erlass
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erlass [2020-02-20 22:07] – bafoegini | erlass [2020-04-25 12:58] – [3.5.2.5 Härtefallerlass] bafoegini | ||
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Die Regelung für AltschuldnerInnen (das sind alle, die vor September 2019 mindestens einmal BAföG bezogen haben, auch wenn sie im September 2019 oder später weiter oder wieder BAföG beziehen): | Die Regelung für AltschuldnerInnen (das sind alle, die vor September 2019 mindestens einmal BAföG bezogen haben, auch wenn sie im September 2019 oder später weiter oder wieder BAföG beziehen): | ||
- | * den sog. **Kooperationserlass**, | + | * den sog. **Kooperationserlass**, |
* den sog. **Härtefallerlass**, | * den sog. **Härtefallerlass**, | ||
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==== 3.5.2.2 Erlassoption für die Vergangenheit ==== | ==== 3.5.2.2 Erlassoption für die Vergangenheit ==== | ||
- | Mit dem (neuen) § 66a Absatz 7 Satz 1 wird für Darlehen der Vergangenheit möglich: | + | Mit dem (neuen) § 66a Absatz 7 Satz 1((Link [[https:// |
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==== 3.5.2.3 Wahlrecht ==== | ==== 3.5.2.3 Wahlrecht ==== | ||
- | Voraussetzung für den Kooperationserlass | + | Voraussetzung für den Kooperationserlass |
- | * Die Erklärung zum Wahlrecht | + | * Die Erklärung zum Wahlrecht |
- | * Die Erklärung | + | * Die Erklärung |
- | * Aber auch (nur) elektronisch | + | * Aber auch (nur) elektronisch |
- | {{ : | + | Bei Ausübung des Wahlrechts musste das **Geschäftszeichen** angegeben werden. Es konnte dem (bisherigen) Schriftwechsel mit dem BVA entnommen werden (es beginnt stets mit IV 01 bis IV 06 bzw. mit A bis E). |
- | Aber auch bei Anträgen per Briefpost: das **Geschäftszeichen** niemals vergessen! Es kann dem (bisherigen) Schriftwechsel mit dem BVA entnommen werden und es beginnt stets mit IV 01 bis IV 06 bzw. mit A bis E. | + | Wie schon in den vergangenen Jahrzehnten |
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- | Wie schon in den vergangenen Jahrzehnten | + | |
Online-Ausübende sehen ihre Antragstellung {{ : | Online-Ausübende sehen ihre Antragstellung {{ : | ||
- | <WRAP center round important 80%> | + | Nun - ob per Brief oder online beantragt - war ein Erlass nach § 18 Abs. 12 BAföG // |
- | Seit 17. Februar bekommen wir Rückmeldungen, | + | |
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- | Nun - ob per Brief oder online beantragt - ist ein Erlass nach § 18 Abs. 12 BAföG // | + | |
- | + | ||
- | Es gilt ab Antragstellung verbindlich, | + | |
- | + | ||
- | Nun - ob per Brief oder online ausgeübt - reagiert das BVA mit einem postalisch versendeten Brief. | + | |
- | Die Zustellung dieses Schreibens erfolgt - nach den uns bisher vorliegenden Rückmeldungen - teilweise erst nach einigen Wochen. Einige Betroffene haben aber auch nach zwei Monaten noch keine Antwort erhalten. | + | Es galt ab Ausübung des Wahlrechts verbindlich, |
- | Und **ist der Zeitraum von 20 Jahren bei Ausübung des Wahlrechts schon überschritten**, | + | Nun - ob per Brief oder online ausgeübt - reagierte |
<WRAP center round info 80%> | <WRAP center round info 80%> | ||
- | Hier ein Auszug aus der **Antwort des BVA** an einen Darlehensnehmer | + | Auszug aus der **Antwort des BVA** an DarlehensnehmerInnen |
- | "Sie haben am 03.09.2019 erklärt, dass für Sie die Erlassregelung des §\ 18 Abs.\ 12 BAföG Anwendung finden soll. Nach §\ 66a Abs.\ 6 BAföG bedeutet dies für Sie im Einzelnen: | + | "Sie haben am tt.mm.2020 erklärt, dass für Sie die Erlassregelung des §\ 18 Abs.\ 12 BAföG Anwendung finden soll. Nach §\ 66a Abs.\ 6 BAföG bedeutet dies für Sie im Einzelnen: |
Sie müssen Ihr Darlehen innerhalb von 20 Jahren zurückzahlen. Eine weitere Verlängerung dieses Rückzahlungszeitraumes durch Freistellungszeiten (§\ 18a Abs.\ 5 BAföG in der am 31.08.2019 geltenden Fassung) ist nicht mehr möglich. | Sie müssen Ihr Darlehen innerhalb von 20 Jahren zurückzahlen. Eine weitere Verlängerung dieses Rückzahlungszeitraumes durch Freistellungszeiten (§\ 18a Abs.\ 5 BAföG in der am 31.08.2019 geltenden Fassung) ist nicht mehr möglich. | ||
- | Da der Rückzahlungszeitraum von 20 Jahren für Ihr Darlehen bereits überschritten ist, werde ich von Amts wegen prüfen, ob Ihr fälliges Darlehen nach §\ 18 Abs.\ 12 Satz\ 1 BAföG erlassen werden kann. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Bis zur meiner Entscheidung müssen Sie Ihr fälliges Darlehen nicht einzahlen und auch keinen Stundungsantrag stellen. Ihnen entstehen dadurch keine Nachteile. Nach Abschluss der Prüfung werde ich Ihnen mitteilen, ob und ggf. wann Sie Ihr Darlehen zurückzahlen müssen." | + | Da der Rückzahlungszeitraum von 20 Jahren für Ihr Darlehen bereits überschritten ist, werde ich von Amts wegen prüfen, ob Ihr fälliges Darlehen nach §\ 18 Abs.\ 12 Satz\ 1 BAföG erlassen werden kann. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Bis zu meiner Entscheidung müssen Sie Ihr fälliges Darlehen nicht einzahlen und auch keinen Stundungsantrag stellen. Ihnen entstehen dadurch keine Nachteile. Nach Abschluss der Prüfung werde ich Ihnen mitteilen, ob und ggf. wann Sie Ihr Darlehen zurückzahlen müssen." |
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- | // | + | Die Zustellung dieses Schreibens erfolgte teilweise erst nach einigen Wochen. |
- | DarlehensnehmerInnen, | + | Und war der Zeitraum von 20 Jahren bei Ausübung des Wahlrechts schon überschritten, |
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+ | Da eine Freistellung von **über** 20 Jahren nach Ausübung des Wahlrechts zum Vormonat nach Wahlrecht-Antragstellung gestoppt wurde, war es empfehlenswert dass alle offenen Zahlungsrückstände in diesem Vormonat beglichen worden waren, weil dies eine Voraussetzung für den Kooperationserlass ist (siehe weiter unten). Manche DarlehensnehmerInnen beantragten zuvor Akteneinsicht beim BVA, die - mit unterschiedlicher Bearbeitungsdauer - per CD und Kosten in Abhängigkeit von der Seitenzahl zur Verfügung gestellt wurde. | ||
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+ | DarlehensnehmerInnen, | ||
Zum weiteren Ablauf siehe unten. | Zum weiteren Ablauf siehe unten. | ||
- | **Ohne Ausübung des Wahlrechts?** | + | === Ohne Ausübung des Wahlrechts? |
Keine Änderung. Das Darlehen ist innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Durch Freistellungen kann dieser Zeitraum um maximal 10 Jahre verlängert werden. Ein Erlass nach § 18 Abs. 12 BAföG ist nicht möglich. | Keine Änderung. Das Darlehen ist innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Durch Freistellungen kann dieser Zeitraum um maximal 10 Jahre verlängert werden. Ein Erlass nach § 18 Abs. 12 BAföG ist nicht möglich. | ||
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==== 3.5.2.4 Kooperationserlass ==== | ==== 3.5.2.4 Kooperationserlass ==== | ||
- | Wenn das Wahlrecht ausgeübt wurde, und die Erlassmöglichkeiten | + | Wenn das Wahlrecht ausgeübt wurde und somit auch die Erlassmöglichkeit(en) |
Ein Kooperationserlass wird gewährt, wenn die/der DarlehensnehmerIn während des Rückzahlungszeitraumes ihren Zahlungs- und Mitwirkungspflichten vollständig nachgekommen ist. | Ein Kooperationserlass wird gewährt, wenn die/der DarlehensnehmerIn während des Rückzahlungszeitraumes ihren Zahlungs- und Mitwirkungspflichten vollständig nachgekommen ist. | ||
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Manche Betroffene fragen uns was Zahlungsrückstände sind. Neben [[https:// | Manche Betroffene fragen uns was Zahlungsrückstände sind. Neben [[https:// | ||
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- | Über Zahlungsrückstände kann die [[https:// | ||
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==== 3.5.2.5 Härtefallerlass ==== | ==== 3.5.2.5 Härtefallerlass ==== | ||
- | Wer einen ablehnenden Bescheid zum Kooperationserlass erhält, kann **innerhalb eines Monats** nach Bekanntgabe dieses Bescheides einen Antrag auf Härtefall stellen (wie empfehlen wie immer: per Einschreiben **und** Rückschein). Das BVA prüft dann, ob die AntragstellerIn nur in geringfügigem Umfang gegen ihre Zahlungs- und Mitwirkungspflichten verstoßen hat. Das BVA gibt in einer Ablehnung eines Kooperationserlasses auch einen ' | + | Wer einen ablehnenden Bescheid zum Kooperationserlass erhält, kann **innerhalb eines Monats** nach Bekanntgabe dieses Bescheides einen Antrag auf Härtefall stellen (wie empfehlen wie immer: per Einschreiben **und** Rückschein). Das BVA prüft dann, ob die AntragstellerIn nur in geringfügigem Umfang gegen ihre Zahlungs- und Mitwirkungspflichten verstoßen hat. |
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+ | Das BVA gibt in einer Ablehnung eines Kooperationserlasses auch einen ' | ||
+ | |||
+ | Kurzum: wenn der Ablehnungsbescheid keine // | ||
Ein nur geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten ist insbesondere anzunehmen, wenn im gesamten Rückzahlungszeitraum(([[https:// | Ein nur geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten ist insbesondere anzunehmen, wenn im gesamten Rückzahlungszeitraum(([[https:// | ||
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==== 3.5.2.6 Stundung ==== | ==== 3.5.2.6 Stundung ==== | ||
- | Für alle, die einen Erlass endgültig/ | + | Für alle, die einen Erlass endgültig/ |
==== 3.5.2.7 Vorzeitige Ablösung ==== | ==== 3.5.2.7 Vorzeitige Ablösung ==== | ||
- | <WRAP center round help 90%> | + | [[vorzeitige_rueckzahlung|Nachlässe wegen vorzeitiger Ablösung]] der Darlehens(rest)schuld sind (auf Antrag) nur möglich, solange noch das BAföG für die DarlehensnehmerIn gilt, somit ein entsprechender Antrag für das "noch nicht fällige Darlehen" |
- | Unklar ist uns: [[vorzeitige_rueckzahlung|Nachlässe wegen vorzeitiger Ablösung]] der Darlehens(rest)schuld sind (auf Antrag) nur möglich, solange noch das BAföG für die DarlehensnehmerIn gilt, ein entsprechender Antrag für das "noch nicht fällige Darlehen" | + | |
- | //Aber// da die vorzeitige Ablösung nur während des Tilgungszeitraumes möglich ist und dieser nach Ausübung des Wahlrechts auf 20 Jahre (" | + | //Aber// da die vorzeitige Ablösung nur während des Tilgungszeitraumes möglich ist und dieser nach Ausübung des Wahlrechts auf 20 Jahre (" |
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- | <fs small>// | + | <fs small>// |
- | Hinweis: Für die Abschnitte 3.5.2.3 bis 3.5.2.5 | + | Hinweis: Für die Abschnitte 3.5.2.3 bis 3.5.2.5 |
erlass.txt · Zuletzt geändert: 2023-12-14 15:39 von bafoegini