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3.5.2 Erlassmöglichkeiten


Das 26. BAföG-Änderungsgesetz (2019) eröffnete erstmals (!) Erlassmöglichkeiten für BAföG-Darlehen.

Mit dem 27. BAföG-Änderungsgesetz ist die Situation seit Oktober 2022 neu geregelt.


Wir unterscheiden deshalb auf dieser Infoseite (und im Inhaltsverzeichnis) nach:

  • Erlassoption ab 2022
    Wer zwischen September 2019 und Februar 2020 nicht aktiv war wegen eines Erlasses, lese bitte nun diesen Abschnitt zur Erlassoption ab 2022.
  • Erlassoption 2019/2020
    Aus Dokumentationsgründen weiterhin hier nachlesbar, aber nur relevant für Betroffene die bereits zwischen September 2019 und Februar 2020 aktiv waren wegen eines Erlasses.

3.5.2.1 Der 77-Raten-Erlass

Hier nur informativ, weil keine Option für AltschuldnerInnen: Diese Erlassmöglichkeit besteht nur für Darlehensnehmende, die erstmals ab dem 01.09.2019 mit Darlehen gefördert wurden (jedoch nicht für Darlehensbeträge nach § 17 Abs. 3 BAföG).

Unter Beachtung der Zielgruppe unserer BAFOEGINI-Webseite möchten wir nur ganz kurz erläutern: Nach Eingang der 77. Rate auf dem Darlehenskonto erlischt die verbliebene Darlehensschuld automatisch, es muss hierzu kein Antrag gestellt werden. Offene Kosten und Zinsen werden jedoch nicht erlassen.


3.5.2.2 Erlassoption ab 2022

Mit Wirkung ab 1. Oktober 2022 ist auch für sogenannte AltschuldnerInnen (das sind alle, die vor September 2019 mindestens einmal BAföG bezogen haben) der Rückzahlungs-/Tilungszeitraum prinzipiell auf 20 Jahre begrenzt (§ 18 Absatz 12 BAföG).

Darlehensnehmenden, die während des Rückzahlungszeitraums (…) nicht oder nur in geringfügigem Umfang gegen ihre Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten verstoßen haben, ist die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen zu erlassen.

Und wer 2022 schon über 20 Jahre von der Rückzahlungsverpflichtung freigestellt war wird ab Oktober 2022 automatisch berücksichtigt:

Der Erlass (…) erfolgt für Darlehensnehmende, die die 20 Jahre bereits vor dem 22. Juli 2022 überschritten haben, zum 1. Oktober 2022.

Die Zahlungs- und Mitwirkungsverpflichtungen sind in § 2 der Darlehensverordnung festgelegt:

Ein im Sinne des § 18 Absatz 12 Satz 1 des Gesetzes nur geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten ist anzunehmen, wenn im maßgeblichen Rückzahlungszeitraum nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes
1. höchstens einmal eine Kostenpauschale für die Anschriftenermittlung nach § 12 Absatz 2 Satz 1 wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung bei Änderungen der Wohnanschrift und des Familiennamens zu erheben war,
2. kein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 bei einer Änderung der nach § 18a des Gesetzes maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse bestandskräftig festgesetzt wurde und
3. höchstens für die Dauer von 150 Tagen nach § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes Zinsen wegen Überschreitung des Zahlungstermins angefallen sind.

Also dann mal ganz praktisch, wenn das Ende des zwanzigjährigen Rückzahlungszeitraums naht:

  • Wann endet der Rückzahlungszeitraum? Nachschauen (steht in der Regel im letzten Bescheid des BVAs) - und den Termin im Kalender eintragen!
  • Gibt es noch Zahlungsrückstände? Sind sämtliche Zahlungsverpflichtungen (also fällig gewordene Summen) einschließlich Kosten-, Mahn- oder Zinsforderungen beglichen worden? Besteht die Möglichkeit, diese Rückstände noch vor Ablauf des zwanzigjährigen Rückzahlungszeitraums durch Überweisung an das BVA zu begleichen?
  • Wurden vom BVA mehr als einmal „Anschriftenermittlungskosten“ erhoben? (Das geschah eventuell, wenn Betroffene Namens- oder Anschriftenänderungen nicht mitgeteilt hatten und das BVA diese ermitteln musste.)
  • Wurden Rückstandszinsen für mehr als 150 Tage gefordert? Sind diese, besonders wenn es Forderungen für weniger als 151 Tage waren, schon bezahlt? (Zinsen erhebt das BVA immer dann, wenn Betroffene mit einer Zahlung mehr als 45 Tage in den Rückstand geraten waren.)
  • Wurde ein Bußgeld bestandskräftig festgesetzt? (Bußgelder erhebt das BVA, wenn Änderungen der maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse während einer Freistellung nicht mitgeteilt wurden.)

Nach Prüfung dieser fünf Punkte ist es für Betroffene meist möglich einzuschätzen, welche Situation sich für sie nach dem Ende des zwanzigjährigen Rückzahlungszeitraums ergibt.

Manche Betroffene unterscheiden nicht zwischen Stundung (nach der BHO) und Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung (nach BAföG) - das sind unterschiedliche Dinge!

Manche Betroffene fragen uns was Zahlungsrückstände sind. Neben Wikipedias Info hier der Hinweis, dass damit nur bereits fällig gewordene Zahlungen gemeint sind (nicht: Raten von deren Rückzahlung freigestellt wurde).

Über Zahlungsrückstände kann die Bundeskasse Halle auch telefonisch Auskunft geben. Das ist interessant wegen eventueller Rückstände in der Vergangenheit. (Beispiel: Mahnkosten in Höhe von 2 Euro im Jahr 2008. Ende des Beispiels.) Allerdings kann die Bundeskasse immer nur über die aktuellen Infos verfügen, die ihr vom Bundesverwaltungsamt mitgeteilt wurden. (Beispiel: Die Info über eine rückwirkend gewährte Freistellung seit August 2022 liegt der Bundeskasse im Oktober 2022 noch nicht vor; die Kasse hat deshalb Raten ab August noch als zahlungspflichtig gespeichert. Ende des Beispiels.)

Das Bundesverwaltungsamt prüft von sich aus, ob die Bedingungen für den Erlass eingehalten worden sind. Eine diesbezügliche Nachricht wird viele Betroffene sehr erleichtern. :-) Doch einen Bescheid vom BVA gibt es in jedem Fall („von Amts wegen“), denn § 18 Absatz 12 BAföG benennt: „Sind die Voraussetzungen (…) nicht erfüllt, ist dies durch Bescheid festzustellen.“

Update Dezember 2023

Bezüglich der Anzahl der Erlasse von 2019 bis 2022 siehe diese tabellarische Übersicht:

Anzahl der Erlasse von 2019 - 2022

An dieser Stelle auch danke für alle eure Rückmeldungen an die BAFOEGINI (wann ihr den Bescheid vom BVA bekommen hattet, bzw. wie lang nach dem Ende des Rückzahlungszeitraums das war etc.)!

Wenn die Voraussetzungen für einen Erlass nach 20 Jahren nicht vorliegen, dann bleibt es bei der Rückzahlungsverpflichtung mit der weitergeltenden alten (!) Rechtslage (§ 18a Abs. 5 BAföG „in seiner vor dem 1. September 2019 geltenden Fassung“) mit einem (wegen Freistellungszeiten) bis zu maximal 30 Jahre laufenden Tilgungsplan.

Danach ist keine weitere Freistellung mehr möglich. Vielmehr kommt es dann zur Fälligkeit der Gesamtrestschuld, die unter Einbeziehung etwaigen Vermögens gemäß den Vorgaben der Bundeshaushaltsordnung (BHO) betrieben wird.

Für alle, die einen Erlass endgültig/rechtskräftig abgelehnt bekamen und dann „auf einen Schlag“ die Gesamtrestschuld bezahlen sollen, sei auf die Option der Stundung hingewiesen. Diese beruht dann aber nicht mehr auf einem „DarlehensnehmerIn-Verhältnis“ nach BAföG sondern einem „SchuldnerIn-Verhältnis“ nach BHO (Bundeshaushaltsordnung).


3.5.2.3 Erlassoption 2019/2020

Im November 2018 teilte das Bundesbildungsministerium mit: „Wer mit BAföG gefördert wurde, soll nicht lebenslange Schulden fürchten. Die Entscheidung für oder gegen ein Studium soll nicht von Verschuldungsängsten geleitet sein. Dafür werden wir das bisherige System der Darlehensdeckelung1) ändern: (…) Wer den Darlehensanteil seines BAföG trotz nachweisbaren Bemühens aufgrund schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht binnen 20 Jahren tilgen kann, dem wird die (Rest-)Schuld erlassen.“

Das 26. BAföG-Änderungsgesetz (2019) eröffnete (erstmals!) drei Erlassmöglichkeiten:2)

  • den sog. 77-Raten-Erlass,
    der nur für Darlehensnehmende gilt, die erstmals ab September 2019 BAföG bezogen

Die Regelung für AltschuldnerInnen (das sind alle, die vor September 2019 mindestens einmal BAföG bezogen haben, auch wenn sie im September 2019 oder später weiter oder wieder BAföG beziehen):

  • den sog. Kooperationserlass,
    wenn das „Wahlrecht“ zwischen September 2019 und Februar 2020 ausgeübt wurde
  • den sog. Härtefallerlass,
    wenn der Kooperationserlass abgelehnt wurde

Mit dem (neuen) § 66a Absatz 7 Satz 13) wurde für Darlehen der Vergangenheit möglich:

Darlehensnehmende, denen Förderung mit Darlehen (…) in einer vor dem 1. September 2019 geltenden Fassung geleistet wurde, mit Ausnahme von Bankdarlehen (…), können binnen einer Frist von sechs Monaten (…) jeweils durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt verlangen, dass für die Rückzahlung des gesamten Darlehens § 18 Absatz 12 und § 18a in der am 1. September 2019 anzuwendenden Fassung anzuwenden sind. Für Darlehensnehmende, die den dort genannten Rückzahlungszeitraum von 20 Jahren überschritten haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass für den Erlass nach § 18 Absatz 12 Satz 1 in der ab dem 1. September 2019 anzuwendenden Fassung die Voraussetzungen für den gesamten Zeitraum vor Äußerung des Verlangens vorgelegen haben müssen.

Die Bedingungen dafür finden sich im neuen § 18 Absatz 12:

1Darlehensnehmenden, die während des Rückzahlungszeitraums nach Absatz 3 Satz 1 ihren Zahlungs- und Mitwirkungspflichten jeweils rechtzeitig und vollständig nachgekommen sind, ist die verbleibende Darlehensschuld zu erlassen. 2Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, ist dies durch Bescheid festzustellen. 3Auf Antrag kann zur Vermeidung einer unbilligen Härte die verbleibende Darlehensschuld auch dann erlassen werden, wenn im Rückzahlungsverfahren in nur geringfügigem Umfang gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten verstoßen wurde. 4Der Antrag nach Satz 3 ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe eines ablehnenden Bescheids nach Satz 2 zu stellen.

3.5.2.4 Wahlrecht (2019/2020)

Voraussetzung für den Kooperationserlass war, dass das BAföG-Darlehen vor dem 1. September 2019 bewilligt wurde (also auch zu Zeiten der Volldarlehensregelung 1983 bis 1990), und es musste das Wahlrecht ausgeübt werden. Dafür stand nur der Zeitraum September 2019 bis Februar 2020 offen.4)

  • Die Erklärung zum Wahlrecht musste im Zeitraum 01.09.2019 bis 29.02.2020 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) eingegangen sein.5)
  • Die Erklärung musste schriftlich abgegeben werden.
  • Aber auch (nur) elektronisch konnte die Erklärung seit 01.09.2019 über BAföG-online abgegeben werden. Dazu war die Einrichtung eines Accounts auf der BVA-Webseite6) erforderlich.

Bei Ausübung des Wahlrechts musste das Geschäftszeichen angegeben werden. Es konnte dem (bisherigen) Schriftwechsel mit dem BVA entnommen werden (es beginnt stets mit IV 01 bis IV 06 bzw. mit A bis E).

Wie schon in den vergangenen Jahrzehnten empfahlen wir bei Anträgen an das BVA per Brief die Form des Einschreibens mit Rückschein.

Online-Ausübende sehen ihre Antragstellung in der Historie des Accounts vermerkt.

Nun - ob per Brief oder online beantragt - war ein Erlass nach § 18 Abs. 12 BAföG möglich.

Es galt ab Ausübung des Wahlrechts verbindlich, dass das Darlehen innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen ist (neues Recht). Es gibt auch weiterhin die Option einer Freistellung gemäß § 18a BAföG. Aber eine „Verlängerung“ des Rückzahlungszeitraumes über mehr als 20 Jahre gab es dann nicht mehr.

Nun - ob per Brief oder online ausgeübt - reagierte das BVA mit einem postalisch versendeten Brief.

Auszug aus der Antwort des BVA an DarlehensnehmerInnen nach der Ausübung des Wahlrechts:

„Sie haben am tt.mm.2020 erklärt, dass für Sie die Erlassregelung des § 18 Abs. 12 BAföG Anwendung finden soll. Nach § 66a Abs. 6 BAföG bedeutet dies für Sie im Einzelnen:

Sie müssen Ihr Darlehen innerhalb von 20 Jahren zurückzahlen. Eine weitere Verlängerung dieses Rückzahlungszeitraumes durch Freistellungszeiten (§ 18a Abs. 5 BAföG in der am 31.08.2019 geltenden Fassung) ist nicht mehr möglich.

Da der Rückzahlungszeitraum von 20 Jahren für Ihr Darlehen bereits überschritten ist, werde ich von Amts wegen prüfen, ob Ihr fälliges Darlehen nach § 18 Abs. 12 Satz 1 BAföG erlassen werden kann. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Bis zu meiner Entscheidung müssen Sie Ihr fälliges Darlehen nicht einzahlen und auch keinen Stundungsantrag stellen. Ihnen entstehen dadurch keine Nachteile. Nach Abschluss der Prüfung werde ich Ihnen mitteilen, ob und ggf. wann Sie Ihr Darlehen zurückzahlen müssen.“

Die Zustellung dieses Schreibens erfolgte teilweise erst nach einigen Wochen.

Und war der Zeitraum von 20 Jahren bei Ausübung des Wahlrechts schon überschritten, wurde die Freistellung sofort „gestoppt“ (offiziell wurde sie beendet: zum Vormonat nach Wahlrecht-Antragstellung), der Antrag wurde geprüft und über das verbliebene Restdarlehen wurde dann hinsichtlich eines Erlasses beschieden.

Da eine Freistellung von über 20 Jahren nach Ausübung des Wahlrechts zum Vormonat nach Wahlrecht-Antragstellung gestoppt wurde, war es empfehlenswert dass alle offenen Zahlungsrückstände in diesem Vormonat beglichen worden waren, weil dies eine Voraussetzung für den Kooperationserlass ist (siehe weiter unten). Manche DarlehensnehmerInnen beantragten zuvor Akteneinsicht beim BVA, die - mit unterschiedlicher Bearbeitungsdauer - per CD und Kosten in Abhängigkeit von der Seitenzahl zur Verfügung gestellt wurde.

DarlehensnehmerInnen, die das Wahlrecht ausübten, bei denen aber die 20 Jahre Rückzahlungszeitraum noch nicht erreicht sind, bekamen (ob von der Rückzahlung freigestellt oder nicht) in dem Brief über die Bestätigung der Ausübung des Wahlrechts auch einen neuen Tilgungsplan übermittelt. Dort steht dann, was bis zum Ablauf der 20 Jahre gezahlt werden muss und ggf. wie lange eine Freistellung noch gilt.

Zum weiteren Ablauf siehe unten.

Ohne Ausübung des Wahlrechts?

Keine Änderung. Das Darlehen ist innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Durch Freistellungen kann dieser Zeitraum um maximal 10 Jahre verlängert werden. Ein Erlass nach § 18 Abs. 12 BAföG ist nicht möglich.

Hier ein Link zum BVA mit der Gegenüberstellung der Optionen.

3.5.2.5 Kooperationserlass

Wenn das Wahlrecht ausgeübt wurde und somit auch die Erlassmöglichkeit(en) in Anspruch genommen werden sollen, prüft das BVA von Amts wegen frühestens 20 Jahre nach dem Rückzahlungsbeginn, ob ein Kooperationserlass gewährt werden kann.

Ein Kooperationserlass wird gewährt, wenn die/der DarlehensnehmerIn während des Rückzahlungszeitraumes ihren Zahlungs- und Mitwirkungspflichten vollständig nachgekommen ist.

  • Es dürfen zum Ende des Rückzahlungszeitraumes keine Zahlungsrückstände vorhanden sein.
  • Im Rückzahlungszeitraum ggf. angefallene Mahnkosten wurden mit dem Zahlungsrückstand beglichen.
  • Es wurden während der gesamten Rückzahlungszeit keine Stundungen gewährt.
  • Es wurden keine Anschriftenermittlungskosten erhoben.
  • Es wurden keine Rückstandszinsen erhoben.
  • Es wurden keine Bußgelder erhoben.

Manche Betroffene unterscheiden nicht zwischen Stundung (nach der BHO) und Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung (nach BAföG) - das sind unterschiedliche Dinge!

Manche Betroffene fragen uns was Zahlungsrückstände sind. Neben Wikipedias Info hier der Hinweis, dass damit nur bereits fällig gewordene Zahlungen gemeint sind (nicht: Raten von deren Rückzahlung freigestellt wurde).

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird das verbliebene Darlehen erlassen!

Der uns dokumentierte „Rekord“ zwischen Ausübung des Wahlrechts und Kooperationserlass-Bewilligung liegt bei nur drei Wochen! Bei studis-online berichtete eine Betroffene von nur acht Tagen Bearbeitungszeit. Doch es hat auch schon rund neun Monate gedauert, bis der Bescheid erstellt wurde…

Birgit T. aus M. hält den uns bekannten Rekord m( hinsichtlich Härtefallerlass: April 2022 (Antrag war im Februar 2020 gestellt worden)!

Und: Bescheid gut aufbewahren, denn tatsächlich ist dieser Beleg wichtig, falls es später noch zu (unberechtigten) Mahnungen der Bundeskasse kommt.

Sollte lediglich eine der Voraussetzungen nicht erfüllt sein, wird der Erlass mit einem Bescheid abgelehnt und die restliche Darlehensschuld einschließlich etwaiger offener Kosten und Zinsen in einer Summe gefordert.

Spezialität: Wir bekamen Rückmeldungen, dass DarlehensnehmerInnen der Kooperationserlass verweigert wurde, weil sie Zeiträume von Stundungen gehabt hätten. Da die Betroffenen aber nie eine Stundung (sondern nur Freistellungen) beantragt hatten, sind sie in den Widerspruch gegangen und hatten damit Erfolg.

3.5.2.6 Härtefallerlass

Wer einen ablehnenden Bescheid zum Kooperationserlass erhält, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides einen Antrag auf Härtefall stellen (wie empfehlen wie immer: per Einschreiben und Rückschein). Das BVA prüft dann, ob die AntragstellerIn nur in geringfügigem Umfang gegen ihre Zahlungs- und Mitwirkungspflichten verstoßen hat.

Das BVA gibt in einer Ablehnung eines Kooperationserlasses auch einen 'Wichtigen Hinweis' auf diese Möglichkeit; im BVA-Sprech heißt das: „Auf Antrag kann zur Vermeidung einer unbilligen Härte7) die verbliebene Darlehensschuld auch dann erlassen werden, wenn …“ (meist auf Seite 2 des Bescheides).

Kurzum: wenn der Ablehnungsbescheid keine falschen Aussagen macht (weil dann wäre auch ein Widerspruch angesagt), könnte nun der Antrag auf Härtefallerlass (nach § 18 Abs. 12 Satz 3 BAföG) zum Erfolg führen.

Ein nur geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten ist insbesondere anzunehmen, wenn im gesamten Rückzahlungszeitraum8)

  • höchstens einmal Anschriftenermittlungskosten erhoben wurden (das ist, wenn die DarlehensnehmerIn eine Namens- oder Anschriftenänderung nicht mitgeteilt hatte und das BVA diese ermitteln mussten),
  • nie ein Bußgeld bestandskräftig festgesetzt wurde (Bußgelder erhebt das BVA, wenn Änderungen der maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse während einer Freistellung oder Stundung nicht mitgeteilt wurden),
  • bis zum Ablauf des Rückzahlungszeitraums sämtliche Zahlungsverpflichtungen einschließlich Kosten- und Zinsforderungen beglichen wurden und höchstens für die Dauer von insgesamt 150 Tagen Rückstandszinsen angefallen sind (Zinsen erhebt das BVA, wenn DarlehensnehmerInnen mit einer Zahlung mehr als 45 Tage in den Rückstand geraten sind).

Wenn diese Voraussetzungen alle erfüllt sind, wird die verbliebene Darlehensschuld erlassen. Andernfalls wird auch der Antrag auf Härtefallerlass abgelehnt und die verbliebene Darlehensschuld einschließlich etwaiger offener Kosten und Zinsen in einer Summe gefordert. Die Fälligkeit (der Zahlungstermin) wird zwischen ein und drei Monate nach der BVA-Entscheidung liegen.


3.5.2.7 Stundung

Für alle, die einen Erlass endgültig/rechtskräftig abgelehnt bekamen, sei auf die Option der Stundung hingewiesen. Diese beruht dann aber nicht mehr auf einem „DarlehensnehmerIn-Verhältnis“ nach BAföG sondern einem „SchuldnerIn-Verhältnis“ nach BHO (Bundeshaushaltsordnung).


3.5.2.8 Vorzeitige Ablösung

Nachlässe wegen vorzeitiger Ablösung der Darlehens(rest)schuld sind (auf Antrag) nur möglich, solange noch das BAföG für die DarlehensnehmerIn gilt, somit ein entsprechender Antrag für das „noch nicht fällige Darlehen“ vor dem Zahlungstermin für die Restschuld erfolgen musste.

Aber da die vorzeitige Ablösung nur während des Tilgungszeitraumes möglich ist und dieser nach Ausübung des Wahlrechts auf 20 Jahre („neues Recht“) begrenzt ist, entfiel die Option der vorzeitigen Ablösung der Darlehens(rest)schuld auch bereits nach Ausübung des Wahlrechts (wenn bei der DarlehensnehmerIn die zwanzig Jahre bereits erreicht waren).


Stand dieser (einzelnen) Seite: 14.12.2023

Hinweis: Für die Abschnitte 3.5.2.4 bis 3.5.2.6 beriefen wir uns auf die Angaben des Bundesverwaltungsamtes (BVA), das auf seiner Webseite zum BAföG-Verfahren in dem Abschnitt Wichtige Hinweise zum 26. BAföG-Änderungsgesetz (sichtbar wenn nach unten gescrollt!) die Neuerungen erläuterte. Und wir arbeiteten alle Rückmeldungen von DarlehensnehmerInnen an die BAFOEGINI in diese Infoseite ein. Die archivierte Version mit Stand bis 1. März 2020 haben wir hier dokumentiert.

1)
Nicht nur für die BAFOEGINI der Anlass der Vermutung, dass der Erlass nicht rückwirkend oder vielleicht nur für Darlehen nach dem BAföG von 2001 (damals: „Deckelung der Darlehensschuld bei 10.000 EUR“) gelten solle; dazu auch unsere öffentliche Mitteilung vom Mai 2019. Mit dem 26. BAföG-Änderungsgesetz (Text im Bundesgesetzblatt), verkündet am 15. Juli 2019, ist es dann doch noch anders gekommen.
2)
Die Bezeichnung der Erlasse folgt den Angaben des BVAs, abgerufen am 16.07.2019.
3)
Link zum Gesetzestext im Bundesgesetzblatt vom 15. Juli 2019.
4)
Ein (erstes?) Urteil dazu wurde uns im Januar 2022 bekannt:
VG Köln, Urteil vom 24.11.2021 - 26 K 475/21
5)
Das BAföG ist Teil des Sozialgesetzbuches (§ 68 Nummer 1 SGB I). Es gelten somit die besonderen Verfahrensvorschriften des SGB I und SGB X. Somit auch § 26 Abs. 3 SGB X wenn es um Fristen geht. „Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.“
6)
Leistungsangebot von BAföG-online, abgerufen am 01.08.2019
7)
„Eine unbillige Härte liegt immer dann vor, wenn ein bestimmter Sachverhalt eine bestimmte Rechtsfolge nach sich zieht. Über den Begriff der unbilligen Härte kann dann eine Korrektur dieses Ergebnisses erfolgen. Als Ausnahmefall ist dies somit nur unter engen Voraussetzungen möglich. In einigen Bereichen des öffentlichen Rechts liegt dann eine unbillige Härte vor, wenn den Antragsteller nur ein geringes Verschulden trifft und die Folgen der an sich erfolgenden Ablehnung für den erheblich sind.“ Deutsche Anwaltshotline, abgerufen am 01.02.2020, das Zitat sei nicht als Werbung verstanden!
Und das ist Wikipedias Formulierung dazu.
erlass.txt · Zuletzt geändert: 2023-12-14 15:39 von bafoegini

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