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tilgungszeitraum

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tilgungszeitraum [2019-08-09 17:26] bafoeginitilgungszeitraum [2022-10-03 19:20] (aktuell) bafoegini
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 ===== 3.5.1 Tilgungszeitraum ===== ===== 3.5.1 Tilgungszeitraum =====
  
-Ein Erlass war im BAföG bis September 2019 nicht vorgesehen.+§ 18 BAföG sieht eine Rückzahlungsfrist vor, die aber nicht gleichzusetzen ist mit einer Verjährungsfrist oder einem Erlöschenstatbestand: hier wurde und wird lediglich die Frist geregelt, in der das Darlehen zurückzuzahlen ist.
  
-HIER KOMMT EIN EINSCHUB REIN ZU DEN NEUEN OPTIONEN DER [[Erlass|Erlassmöglichkeiten]]!!!+  * **Seit Oktober 2022** sind dies für //**alle**// bewilligten Darlehen **20 Jahre**, also auch die der sogenannten AltschuldnerInnen. (Es sei denn die Voraussetzungen für einen [[erlass|Erlass]] liegen nach 20 Jahren nicht vor: dann bleibt es bei der Rückzahlungsverpflichtung mit einem bis zu maximal 30 Jahre laufenden Tilgungsplan.)
  
-Zuvor beschäftigte viele Betroffene, warum es keine Verjährung oder einen Erlass gäbe:+  * **Seit September 2019** waren dies für //**dann**// bewilligte Darlehen prinzipiell **20 Jahre**.
  
-§ 18 BAföG sieht eine Rückzahlungsfrist vor, die aber nicht gleichzusetzen ist mit einer Verjährungsfrist oder einem Erlöschenstatbestand: hier wird lediglich die Frist geregelt, in der das Darlehen zurückzuzahlen ist.+  * **__Vor September 2019__ waren es maximal 30 Jahre** (inklusive Zeiten der Freistellung).
  
-Nach 30 Jahren wird das (Rest-)Darlehen auf einen Schlag fälligAb diesen Zeitpunkt enden die Regelungen nach dem BAföG und es greift die Bundeshaushaltsordnung sowie deren Modalitäten zur Rückzahlung geschuldeter Gelder ([[https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__52.html|§ 52 BHO]] und [[https://www.gesetze-im-internet.de/bho/__59.html|§ 59 BHO]]).+Ein Erlass war im BAföG bis September 2019 nicht vorgesehen. Das 26. BAföG-Änderungsgesetz (2019) eröffnete erstmals drei Erlassmöglichkeiten und das 27BAföG-Änderungsgesetz (2022verbesserte die Erlassoptionen.
  
-//Beispiel-Urteil:// Verwaltungsgericht Köln, [[https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2017/26_K_8246_16_Urteil_20170531.html|26 K 8246/16]], 31.05.2017. +Weitere Informationen dazu im Abschnitt [[Erlass|3.5.2 Erlassmöglichkeiten]]!
- +
-Diese Vorschriften nach der BHO besagen, dass der Staat seine Ansprüche zur Not (weiter) stunden kann wenn eine besondere Härte vorliegt. Wer definitiv nichts hat, womit er/sie das Darlehen zurückzahlen könnte, hat also mit der [[Stundung]] noch diese letzte Option. Größter Unterschied zur BAföG-Rückzahlungsregelung: bei der Stundung ist auch das Vermögen relevant.+
  
  
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-**Spannend!** [[https://www.bmbf.de/de/bafoeg-reform-welche-aenderungen-sind-geplant-7319.html|Meldung]] des [[wpde>Bundesbildungsministerium|Bundesbildungsministeriums]] **seit 14. November 2018**: 
  
-> "Wer mit BAföG gefördert wurdesoll nicht lebenslange Schulden fürchten. Die Entscheidung für oder gegen ein Studium soll nicht von Verschuldungsängsten geleitet sein. Dafür werden wir das bisherige System der Darlehensdeckelung ändern:\\ +Vor der Gesetzesänderung 2019 beschäftigte viele Betroffenewarum es keine Verjährung oder einen Erlass gäbe:
-> (...)\\ +
-> Wer den Darlehensanteil seines BAföG trotz nachweisbaren Bemühens aufgrund schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht binnen 20 Jahren tilgen kann, dem wird die (Rest-)Schuld erlassen.\\ +
-> (...)\\ +
-> Das Gesetz soll bis Frühjahr 2019 fertig sein und im kommenden Herbst in Kraft treten."+
  
-Wir sind gespanntwas die angekündigte BAföG-Novelle im Jahr 2019 bringen wird.\\ **Diese scheint aber keine rückwirkende Geltung vorzusehen.**+**Vor September 2019** galtdass **nach 30 Jahren** das (Rest-)Darlehen auf einen Schlag fällig wird. Ab diesem Zeitpunkt enden die Regelungen nach dem BAföG und es greift - wenn von der SchuldnerIn beantragt - die Bundeshaushaltsordnung sowie deren Modalitäten zur Rückzahlung geschuldeter Gelder ([[https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__52.html|§ 52 BHO]] und [[https://www.gesetze-im-internet.de/bho/__59.html|§ 59 BHO]]).
  
-----+//Beispiel-Urteil:// Verwaltungsgericht Köln, [[https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2017/26_K_8246_16_Urteil_20170531.html|26 K 8246/16]], 31.05.2017.
  
-**TextbaustelleVerjährung**+Diese Vorschriften nach der BHO besagen, dass der Staat seine Ansprüche zur Not (weiter) stunden kann wenn eine besondere Härte vorliegt. Wer definitiv nichts hat, womit er/sie das Darlehen zurückzahlen könnte, hat also mit der [[Stundung]] noch diese letzte Option. Größter Unterschied zur BAföG-Rückzahlungsregelungbei der Stundung ist auch das Vermögen relevant.
  
-Und warum gibt es keine Verjährung oder vielleicht doch?+**Verjährung**
  
-Anwaltlich wollen wir noch betrachten und begutachten lassen: +Und warum gab es keine Verjährung? Nach unserer Kenntnis mangelt(e) es an spezialgesetzlichen Verjährungsregelungen im Ausbildungsförderungsrecht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 1997 (16 A 59004/96, FamRZ 1998, 1631, juris). Das OVG Nordrhein-Westfalen schreibt dazu in einem Beschluss vom 18. Januar 2012 ([[https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2012/12_B_1411_11beschluss20120118.html|Az. 12 B 1411/11]]):
- +
-Es mangelte an einer spezialgesetzlicher Verjährungsregelungen im Ausbildungsförderungsrecht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 1997 16 A 59004/96 -, FamRZ 1998, 1631, juris. Das OVG Nordrhein-Westfalen schreibt dazu in einem Beschluss vom 18. Januar 2012 ([[https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2012/12_B_1411_11beschluss20120118.html|Az. 12 B 1411/11]]):+
  
 > Der Rückzahlungsanspruch unterlag mangels Vorliegens einer spezialgesetzlicher Verjährungsregelungen im Ausbildungsförderungsrecht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 1997 - 16 A 5904/96 -, FamRZ 1998, 1631, juris, in entsprechender Anwendung des § 195 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung der dreißigjährigen Verjährungsfrist. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung gilt für die am 1. Januar 2002 noch laufende Verjährungsfrist erst ab diesem Zeitpunkt, vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGBGB, mit der Folge, dass die Verjährung des Rückzahlungsanspruch - sein Entstehen im September 1977 unterstellt - frühestens Ende 2004 hätte eintreten können.\\ > Der Rückzahlungsanspruch unterlag mangels Vorliegens einer spezialgesetzlicher Verjährungsregelungen im Ausbildungsförderungsrecht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 1997 - 16 A 5904/96 -, FamRZ 1998, 1631, juris, in entsprechender Anwendung des § 195 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung der dreißigjährigen Verjährungsfrist. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung gilt für die am 1. Januar 2002 noch laufende Verjährungsfrist erst ab diesem Zeitpunkt, vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGBGB, mit der Folge, dass die Verjährung des Rückzahlungsanspruch - sein Entstehen im September 1977 unterstellt - frühestens Ende 2004 hätte eintreten können.\\
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-**Hier wiederum basteln wir an einem //Beispiel-Tilungszeitraum//**+**Beispiel-Tilungszeitraum (30 Jahre)**
  
   * Beginn des Beispiel-Studiums = Oktober 1987   * Beginn des Beispiel-Studiums = Oktober 1987
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   * Ende der Beispiel-Förderungshöchstdauer ("Regelstudienzeit") nach bspw. acht Semestern = September 1991   * Ende der Beispiel-Förderungshöchstdauer ("Regelstudienzeit") nach bspw. acht Semestern = September 1991
  
-  * Vier Jahre und drei Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer wurde in der Regel der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid mit dem Tilgungsplan versendet. Nicht alle Betroffenen haben ihn erhalten (etwa weil dem BVA die aktuelle Anschrift nicht bekannt war).\\ Die Rückzahlung des BAföG-Darlehens beginnt aber **per Gesetz** fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungsabschnittes.\\ <fs small>(//§ 18 (3) BAföG: Die erste Rate ist fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer (...) zu leisten.//)</fs>+  * Vier Jahre und drei Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer wurde in der Regel der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid mit dem Tilgungsplan versendet. Nicht alle Betroffenen haben ihn erhalten (etwa weil dem BVA die aktuelle Anschrift nicht bekannt war).\\ Die Rückzahlung des BAföG-Darlehens beginnt aber **per Gesetz** fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungsabschnittes.\\ <fs small>(//§ 18 (3) **alt** BAföG: "Die erste Rate ist fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer (...) zu leisten."//\\ //Neu geregelt ab 2019 in [[https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__18.html|§ 18 (4)]] BAföG.//)</fs>
  
   * Beginn des Beispiel-Tilgunszeitraums = Oktober 1996   * Beginn des Beispiel-Tilgunszeitraums = Oktober 1996
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 **Last but not least: Irritation im Gesetz** **Last but not least: Irritation im Gesetz**
  
-Was hat es mit dem folgenden, fett markierten Satz im Absatz 5 des § 18a BAföG auf sich?+Was hat(te) es mit dem folgenden, fett markierten Satz im Absatz 5 des alten § 18a BAföG auf sich?
  
-Der Ablauf der Frist von 20 Jahren nach § 18 Absatz 3 wird, höchstens jedoch bis zu 10 Jahren, durch Zeiten gehemmt, in denen der Darlehensnehmer von der Rückzahlungspflicht freigestellt worden ist. **Dies gilt nicht, soweit das Darlehen nach § 18b Absatz 5 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung erlassen worden ist.**+"Der Ablauf der Frist von 20 Jahren nach § 18 Absatz 3 wird, höchstens jedoch bis zu 10 Jahren, durch Zeiten gehemmt, in denen der Darlehensnehmer von der Rückzahlungspflicht freigestellt worden ist. **Dies gilt nicht, soweit das Darlehen nach § 18b Absatz 5 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung erlassen worden ist.**"
  
 //**huba**// auf //studis-online.de// schrieb am 26.02.2018: //"Bis 2009 gab es bei den Teilerlassen eine Besonderheit. Dort wurde die monatliche Darlehnrate erlassen, wenn man unwesentlich erwerbstätig war, nicht zu viel verdiente und sein Kind "erzog" (der oben erwähnte Absatz 5 des § 18a). Man war in dieser Zeit also davon befreit die Rate zu zahlen (und verringerte gleichzeitig sein Darlehen jeden Monat um 105 Euro).// //**huba**// auf //studis-online.de// schrieb am 26.02.2018: //"Bis 2009 gab es bei den Teilerlassen eine Besonderheit. Dort wurde die monatliche Darlehnrate erlassen, wenn man unwesentlich erwerbstätig war, nicht zu viel verdiente und sein Kind "erzog" (der oben erwähnte Absatz 5 des § 18a). Man war in dieser Zeit also davon befreit die Rate zu zahlen (und verringerte gleichzeitig sein Darlehen jeden Monat um 105 Euro).//
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-<fs small>//Stand dieser (einzelnen) Seite: 01.04.2019//</fs> +<fs small>//Stand dieser (einzelnen) Seite: 01.10.2022//</fs> 
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tilgungszeitraum.txt · Zuletzt geändert: 2022-10-03 19:20 von bafoegini

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