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tilgungszeitraum

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tilgungszeitraum [2019-04-02 23:43] bafoeginitilgungszeitraum [2019-08-21 12:40] bafoegini
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-===== 3.5 Tilgungszeitraum =====+===== 3.5.1 Tilgungszeitraum =====
  
-**Wir brauchen ein neues Kapitel** über die Aspekte des Tilgungszeitraums (nach § 18a (5) BAföG sind es dreißig Jahre inkl. Zeiten der Freistellung) und was an dessen Ende stehen wird/könnte.+§ 18 BAföG sieht eine Rückzahlungsfrist vor, die aber nicht gleichzusetzen ist mit einer Verjährungsfrist oder einem Erlöschenstatbestand: hier wurde und wird lediglich die Frist geregelt, in der das Darlehen zurückzuzahlen ist. Ab September 2019 werden dies für dann bewilligte Darlehen prinzipiell 20 Jahre sein.
  
-//Warum?//+Und: ein Erlass war im BAföG bis September 2019 nicht vorgesehen. Das 26. BAföG-Änderungsgesetz (2019) eröffnete nun aber drei Erlassmöglichkeiten:((Die Bezeichnung der Erlasse folgt den [[https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Schule-Ausbildung-Studium/BAfoeG/26_BAfoeG_AendG/erlass-ordner/erlasse_node.html|Angaben des BVAs]], abgerufen am 16.07.2019.))\\  
 +  * den sog. **77-Raten-Erlass**,\\ der nur für Darlehensnehmende gilt, die erstmals ab September 2019 BAföG bezogen\\ 
 +  * den sog. **Kooperationserlass**,\\  wenn das "Wahlrecht" zwischen September 2019 und Februar 2020 ausgeübt wurde\\ 
 +  * den sog. **Härtefallerlass**,\\  wenn der Kooperationserlass abgelehnt wurde\\  
 +Weitere Informationen dazu im Abschnitt [[Erlass|3.5.2 Erlassmöglichkeiten]]!
  
-Weil weiterhin die Fragen kommen, warum es keine Verjährung oder einen Erlass gäbe:+Zuvor beschäftigte viele Betroffene, warum es keine Verjährung oder einen Erlass gäbe:
  
-§ 18 BAföG sieht eine Rückzahlungsfrist vordie aber nicht gleichzusetzen ist mit einer Verjährungsfrist oder einem Erlöschenstatbestand: hier wird lediglich die Frist geregelt, in der das Darlehen zurückzuzahlen ist. +Vor September 2019 galtdass nach 30 Jahren das (Rest-)Darlehen auf einen Schlag fällig wird. Ab diesem Zeitpunkt enden die Regelungen nach dem BAföG und es greift - wenn von der SchuldnerIn beantragt - die Bundeshaushaltsordnung sowie deren Modalitäten zur Rückzahlung geschuldeter Gelder ([[https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__52.html|§ 52 BHO]] und [[https://www.gesetze-im-internet.de/bho/__59.html|§ 59 BHO]]).
- +
-Nach 30 Jahren wird das (Rest-)Darlehen auf einen Schlag fällig. Ab diesen Zeitpunkt enden die Regelungen nach dem BAföG und es greift die Bundeshaushaltsordnung sowie deren Modalitäten zur Rückzahlung geschuldeter Gelder ([[https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__52.html|§ 52 BHO]] und [[https://www.gesetze-im-internet.de/bho/__59.html|§ 59 BHO]]).+
  
 //Beispiel-Urteil:// Verwaltungsgericht Köln, [[https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2017/26_K_8246_16_Urteil_20170531.html|26 K 8246/16]], 31.05.2017. //Beispiel-Urteil:// Verwaltungsgericht Köln, [[https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2017/26_K_8246_16_Urteil_20170531.html|26 K 8246/16]], 31.05.2017.
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 Diese Vorschriften nach der BHO besagen, dass der Staat seine Ansprüche zur Not (weiter) stunden kann wenn eine besondere Härte vorliegt. Wer definitiv nichts hat, womit er/sie das Darlehen zurückzahlen könnte, hat also mit der [[Stundung]] noch diese letzte Option. Größter Unterschied zur BAföG-Rückzahlungsregelung: bei der Stundung ist auch das Vermögen relevant. Diese Vorschriften nach der BHO besagen, dass der Staat seine Ansprüche zur Not (weiter) stunden kann wenn eine besondere Härte vorliegt. Wer definitiv nichts hat, womit er/sie das Darlehen zurückzahlen könnte, hat also mit der [[Stundung]] noch diese letzte Option. Größter Unterschied zur BAföG-Rückzahlungsregelung: bei der Stundung ist auch das Vermögen relevant.
  
----- +**Verjährung**
- +
-Ein Erlass ist im BAföG nicht vorgesehen, siehe dazu auch unter den [[haeufig_gestellte_fragen|FAQ]]. +
- +
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- +
-**Spannend!** [[https://www.bmbf.de/de/bafoeg-reform-welche-aenderungen-sind-geplant-7319.html|Meldung]] des [[wpde>Bundesbildungsministerium|Bundesbildungsministeriums]] **seit 14. November 2018**: +
- +
-> "Wer mit BAföG gefördert wurde, soll nicht lebenslange Schulden fürchten. Die Entscheidung für oder gegen ein Studium soll nicht von Verschuldungsängsten geleitet sein. Dafür werden wir das bisherige System der Darlehensdeckelung ändern:\\ +
-> (...)\\ +
-> Wer den Darlehensanteil seines BAföG trotz nachweisbaren Bemühens aufgrund schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht binnen 20 Jahren tilgen kann, dem wird die (Rest-)Schuld erlassen.\\ +
-> (...)\\ +
-> Das Gesetz soll bis Frühjahr 2019 fertig sein und im kommenden Herbst in Kraft treten." +
- +
-Wir sind gespannt, was die angekündigte BAföG-Novelle im Jahr 2019 bringen wird.\\**Diese scheint aber keine rückwirkende Geltung vorzusehen.** +
- +
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- +
-**Textbaustelle: Verjährung** +
- +
-Und warum gibt es keine Verjährung oder vielleicht doch? +
- +
-Anwaltlich wollen wir noch betrachten und begutachten lassen:+
  
-Es mangelte an einer spezialgesetzlicher Verjährungsregelungen im Ausbildungsförderungsrecht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 1997 - 16 A 59004/96 -, FamRZ 1998, 1631, juris. Das OVG Nordrhein-Westfalen schreibt dazu in einem Beschluss vom 18. Januar 2012 ([[https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2012/12_B_1411_11beschluss20120118.html|Az. 12 B 1411/11]]):+Und warum gibt es keine Verjährung? Nach unserer Kenntnis mangelt(e) es an spezialgesetzlichen Verjährungsregelungen im Ausbildungsförderungsrecht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.November 1997 - 16 A 59004/96 -, FamRZ 1998, 1631, juris. Das OVG Nordrhein-Westfalen schreibt dazu in einem Beschluss vom 18. Januar 2012 ([[https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2012/12_B_1411_11beschluss20120118.html|Az. 12 B 1411/11]]):
  
 > Der Rückzahlungsanspruch unterlag mangels Vorliegens einer spezialgesetzlicher Verjährungsregelungen im Ausbildungsförderungsrecht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 1997 - 16 A 5904/96 -, FamRZ 1998, 1631, juris, in entsprechender Anwendung des § 195 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung der dreißigjährigen Verjährungsfrist. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung gilt für die am 1. Januar 2002 noch laufende Verjährungsfrist erst ab diesem Zeitpunkt, vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGBGB, mit der Folge, dass die Verjährung des Rückzahlungsanspruch - sein Entstehen im September 1977 unterstellt - frühestens Ende 2004 hätte eintreten können.\\ > Der Rückzahlungsanspruch unterlag mangels Vorliegens einer spezialgesetzlicher Verjährungsregelungen im Ausbildungsförderungsrecht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 1997 - 16 A 5904/96 -, FamRZ 1998, 1631, juris, in entsprechender Anwendung des § 195 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung der dreißigjährigen Verjährungsfrist. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung gilt für die am 1. Januar 2002 noch laufende Verjährungsfrist erst ab diesem Zeitpunkt, vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGBGB, mit der Folge, dass die Verjährung des Rückzahlungsanspruch - sein Entstehen im September 1977 unterstellt - frühestens Ende 2004 hätte eintreten können.\\
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-**Hier wiederum basteln wir an einem //Beispiel-Tilungszeitraum//**+**Beispiel-Tilungszeitraum (30 Jahre)**
  
   * Beginn des Beispiel-Studiums = Oktober 1987   * Beginn des Beispiel-Studiums = Oktober 1987
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   * Ende der Beispiel-Förderungshöchstdauer ("Regelstudienzeit") nach bspw. acht Semestern = September 1991   * Ende der Beispiel-Förderungshöchstdauer ("Regelstudienzeit") nach bspw. acht Semestern = September 1991
  
-  * Vier Jahre und drei Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer wurde in der Regel der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid mit dem Tilgungsplan versendet. Nicht alle Betroffenen haben ihn erhalten (etwa weil dem BVA die aktuelle Anschrift nicht bekannt war).\\ Die Rückzahlung des BAföG-Darlehens beginnt aber **per Gesetz** fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungsabschnittes.\\ <fs small>(//§ 18 (3) BAföG: Die erste Rate ist fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer (...) zu leisten.//)</fs>+  * Vier Jahre und drei Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer wurde in der Regel der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid mit dem Tilgungsplan versendet. Nicht alle Betroffenen haben ihn erhalten (etwa weil dem BVA die aktuelle Anschrift nicht bekannt war).\\ Die Rückzahlung des BAföG-Darlehens beginnt aber **per Gesetz** fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungsabschnittes.\\ <fs small>(//§ 18 (3) **alt** BAföG: "Die erste Rate ist fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer (...) zu leisten."//\\ //Neu geregelt ab 2019 in [[https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__18.html|§ 18 (4)]] BAföG.//)</fs>
  
   * Beginn des Beispiel-Tilgunszeitraums = Oktober 1996   * Beginn des Beispiel-Tilgunszeitraums = Oktober 1996
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 **Last but not least: Irritation im Gesetz** **Last but not least: Irritation im Gesetz**
  
-Was hat es mit dem folgenden, fett markierten Satz im Absatz 5 des § 18a BAföG auf sich?+Was hat(te) es mit dem folgenden, fett markierten Satz im Absatz 5 des alten § 18a BAföG auf sich?
  
-Der Ablauf der Frist von 20 Jahren nach § 18 Absatz 3 wird, höchstens jedoch bis zu 10 Jahren, durch Zeiten gehemmt, in denen der Darlehensnehmer von der Rückzahlungspflicht freigestellt worden ist. **Dies gilt nicht, soweit das Darlehen nach § 18b Absatz 5 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung erlassen worden ist.**+"Der Ablauf der Frist von 20 Jahren nach § 18 Absatz 3 wird, höchstens jedoch bis zu 10 Jahren, durch Zeiten gehemmt, in denen der Darlehensnehmer von der Rückzahlungspflicht freigestellt worden ist. **Dies gilt nicht, soweit das Darlehen nach § 18b Absatz 5 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung erlassen worden ist.**"
  
 //**huba**// auf //studis-online.de// schrieb am 26.02.2018: //"Bis 2009 gab es bei den Teilerlassen eine Besonderheit. Dort wurde die monatliche Darlehnrate erlassen, wenn man unwesentlich erwerbstätig war, nicht zu viel verdiente und sein Kind "erzog" (der oben erwähnte Absatz 5 des § 18a). Man war in dieser Zeit also davon befreit die Rate zu zahlen (und verringerte gleichzeitig sein Darlehen jeden Monat um 105 Euro).// //**huba**// auf //studis-online.de// schrieb am 26.02.2018: //"Bis 2009 gab es bei den Teilerlassen eine Besonderheit. Dort wurde die monatliche Darlehnrate erlassen, wenn man unwesentlich erwerbstätig war, nicht zu viel verdiente und sein Kind "erzog" (der oben erwähnte Absatz 5 des § 18a). Man war in dieser Zeit also davon befreit die Rate zu zahlen (und verringerte gleichzeitig sein Darlehen jeden Monat um 105 Euro).//
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-<fs small>//Stand dieser (einzelnen) Seite: 01.04.2019//</fs>+<fs small>//Stand dieser (einzelnen) Seite: 20.08.2019//</fs>
  
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tilgungszeitraum.txt · Zuletzt geändert: 2022-10-03 19:20 von bafoegini

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