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§ 18 BAföG sieht eine Rückzahlungsfrist vor, die aber nicht gleichzusetzen ist mit einer Verjährungsfrist oder einem Erlöschenstatbestand: | § 18 BAföG sieht eine Rückzahlungsfrist vor, die aber nicht gleichzusetzen ist mit einer Verjährungsfrist oder einem Erlöschenstatbestand: | ||
- | Und: ein Erlass war im BAföG bis September 2019 nicht vorgesehen. Das 26. BAföG-Änderungsgesetz (2019) eröffnete nun aber drei Erlassmöglichkeiten: | + | Und: ein Erlass war im BAföG bis September 2019 nicht vorgesehen. Das 26. BAföG-Änderungsgesetz (2019) eröffnete nun aber drei Erlassmöglichkeiten: |
* den sog. **77-Raten-Erlass**, | * den sog. **77-Raten-Erlass**, | ||
* den sog. **Kooperationserlass**, | * den sog. **Kooperationserlass**, | ||
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**Verjährung** | **Verjährung** | ||
- | Und warum gibt es keine Verjährung? | + | Und warum gibt es keine Verjährung? |
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- | Nach unserer Kenntnis mangelt(e) es an spezialgesetzlichen Verjährungsregelungen im Ausbildungsförderungsrecht, | + | |
> Der Rückzahlungsanspruch unterlag mangels Vorliegens einer spezialgesetzlicher Verjährungsregelungen im Ausbildungsförderungsrecht, | > Der Rückzahlungsanspruch unterlag mangels Vorliegens einer spezialgesetzlicher Verjährungsregelungen im Ausbildungsförderungsrecht, |
tilgungszeitraum.txt · Zuletzt geändert: 2022-10-03 19:20 von bafoegini