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§ 18 BAföG sieht eine Rückzahlungsfrist vor, die aber nicht gleichzusetzen ist mit einer Verjährungsfrist oder einem Erlöschenstatbestand: | § 18 BAföG sieht eine Rückzahlungsfrist vor, die aber nicht gleichzusetzen ist mit einer Verjährungsfrist oder einem Erlöschenstatbestand: | ||
- | **Seit | + | * **Seit |
- | **//Vor// September | + | |
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+ | * **__Vor | ||
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+ | Ein Erlass war im BAföG bis September 2019 nicht vorgesehen. Das 26. BAföG-Änderungsgesetz (2019) eröffnete erstmals drei Erlassmöglichkeiten und das 27. BAföG-Änderungsgesetz (2022) | ||
- | Und: ein Erlass war im BAföG bis September 2019 nicht vorgesehen. Das 26. BAföG-Änderungsgesetz (2019) eröffnete aber drei Erlassmöglichkeiten: | ||
- | * den sog. **77-Raten-Erlass**, | ||
- | * den sog. **Kooperationserlass**, | ||
- | * den sog. **Härtefallerlass**, | ||
Weitere Informationen dazu im Abschnitt [[Erlass|3.5.2 Erlassmöglichkeiten]]! | Weitere Informationen dazu im Abschnitt [[Erlass|3.5.2 Erlassmöglichkeiten]]! | ||
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Vor der Gesetzesänderung 2019 beschäftigte viele Betroffene, warum es keine Verjährung oder einen Erlass gäbe: | Vor der Gesetzesänderung 2019 beschäftigte viele Betroffene, warum es keine Verjährung oder einen Erlass gäbe: | ||
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**Verjährung** | **Verjährung** | ||
- | Und warum gibt es keine Verjährung? | + | Und warum gab es keine Verjährung? |
> Der Rückzahlungsanspruch unterlag mangels Vorliegens einer spezialgesetzlicher Verjährungsregelungen im Ausbildungsförderungsrecht, | > Der Rückzahlungsanspruch unterlag mangels Vorliegens einer spezialgesetzlicher Verjährungsregelungen im Ausbildungsförderungsrecht, | ||
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tilgungszeitraum.txt · Zuletzt geändert: 2022-10-03 19:20 von bafoegini