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 § 18 BAföG sieht eine Rückzahlungsfrist vor, die aber nicht gleichzusetzen ist mit einer Verjährungsfrist oder einem Erlöschenstatbestand: hier wurde und wird lediglich die Frist geregelt, in der das Darlehen zurückzuzahlen ist. § 18 BAföG sieht eine Rückzahlungsfrist vor, die aber nicht gleichzusetzen ist mit einer Verjährungsfrist oder einem Erlöschenstatbestand: hier wurde und wird lediglich die Frist geregelt, in der das Darlehen zurückzuzahlen ist.
  
-**Seit September 2019** sind dies für //**dann**// bewilligte Darlehen prinzipiell **20 Jahre**.+  * **Seit Oktober 2022** sind dies für //**alle**// bewilligten Darlehen **20 Jahre**, also auch die der sogenannten AltschuldnerInnen. (Es sei denn die Voraussetzungen für einen [[erlass|Erlass]] liegen nach 20 Jahren nicht vor: dann bleibt es bei der Rückzahlungsverpflichtung mit einem bis zu maximal 30 Jahre laufenden Tilgungsplan.)
  
-**__Vor September 2019__ waren es maximal 30 Jahre** (inklusive Zeiten der Freistellung).+  * **Seit September 2019** waren dies für //**dann**// bewilligte Darlehen prinzipiell **20 Jahre**. 
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 +  * **__Vor September 2019__ waren es maximal 30 Jahre** (inklusive Zeiten der Freistellung)
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 +Ein Erlass war im BAföG bis September 2019 nicht vorgesehen. Das 26. BAföG-Änderungsgesetz (2019) eröffnete erstmals drei Erlassmöglichkeiten und das 27. BAföG-Änderungsgesetz (2022) verbesserte die Erlassoptionen.
  
-Und: ein Erlass war im BAföG bis September 2019 nicht vorgesehen. Das 26. BAföG-Änderungsgesetz (2019) eröffnete aber drei Erlassmöglichkeiten:((Die Bezeichnung der Erlasse folgt den [[https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Schule-Ausbildung-Studium/BAfoeG/26_BAfoeG_AendG/erlass-ordner/erlasse_node.html|Angaben des BVAs]], abgerufen am 16.07.2019.))\\  
-  * den sog. **77-Raten-Erlass**,\\ der nur für Darlehensnehmende gilt, die erstmals ab September 2019 BAföG bezogen\\ 
-  * den sog. **Kooperationserlass**,\\  wenn das "Wahlrecht" zwischen September 2019 und Februar 2020 ausgeübt wurde\\ 
-  * den sog. **Härtefallerlass**,\\  wenn der Kooperationserlass abgelehnt wurde\\  
 Weitere Informationen dazu im Abschnitt [[Erlass|3.5.2 Erlassmöglichkeiten]]! Weitere Informationen dazu im Abschnitt [[Erlass|3.5.2 Erlassmöglichkeiten]]!
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 Vor der Gesetzesänderung 2019 beschäftigte viele Betroffene, warum es keine Verjährung oder einen Erlass gäbe: Vor der Gesetzesänderung 2019 beschäftigte viele Betroffene, warum es keine Verjährung oder einen Erlass gäbe:
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 **Verjährung** **Verjährung**
  
-Und warum gibt es keine Verjährung? Nach unserer Kenntnis mangelt(e) es an spezialgesetzlichen Verjährungsregelungen im Ausbildungsförderungsrecht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.November 1997 16 A 59004/96 -, FamRZ 1998, 1631, juris. Das OVG Nordrhein-Westfalen schreibt dazu in einem Beschluss vom 18. Januar 2012 ([[https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2012/12_B_1411_11beschluss20120118.html|Az. 12 B 1411/11]]):+Und warum gab es keine Verjährung? Nach unserer Kenntnis mangelt(e) es an spezialgesetzlichen Verjährungsregelungen im Ausbildungsförderungsrecht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 1997 (16 A 59004/96, FamRZ 1998, 1631, juris). Das OVG Nordrhein-Westfalen schreibt dazu in einem Beschluss vom 18. Januar 2012 ([[https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2012/12_B_1411_11beschluss20120118.html|Az. 12 B 1411/11]]):
  
 > Der Rückzahlungsanspruch unterlag mangels Vorliegens einer spezialgesetzlicher Verjährungsregelungen im Ausbildungsförderungsrecht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 1997 - 16 A 5904/96 -, FamRZ 1998, 1631, juris, in entsprechender Anwendung des § 195 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung der dreißigjährigen Verjährungsfrist. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung gilt für die am 1. Januar 2002 noch laufende Verjährungsfrist erst ab diesem Zeitpunkt, vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGBGB, mit der Folge, dass die Verjährung des Rückzahlungsanspruch - sein Entstehen im September 1977 unterstellt - frühestens Ende 2004 hätte eintreten können.\\ > Der Rückzahlungsanspruch unterlag mangels Vorliegens einer spezialgesetzlicher Verjährungsregelungen im Ausbildungsförderungsrecht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 1997 - 16 A 5904/96 -, FamRZ 1998, 1631, juris, in entsprechender Anwendung des § 195 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung der dreißigjährigen Verjährungsfrist. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung gilt für die am 1. Januar 2002 noch laufende Verjährungsfrist erst ab diesem Zeitpunkt, vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGBGB, mit der Folge, dass die Verjährung des Rückzahlungsanspruch - sein Entstehen im September 1977 unterstellt - frühestens Ende 2004 hätte eintreten können.\\
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tilgungszeitraum.1589976910.txt.gz · Zuletzt geändert: 2022-02-23 10:52 (Externe Bearbeitung)

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