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-Und warum gibt es keine Verjährung? Nach unserer Kenntnis mangelt(e) es an spezialgesetzlichen Verjährungsregelungen im Ausbildungsförderungsrecht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.November 1997 16 A 59004/96 -, FamRZ 1998, 1631, juris. Das OVG Nordrhein-Westfalen schreibt dazu in einem Beschluss vom 18. Januar 2012 ([[https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2012/12_B_1411_11beschluss20120118.html|Az. 12 B 1411/11]]):+Und warum gab es keine Verjährung? Nach unserer Kenntnis mangelt(e) es an spezialgesetzlichen Verjährungsregelungen im Ausbildungsförderungsrecht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 199716 A 59004/96, FamRZ 1998, 1631, juris. Das OVG Nordrhein-Westfalen schreibt dazu in einem Beschluss vom 18. Januar 2012 ([[https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2012/12_B_1411_11beschluss20120118.html|Az. 12 B 1411/11]]):
  
 > Der Rückzahlungsanspruch unterlag mangels Vorliegens einer spezialgesetzlicher Verjährungsregelungen im Ausbildungsförderungsrecht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 1997 - 16 A 5904/96 -, FamRZ 1998, 1631, juris, in entsprechender Anwendung des § 195 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung der dreißigjährigen Verjährungsfrist. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung gilt für die am 1. Januar 2002 noch laufende Verjährungsfrist erst ab diesem Zeitpunkt, vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGBGB, mit der Folge, dass die Verjährung des Rückzahlungsanspruch - sein Entstehen im September 1977 unterstellt - frühestens Ende 2004 hätte eintreten können.\\ > Der Rückzahlungsanspruch unterlag mangels Vorliegens einer spezialgesetzlicher Verjährungsregelungen im Ausbildungsförderungsrecht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 1997 - 16 A 5904/96 -, FamRZ 1998, 1631, juris, in entsprechender Anwendung des § 195 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung der dreißigjährigen Verjährungsfrist. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung gilt für die am 1. Januar 2002 noch laufende Verjährungsfrist erst ab diesem Zeitpunkt, vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGBGB, mit der Folge, dass die Verjährung des Rückzahlungsanspruch - sein Entstehen im September 1977 unterstellt - frühestens Ende 2004 hätte eintreten können.\\
tilgungszeitraum.txt · Zuletzt geändert: 2022-10-03 19:20 von bafoegini

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