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tilgungszeitraum

Dies ist eine alte Version des Dokuments!


3.5 Tilgungszeitraum

Wir brauchen ein neues Kapitel über die Aspekte des Tilgungszeitraums (nach § 18a (5) BAföG sind es dreißig Jahre inkl. Zeiten der Freistellung) und was an dessen Ende stehen wird/könnte.

Warum?

Weil weiterhin die Fragen kommen, warum es keine Verjährung oder einen Erlass gäbe:

§ 18 BAföG sieht eine Rückzahlungsfrist vor, die aber nicht gleichzusetzen ist mit einer Verjährungsfrist oder einem Erlöschenstatbestand: hier wird lediglich die Frist geregelt, in der das Darlehen zurückzuzahlen ist.

Nach 30 Jahren wird das (Rest-)Darlehen auf einen Schlag fällig. Ab diesen Zeitpunkt enden die Regelungen nach dem BAföG und es greift die Bundeshaushaltsordnung sowie deren Modalitäten zur Rückzahlung geschuldeter Gelder (§ 52 BHO und § 59 BHO).

Beispiel-Urteil: Verwaltungsgericht Köln, 26 K 8246/16, 31.05.2017.

Diese Vorschriften nach der BHO besagen, dass der Staat seine Ansprüche zur Not (weiter) stunden kann wenn eine besondere Härte vorliegt. Wer definitiv nichts hat, womit er/sie das Darlehen zurückzahlen könnte, hat also mit der Stundung noch diese letzte Option. Größter Unterschied zur BAföG-Rückzahlungsregelung: bei der Stundung ist auch das Vermögen relevant.


Ein Erlass ist im BAföG nicht vorgesehen, siehe dazu auch unter den FAQ.


Spannend! Meldung des Bundesbildungsministeriums seit 14. November 2018:

„Wer mit BAföG gefördert wurde, soll nicht lebenslange Schulden fürchten. Die Entscheidung für oder gegen ein Studium soll nicht von Verschuldungsängsten geleitet sein. Dafür werden wir das bisherige System der Darlehensdeckelung ändern:

(…)

Wer den Darlehensanteil seines BAföG trotz nachweisbaren Bemühens aufgrund schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht binnen 20 Jahren tilgen kann, dem wird die (Rest-)Schuld erlassen.

(…)

Das Gesetz soll bis Frühjahr 2019 fertig sein und im kommenden Herbst in Kraft treten.“

Wir sind gespannt, was die angekündigte BAföG-Novelle im Jahr 2019 bringen wird.\\Diese scheint aber keine rückwirkende Geltung vorzusehen.


Textbaustelle: Verjährung

Und warum gibt es keine Verjährung oder vielleicht doch?

Anwaltlich wollen wir noch betrachten und begutachten lassen:

Es mangelte an einer spezialgesetzlicher Verjährungsregelungen im Ausbildungsförderungsrecht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 1997 - 16 A 59004/96 -, FamRZ 1998, 1631, juris. Das OVG Nordrhein-Westfalen schreibt dazu in einem Beschluss vom 18. Januar 2012 (Az. 12 B 1411/11):

Der Rückzahlungsanspruch unterlag mangels Vorliegens einer spezialgesetzlicher Verjährungsregelungen im Ausbildungsförderungsrecht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 1997 - 16 A 5904/96 -, FamRZ 1998, 1631, juris, in entsprechender Anwendung des § 195 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung der dreißigjährigen Verjährungsfrist. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung gilt für die am 1. Januar 2002 noch laufende Verjährungsfrist erst ab diesem Zeitpunkt, vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGBGB, mit der Folge, dass die Verjährung des Rückzahlungsanspruch - sein Entstehen im September 1977 unterstellt - frühestens Ende 2004 hätte eintreten können.

Das Beschwerdevorbringen vermag auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, mit der Unanfechtbarkeit des (erstmalig oder erneut) im April 1997 - und damit noch während des Laufs der ursprünglichen dreißigjährigen Verjährungsfrist - bekanntgegebenen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides vom 9. Dezember 1980 sei die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 52 Abs. 2 SGB X ausgelöst worden, nicht in Frage zu stellen.

(…)

Seit dem 1. Januar 2002 ordnet § 52 Abs. 2 SGB X für den Fall der Unanfechtbarkeit eines zur Feststellung oder Durchsetzung eines Anspruchs des öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassenen Verwaltungsakt unmittelbar dessen dreißigjährige Verjährung an. Nach der Übergangsregelung des § 120 Abs. 5 SGB X findet diese Vorschrift in entsprechender Anwendung des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 auch auf den bestehenden und noch nicht verjährten Anspruch Anwendung.

Oder auch hier aus 2015:

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung eines nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gewährten Darlehens mangels spezialgesetzlicher Verjährungsregelungen im Ausbildungsförderungsrecht in entsprechender Anwendung der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB eintritt. Gleichermaßen geklärt ist, dass der Erlass eines Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides diese Verjährung hemmt (§ 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X) und die Unanfechtbarkeit eines solchen Bescheides eine neue Verjährungsfrist nach § 52 Abs. 2 SGB X auslöst.

Hier wiederum basteln wir an einem Beispiel-Tilungszeitraum

  • Beginn des Beispiel-Studiums = Oktober 1987
  • Ende der Beispiel-Förderungshöchstdauer („Regelstudienzeit“) nach bspw. acht Semestern = September 1991
  • Vier Jahre und drei Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer wurde in der Regel der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid mit dem Tilgungsplan versendet. Nicht alle Betroffenen haben ihn erhalten (etwa weil dem BVA die aktuelle Anschrift nicht bekannt war).
    Die Rückzahlung des BAföG-Darlehens beginnt aber per Gesetz fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungsabschnittes.
    (§ 18 (3) BAföG: Die erste Rate ist fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer (…) zu leisten.)
  • Beginn des Beispiel-Tilgunszeitraums = Oktober 1996
  • Ende des Beispiel-Tilgunszeitraums = September 2026

Auf jeden Fall sind individuelle Unterschiede möglich hinsichtlich der Förderungshöchstdauer des jeweiligen Studiengangs und vermutlich können Vorgaben zum Rückzahlungsbeginn von den fünf Jahren abweichen, wenn der erste Rückzahlungsbescheid diese explizit benannt hatte.


Last but not least: Irritation im Gesetz

Was hat es mit dem folgenden, fett markierten Satz im Absatz 5 des § 18a BAföG auf sich?

Der Ablauf der Frist von 20 Jahren nach § 18 Absatz 3 wird, höchstens jedoch bis zu 10 Jahren, durch Zeiten gehemmt, in denen der Darlehensnehmer von der Rückzahlungspflicht freigestellt worden ist. Dies gilt nicht, soweit das Darlehen nach § 18b Absatz 5 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung erlassen worden ist.

huba auf studis-online.de schrieb am 26.02.2018: „Bis 2009 gab es bei den Teilerlassen eine Besonderheit. Dort wurde die monatliche Darlehnrate erlassen, wenn man unwesentlich erwerbstätig war, nicht zu viel verdiente und sein Kind „erzog“ (der oben erwähnte Absatz 5 des § 18a). Man war in dieser Zeit also davon befreit die Rate zu zahlen (und verringerte gleichzeitig sein Darlehen jeden Monat um 105 Euro).

Wer auf diese Weise seine Darlehnsschuld abbaute, sollte nicht auch noch gleichzeitig die Ablaufhemmung der Frist in Anspruch nehmen können. Deshalb hat man das ausgeschlossen.

2008 wurde der Kinderbetreuungszuschlag eingeführt, den es während des Studiums gibt. Die Regelung oben lies man dafür auslaufen (mit Stichtag 31.12.2009).

Genau deshalb steht das so im Gesetz. Für die meisten Studierenden (bzw. besser DarlehnsnehmerInnen) hatte die Änderung 2009 überhaupt keine Relevanz.“

Quelle: https://www.studis-online.de/Fragen-Brett/read.php?1,2317560#msg-2358533 (abgerufen am 17.06.2018)


Stand dieser (einzelnen) Seite: 01.04.2019

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tilgungszeitraum.1554241396.txt.gz · Zuletzt geändert: 2022-02-23 10:52 (Externe Bearbeitung)

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