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 Zuvor beschäftigte viele Betroffene, warum es keine Verjährung oder einen Erlass gäbe: Zuvor beschäftigte viele Betroffene, warum es keine Verjährung oder einen Erlass gäbe:
  
-Vor September 2019 galt, dass nach 30 Jahren das (Rest-)Darlehen auf einen Schlag fällig wird. Ab diesem Zeitpunkt enden die Regelungen nach dem BAföG und - wenn von der SchuldnerIn beantragt - greift die Bundeshaushaltsordnung sowie deren Modalitäten zur Rückzahlung geschuldeter Gelder ([[https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__52.html|§ 52 BHO]] und [[https://www.gesetze-im-internet.de/bho/__59.html|§ 59 BHO]]).+Vor September 2019 galt, dass nach 30 Jahren das (Rest-)Darlehen auf einen Schlag fällig wird. Ab diesem Zeitpunkt enden die Regelungen nach dem BAföG und es greift - wenn von der SchuldnerIn beantragt - die Bundeshaushaltsordnung sowie deren Modalitäten zur Rückzahlung geschuldeter Gelder ([[https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__52.html|§ 52 BHO]] und [[https://www.gesetze-im-internet.de/bho/__59.html|§ 59 BHO]]).
  
 //Beispiel-Urteil:// Verwaltungsgericht Köln, [[https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2017/26_K_8246_16_Urteil_20170531.html|26 K 8246/16]], 31.05.2017. //Beispiel-Urteil:// Verwaltungsgericht Köln, [[https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2017/26_K_8246_16_Urteil_20170531.html|26 K 8246/16]], 31.05.2017.
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