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1.4 Stand und Ausblick

Mit dem Inkrafttreten der 18. BAföG-Novelle am 1. Oktober 1996 gelang Ex-Bundesbildungsminister Jürgen 'Zukunft' Rüttgers (CDU) der Einstieg in ein erneutes BAföG-Volldarlehen und zwar diesmal in der verschärften Form eines verzinslichen Bankdarlehens (nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer) mit noch unsozialeren Rückzahlungsbedingungen, als sie derzeit für uns Tilgungspflichtige nach der alten Voll- bzw. Teildarlehensregelung gelten.

Dabei zeigten sich erschreckende Parallelen zur Einführung des BAföG-Volldarlehens 1983: Wiederum handelte es sich um Verstöße gegen das Prinzip des Vertrauensschutzes, gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes sowie um eine erneute Ungleichbehandlung von BAföG-EmpfängerInnen durch den Ausschluss vom (rückzahlungsfreien) Wohngeldbezug etc.

Diese Gesetzesänderung ist ein Beispiel dafür, dass es bei unserem Protest auch langfristig darum geht, Verschlechterungen der geltenden Rückzahlungsbedingungen abzuwehren bzw. Verbesserungen zu erreichen. Noch immer genießen wir Darlehens-RückzahlerInnen in vielen Rückzahlungsbedingungen keinerlei Vertrauensschutz, zum Beispiel was die Mindesthöhe der monatlichen Tilgungsraten betrifft. Letzteres zeigte sich erneut bei der Erhöhung der monatlichen Mindestrate auf 105 EUR zum 1. Oktober 2002.

Die Bundesregierung Schröder mit der Bundesbildungsministerin Edelgard Bulmahn (SPD) hatte 1999 zunächst eine 20. BAföG-Novelle in Kraft gesetzt. Mit dieser Novelle beseitigten die SPD und die Grünen die eklatantesten Verschlechterungen der noch von der Kohl-Regierung eingeführten 18. BAföG-Novelle - leider mit Ausnahme der Studienabschlussförderung als verzinsliches Bankdarlehen. Außerdem wurden die Freibeträge beim BAföG zum 1. Oktober 1999 (erneut) um 6 % angehoben.

Zum 1. April 2001 trat das Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) inkraft. Hierbei handelte es sich nicht um die jahrelang angekündigte und diskutierte echte Strukturreform des BAföG, wohl aber um weit reichende Änderungen innerhalb des bestehenden Systems des BAföG - auch bei den Rückzahlungsbedingungen.

Erfreulich für die Betroffenen erhöhten sich die Freibeträge bei der Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung und dem Teilerlass wegen Kinderbetreuung so stark wie seit 16 Jahren nicht mehr. Zudem wurden eine Reihe sozialer Verbesserungen bei den Rückzahlungsbedingungen vorgenommen, womit auch einige langjährige Forderungen der BAFOEGINI (zum Teil sogar vollständig) erfüllt wurden (vgl. hierzu „Voll Darlehen!“ Nr. 8 und 9).

In den Jahren 2002, 2008, 2010 und 2016 erfolgten Erhöhungen der Freistellungsgrenze und anderen Freibeträgen.

Über Änderungen beim BAföG und den Freibeträgen sowie über konkrete Pläne der amtierenden Bundesregierung informieren wir in der jeweils aktuellen Ausgabe unserer Informationsschrift „Voll Darlehen!“ (teilweise im Archiv einsehbar).

Für 2019 ist mit dem 26. BAföG-Änderungsgesetz eine Anhebung der Freistellungsgrenze geplant, allerdings auch die Erhöhung der monatlichen Rückzahlungsrate auf 130 EUR ab April 2020.

Zudem sollen laut Bundesbildungsministerin Anja Karliczek den BAföG-EmpfängerInnen die „Verschuldungsängste“ genommen werden. Hierfür sieht der Gesetzentwurf eine neue Regelung vor: danach wird die Restschuld erlassen, wenn eine DarlehensempfängerIn den Darlehensanteil ihres/seines BAföG binnen 20 Jahren trotz „nachweisbaren Bemühens“ (das wäre u. E. die Freistellung) nicht tilgen kann.

Gelten wird diese Bestimmung wohl nicht rückwirkend, also eben nicht für Darlehen vor 2019 - so der heutige Stand. Das würde für BAföG-EmpfängerInnen mit Volldarlehensbezug bedeuten: Eine gesetzliche Regelung, wie mit den Darlehensrestschulden aus BAföG-Bezug verfahren wird, wenn der Tilgungszeitraum (von derzeit noch 30 Jahren) abgelaufen sein wird, steht weiterhin aus. Das Gesetzgebungsverfahren ist jedoch noch in Arbeit. Auch deshalb haben wir eine öffentliche Mitteilung verbreitet.

Stand dieser (einzelnen) Seite: 06.05.2019

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