und den Freibeträgen sowie über konkrete Pläne der amtierenden Bundesregierung informieren wir in der jeweils aktuellen Ausgabe unserer Informationsschrift "Voll Darlehen!" (teilweise im [[Archiv]] einsehbar).</WRAP> Über Änderungen beim BAföG und den Freibeträgen sowie über konkrete Pläne der amtierenden Bundesregierung informieren wir in der jeweils aktuellen Ausgabe unserer Informationsschrift "Voll Darlehen!" (teilweise im [[Archiv]] einsehbar).</WRAP>
  
-**Für 2019 ist mit dem 26. BAföG-Änderungsgesetz** eine Anhebung der Freistellungsgrenze geplantallerdings auch die Erhöhung der monatlichen Rückzahlungsrate auf 130 EUR ab April 2020.+Im Herbst 2018 überraschte die Bundesregierung damit, dass sie mit einer BAföG-Novelle die Verschuldungsängste bei BAföG-Interessierten mindern wolle: „Wer den Darlehensanteil seines BAföG trotz nachweisbaren Bemühens aufgrund schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht binnen 20 Jahren tilgen kanndem wird die (Rest-)Schuld erlassen.“ So hieß es auf der Webseite des Bundesbildungsministeriums.
  
-Zudem sollen laut Bundesbildungsministerin Anja Karliczek den BAföG-EmpfängerInnen die "Verschuldungsängste" genommen werdenHierfür sieht der Gesetzentwurf eine neue Regelung vor: danach wird die Restschuld erlassen, wenn eine DarlehensempfängerIn den Darlehensanteil ihres/seines BAföG binnen 20 Jahren trotz "nachweisbaren Bemühens" (das wäre uE. die Freistellungnicht tilgen kann.+Der Gesetzentwurf folgte im Frühjahr 2019 und blieb zunächst unklar, ob die neue Rege­lung auch für BAföG-Darlehen vor 2019 oder gar 2001 gelten solleErst knapp vor der Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag (16Mai 2019) wurde der neue § 66a Absatz 7 Satz 1 für sämtliche Darlehen der Vergangenheit (vor September 2019verbindlich.
  
-Gelten wird diese Bestimmung wohl nicht rückwirkend, also **eben nicht für Darlehen vor 2019** - so der heutige Stand. Das würde für BAföG-EmpfängerInnen mit Volldarlehensbezug bedeuten: Eine gesetzliche Regelung, wie mit den Darlehensrestschulden aus BAföG-Bezug verfahren wird, wenn der [[tilgungszeitraum|Tilgungszeitraum]] (von derzeit noch 30 Jahren) abgelaufen sein wird, steht weiterhin aus. Das Gesetzgebungsverfahren ist jedoch noch in Arbeit. Auch deshalb haben wir eine {{ :pm_bafoegini_2019-05-06.pdf |öffentliche Mitteilung }} verbreitet. +<fs small>//Stand dieser (einzelnen) Seite: 15.08.2019//</fs>
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-<fs small>//Stand dieser (einzelnen) Seite: 06.05.2019//</fs>+
  
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stand_und_ausblick.txt · Zuletzt geändert: 2023-12-26 10:34 von bafoegini

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