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-§ 18 BAföG sieht eine Rückzahlungsfrist vor, die aber nicht gleichzusetzen ist mit einer Verjährungsfrist oder einem Erlöschenstatbestand: hier wurde und wird lediglich die Frist geregelt, in der das Darlehen zurückzuzahlen ist. Ab September 2019 werden dies für dann bewilligte Darlehen prinzipiell 20 Jahre sein.+§ 18 BAföG sieht eine Rückzahlungsfrist vor, die aber nicht gleichzusetzen ist mit einer Verjährungsfrist oder einem Erlöschenstatbestand: hier wurde und wird lediglich die Frist geregelt, in der das Darlehen zurückzuzahlen ist.
  
-Und: ein Erlass war im BAföG bis September 2019 nicht vorgesehen. Das 26. BAföG-Änderungsgesetz (2019) eröffnete nun aber drei Erlassmöglichkeiten:((Die Bezeichnung der Erlasse folgt den [[https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Schule-Ausbildung-Studium/BAfoeG/26_BAfoeG_AendG/erlass-ordner/erlasse_node.html|Angaben des BVAs]], abgerufen am 16.07.2019.))\\ +**Seit September 2019** sind dies für //**dann**// bewilligte Darlehen prinzipiell **20 Jahre**. 
 + 
 +**__Vor September 2019__ waren es maximal 30 Jahre** (inklusive Zeiten der Freistellung). 
 + 
 +Und: ein Erlass war im BAföG bis September 2019 nicht vorgesehen. Das 26. BAföG-Änderungsgesetz (2019) eröffnete aber drei Erlassmöglichkeiten:((Die Bezeichnung der Erlasse folgt den [[https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Schule-Ausbildung-Studium/BAfoeG/26_BAfoeG_AendG/erlass-ordner/erlasse_node.html|Angaben des BVAs]], abgerufen am 16.07.2019.))\\ 
   * den sog. **77-Raten-Erlass**,\\ der nur für Darlehensnehmende gilt, die erstmals ab September 2019 BAföG bezogen\\   * den sog. **77-Raten-Erlass**,\\ der nur für Darlehensnehmende gilt, die erstmals ab September 2019 BAföG bezogen\\
   * den sog. **Kooperationserlass**,\\  wenn das "Wahlrecht" zwischen September 2019 und Februar 2020 ausgeübt wurde\\   * den sog. **Kooperationserlass**,\\  wenn das "Wahlrecht" zwischen September 2019 und Februar 2020 ausgeübt wurde\\
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 Weitere Informationen dazu im Abschnitt [[Erlass|3.5.2 Erlassmöglichkeiten]]! Weitere Informationen dazu im Abschnitt [[Erlass|3.5.2 Erlassmöglichkeiten]]!
  
-Zuvor beschäftigte viele Betroffene, warum es keine Verjährung oder einen Erlass gäbe:+Vor der Gesetzesänderung 2019 beschäftigte viele Betroffene, warum es keine Verjährung oder einen Erlass gäbe:
  
-Vor September 2019 galt, dass nach 30 Jahren das (Rest-)Darlehen auf einen Schlag fällig wird. Ab diesem Zeitpunkt enden die Regelungen nach dem BAföG und - wenn von der SchuldnerIn beantragt - greift die Bundeshaushaltsordnung sowie deren Modalitäten zur Rückzahlung geschuldeter Gelder ([[https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__52.html|§ 52 BHO]] und [[https://www.gesetze-im-internet.de/bho/__59.html|§ 59 BHO]]).+**Vor September 2019** galt, dass **nach 30 Jahren** das (Rest-)Darlehen auf einen Schlag fällig wird. Ab diesem Zeitpunkt enden die Regelungen nach dem BAföG und es greift - wenn von der SchuldnerIn beantragt - die Bundeshaushaltsordnung sowie deren Modalitäten zur Rückzahlung geschuldeter Gelder ([[https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__52.html|§ 52 BHO]] und [[https://www.gesetze-im-internet.de/bho/__59.html|§ 59 BHO]]).
  
 //Beispiel-Urteil:// Verwaltungsgericht Köln, [[https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2017/26_K_8246_16_Urteil_20170531.html|26 K 8246/16]], 31.05.2017. //Beispiel-Urteil:// Verwaltungsgericht Köln, [[https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2017/26_K_8246_16_Urteil_20170531.html|26 K 8246/16]], 31.05.2017.
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tilgungszeitraum.txt · Zuletzt geändert: 2022-10-03 19:20 von bafoegini

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