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 Und: ein Erlass war im BAföG bis September 2019 nicht vorgesehen. Das 26. BAföG-Änderungsgesetz (2019) eröffnete nun aber drei Erlassmöglichkeiten:\\  Und: ein Erlass war im BAföG bis September 2019 nicht vorgesehen. Das 26. BAföG-Änderungsgesetz (2019) eröffnete nun aber drei Erlassmöglichkeiten:\\ 
   * den sog. **77-Raten-Erlass**,\\ der nur für Darlehensnehmende gilt, die erstmals ab September 2019 BAföG bezogen\\   * den sog. **77-Raten-Erlass**,\\ der nur für Darlehensnehmende gilt, die erstmals ab September 2019 BAföG bezogen\\
-  * den **Kooperationserlass**,\\  wenn das "Wahlrecht" zwischen September 2019 und Februar 2020 ausgeübt wurde\\ +  * den sog. **Kooperationserlass**,\\  wenn das "Wahlrecht" zwischen September 2019 und Februar 2020 ausgeübt wurde\\ 
-  * den **Härtefallerlass**,\\  wenn der Kooperationserlass abgelehnt wurde\\ +  * den sog. **Härtefallerlass**,\\  wenn der Kooperationserlass abgelehnt wurde\\ 
 Weitere Informationen dazu im Abschnitt [[Erlass|3.5.2 Erlassmöglichkeiten]]! Weitere Informationen dazu im Abschnitt [[Erlass|3.5.2 Erlassmöglichkeiten]]!
  
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 **Verjährung** **Verjährung**
  
-Und warum gibt es keine Verjährung? +Und warum gibt es keine Verjährung? Nach unserer Kenntnis mangelt(e) es an spezialgesetzlichen Verjährungsregelungen im Ausbildungsförderungsrecht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.November 1997 - 16 A 59004/96 -, FamRZ 1998, 1631, juris. Das OVG Nordrhein-Westfalen schreibt dazu in einem Beschluss vom 18. Januar 2012 ([[https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2012/12_B_1411_11beschluss20120118.html|Az. 12 B 1411/11]]):
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-Nach unserer Kenntnis mangelt(e) es an einer spezialgesetzlichen Verjährungsregelung im Ausbildungsförderungsrecht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 1997 - 16 A 59004/96 -, FamRZ 1998, 1631, juris. Das OVG Nordrhein-Westfalen schreibt dazu in einem Beschluss vom 18. Januar 2012 ([[https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2012/12_B_1411_11beschluss20120118.html|Az. 12 B 1411/11]]):+
  
 > Der Rückzahlungsanspruch unterlag mangels Vorliegens einer spezialgesetzlicher Verjährungsregelungen im Ausbildungsförderungsrecht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 1997 - 16 A 5904/96 -, FamRZ 1998, 1631, juris, in entsprechender Anwendung des § 195 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung der dreißigjährigen Verjährungsfrist. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung gilt für die am 1. Januar 2002 noch laufende Verjährungsfrist erst ab diesem Zeitpunkt, vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGBGB, mit der Folge, dass die Verjährung des Rückzahlungsanspruch - sein Entstehen im September 1977 unterstellt - frühestens Ende 2004 hätte eintreten können.\\ > Der Rückzahlungsanspruch unterlag mangels Vorliegens einer spezialgesetzlicher Verjährungsregelungen im Ausbildungsförderungsrecht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 1997 - 16 A 5904/96 -, FamRZ 1998, 1631, juris, in entsprechender Anwendung des § 195 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung der dreißigjährigen Verjährungsfrist. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung gilt für die am 1. Januar 2002 noch laufende Verjährungsfrist erst ab diesem Zeitpunkt, vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGBGB, mit der Folge, dass die Verjährung des Rückzahlungsanspruch - sein Entstehen im September 1977 unterstellt - frühestens Ende 2004 hätte eintreten können.\\
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tilgungszeitraum.txt · Zuletzt geändert: 2022-10-03 19:20 von bafoegini

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