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===== 3.5.1 Tilgungszeitraum ===== | ===== 3.5.1 Tilgungszeitraum ===== | ||
- | § 18 BAföG sieht eine Rückzahlungsfrist vor, die aber nicht gleichzusetzen ist mit einer Verjährungsfrist oder einem Erlöschenstatbestand: hier wurde und wird lediglich die Frist geregelt, in der das Darlehen zurückzuzahlen ist. Ab September 2019 werden dies für dann bewilligte Darlehen prinzipiell 20 Jahre sein. | + | § 18 BAföG sieht eine Rückzahlungsfrist vor, die aber nicht gleichzusetzen ist mit einer Verjährungsfrist oder einem Erlöschenstatbestand: hier wurde und wird lediglich die Frist geregelt, in der das Darlehen zurückzuzahlen ist. |
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+ | Ab September 2019 werden dies //für dann bewilligte// Darlehen prinzipiell 20 Jahre sein. | ||
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+ | Vor September 2019 waren es maximal 30 Jahre (inklusive Zeiten der Freistellung). | ||
Und: ein Erlass war im BAföG bis September 2019 nicht vorgesehen. Das 26. BAföG-Änderungsgesetz (2019) eröffnete nun aber drei Erlassmöglichkeiten:((Die Bezeichnung der Erlasse folgt den [[https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Schule-Ausbildung-Studium/BAfoeG/26_BAfoeG_AendG/erlass-ordner/erlasse_node.html|Angaben des BVAs]], abgerufen am 16.07.2019.))\\ | Und: ein Erlass war im BAföG bis September 2019 nicht vorgesehen. Das 26. BAföG-Änderungsgesetz (2019) eröffnete nun aber drei Erlassmöglichkeiten:((Die Bezeichnung der Erlasse folgt den [[https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Schule-Ausbildung-Studium/BAfoeG/26_BAfoeG_AendG/erlass-ordner/erlasse_node.html|Angaben des BVAs]], abgerufen am 16.07.2019.))\\ | ||
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Weitere Informationen dazu im Abschnitt [[Erlass|3.5.2 Erlassmöglichkeiten]]! | Weitere Informationen dazu im Abschnitt [[Erlass|3.5.2 Erlassmöglichkeiten]]! | ||
- | Zuvor beschäftigte viele Betroffene, warum es keine Verjährung oder einen Erlass gäbe: | + | Vor der Gesetzesänderung 2019 beschäftigte viele Betroffene, warum es keine Verjährung oder einen Erlass gäbe: |
- | Vor September 2019 galt, dass nach 30 Jahren das (Rest-)Darlehen auf einen Schlag fällig wird. Ab diesem Zeitpunkt enden die Regelungen nach dem BAföG und es greift die Bundeshaushaltsordnung sowie deren Modalitäten zur Rückzahlung geschuldeter Gelder ([[https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__52.html|§ 52 BHO]] und [[https://www.gesetze-im-internet.de/bho/__59.html|§ 59 BHO]]). | + | **Vor September 2019** galt, dass **nach 30 Jahren** das (Rest-)Darlehen auf einen Schlag fällig wird. Ab diesem Zeitpunkt enden die Regelungen nach dem BAföG und es greift - wenn von der SchuldnerIn beantragt - die Bundeshaushaltsordnung sowie deren Modalitäten zur Rückzahlung geschuldeter Gelder ([[https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__52.html|§ 52 BHO]] und [[https://www.gesetze-im-internet.de/bho/__59.html|§ 59 BHO]]). |
//Beispiel-Urteil:// Verwaltungsgericht Köln, [[https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2017/26_K_8246_16_Urteil_20170531.html|26 K 8246/16]], 31.05.2017. | //Beispiel-Urteil:// Verwaltungsgericht Köln, [[https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2017/26_K_8246_16_Urteil_20170531.html|26 K 8246/16]], 31.05.2017. | ||
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