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§ 18 BAföG sieht eine Rückzahlungsfrist vor, die aber nicht gleichzusetzen ist mit einer Verjährungsfrist oder einem Erlöschenstatbestand: | § 18 BAföG sieht eine Rückzahlungsfrist vor, die aber nicht gleichzusetzen ist mit einer Verjährungsfrist oder einem Erlöschenstatbestand: | ||
- | Und: ein Erlass war im BAföG bis September 2019 nicht vorgesehen. Das 26. BAföG-Änderungsgesetz (2019) eröffnete nun aber drei Erlassmöglichkeiten: | + | Und: ein Erlass war im BAföG bis September 2019 nicht vorgesehen. Das 26. BAföG-Änderungsgesetz (2019) eröffnete nun aber drei Erlassmöglichkeiten: |
* den sog. **77-Raten-Erlass**, | * den sog. **77-Raten-Erlass**, | ||
- | * den **Kooperationserlass**, | + | * den sog. **Kooperationserlass**, |
- | * den **Härtefallerlass**, | + | * den sog. **Härtefallerlass**, |
Weitere Informationen dazu im Abschnitt [[Erlass|3.5.2 Erlassmöglichkeiten]]! | Weitere Informationen dazu im Abschnitt [[Erlass|3.5.2 Erlassmöglichkeiten]]! | ||
Zuvor beschäftigte viele Betroffene, warum es keine Verjährung oder einen Erlass gäbe: | Zuvor beschäftigte viele Betroffene, warum es keine Verjährung oder einen Erlass gäbe: | ||
- | Vor September 2019 galt, dass nach 30 Jahren das (Rest-)Darlehen auf einen Schlag fällig wird. Ab diesem Zeitpunkt enden die Regelungen nach dem BAföG und es greift die Bundeshaushaltsordnung sowie deren Modalitäten zur Rückzahlung geschuldeter Gelder ([[https:// | + | Vor September 2019 galt, dass nach 30 Jahren das (Rest-)Darlehen auf einen Schlag fällig wird. Ab diesem Zeitpunkt enden die Regelungen nach dem BAföG und - wenn von der SchuldnerIn beantragt - greift die Bundeshaushaltsordnung sowie deren Modalitäten zur Rückzahlung geschuldeter Gelder ([[https:// |
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**Verjährung** | **Verjährung** | ||
- | Und warum gibt es keine Verjährung? | + | Und warum gibt es keine Verjährung? |
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- | Nach unserer Kenntnis mangelt(e) es an einer spezialgesetzlichen | + | |
> Der Rückzahlungsanspruch unterlag mangels Vorliegens einer spezialgesetzlicher Verjährungsregelungen im Ausbildungsförderungsrecht, | > Der Rückzahlungsanspruch unterlag mangels Vorliegens einer spezialgesetzlicher Verjährungsregelungen im Ausbildungsförderungsrecht, | ||
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