erlass
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Die Regelung für AltschuldnerInnen (das sind alle, die vor September 2019 mindestens einmal BAföG bezogen haben, auch wenn sie im September 2019 oder später weiter oder wieder BAföG beziehen): | Die Regelung für AltschuldnerInnen (das sind alle, die vor September 2019 mindestens einmal BAföG bezogen haben, auch wenn sie im September 2019 oder später weiter oder wieder BAföG beziehen): | ||
- | * den sog. **Kooperationserlass**, | + | * den sog. **Kooperationserlass**, |
* den sog. **Härtefallerlass**, | * den sog. **Härtefallerlass**, | ||
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* Die Erklärung zum Wahlrecht musste im Zeitraum 01.09.2019 bis 29.02.2020 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) eingegangen sein.((Das BAföG ist Teil des Sozialgesetzbuches (§ 68 Nummer 1 SGB I). Es gelten somit die besonderen Verfahrensvorschriften des SGB I und SGB X. Somit auch § 26 Abs. 3 SGB X wenn es um Fristen geht. " | * Die Erklärung zum Wahlrecht musste im Zeitraum 01.09.2019 bis 29.02.2020 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) eingegangen sein.((Das BAföG ist Teil des Sozialgesetzbuches (§ 68 Nummer 1 SGB I). Es gelten somit die besonderen Verfahrensvorschriften des SGB I und SGB X. Somit auch § 26 Abs. 3 SGB X wenn es um Fristen geht. " | ||
* Die Erklärung musste schriftlich abgegeben werden. | * Die Erklärung musste schriftlich abgegeben werden. | ||
- | * Aber auch (nur) elektronisch konnte die Erklärung seit 01.09.2019 über [[http:// | + | * Aber auch (nur) elektronisch konnte die Erklärung seit 01.09.2019 über [[http:// |
Bei Ausübung des Wahlrechts musste das **Geschäftszeichen** angegeben werden. Es konnte dem (bisherigen) Schriftwechsel mit dem BVA entnommen werden (es beginnt stets mit IV 01 bis IV 06 bzw. mit A bis E). | Bei Ausübung des Wahlrechts musste das **Geschäftszeichen** angegeben werden. Es konnte dem (bisherigen) Schriftwechsel mit dem BVA entnommen werden (es beginnt stets mit IV 01 bis IV 06 bzw. mit A bis E). | ||
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Sie müssen Ihr Darlehen innerhalb von 20 Jahren zurückzahlen. Eine weitere Verlängerung dieses Rückzahlungszeitraumes durch Freistellungszeiten (§\ 18a Abs.\ 5 BAföG in der am 31.08.2019 geltenden Fassung) ist nicht mehr möglich. | Sie müssen Ihr Darlehen innerhalb von 20 Jahren zurückzahlen. Eine weitere Verlängerung dieses Rückzahlungszeitraumes durch Freistellungszeiten (§\ 18a Abs.\ 5 BAföG in der am 31.08.2019 geltenden Fassung) ist nicht mehr möglich. | ||
- | Da der Rückzahlungszeitraum von 20 Jahren für Ihr Darlehen bereits überschritten ist, werde ich von Amts wegen prüfen, ob Ihr fälliges Darlehen nach §\ 18 Abs.\ 12 Satz\ 1 BAföG erlassen werden kann. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Bis zur meiner Entscheidung müssen Sie Ihr fälliges Darlehen nicht einzahlen und auch keinen Stundungsantrag stellen. Ihnen entstehen dadurch keine Nachteile. Nach Abschluss der Prüfung werde ich Ihnen mitteilen, ob und ggf. wann Sie Ihr Darlehen zurückzahlen müssen." | + | Da der Rückzahlungszeitraum von 20 Jahren für Ihr Darlehen bereits überschritten ist, werde ich von Amts wegen prüfen, ob Ihr fälliges Darlehen nach §\ 18 Abs.\ 12 Satz\ 1 BAföG erlassen werden kann. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Bis zu meiner Entscheidung müssen Sie Ihr fälliges Darlehen nicht einzahlen und auch keinen Stundungsantrag stellen. Ihnen entstehen dadurch keine Nachteile. Nach Abschluss der Prüfung werde ich Ihnen mitteilen, ob und ggf. wann Sie Ihr Darlehen zurückzahlen müssen." |
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Manche Betroffene fragen uns was Zahlungsrückstände sind. Neben [[https:// | Manche Betroffene fragen uns was Zahlungsrückstände sind. Neben [[https:// | ||
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Hinweis: Für die Abschnitte 3.5.2.3 bis 3.5.2.5 beriefen wir uns auf die Angaben des Bundesverwaltungsamtes (BVA), das auf seiner Webseite [[https:// | Hinweis: Für die Abschnitte 3.5.2.3 bis 3.5.2.5 beriefen wir uns auf die Angaben des Bundesverwaltungsamtes (BVA), das auf seiner Webseite [[https:// | ||
erlass.txt · Zuletzt geändert: 2023-12-14 15:39 von bafoegini