teilerlasse
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+ | ===== 2.2 Teilerlasse ===== | ||
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+ | Als sogenannte ' | ||
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+ | Diese Kritik gilt nicht für den Teilerlass wegen politischer Verfolgung (bedeutsam bis Ende 2002) oder für den Teilerlass wegen Kinderbetreuung (möglich bis Ende 2009) sowie den früheren Teilerlass bei behinderungsbedingtem Überschreiten der Förderungshöchstdauer. Diese Regelungen waren tendenziell soziale Vergünstigungen. | ||
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+ | Zum Nachlass wegen vorzeitiger Ablösung der Darlehensschuld, | ||
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+ | Mit dem 23. BAföG-Änderungsgesetz (BAföGÄndG) von 2010 wurden die beiden letzten Teilerlasse nach dem § 18b BAföG zum 31.12.2012 abgeschafft. | ||
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+ | **Aus historischen Gründen seien sie hier dokumentiert: | ||
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+ | ==== Teilerlass für die Jahrgangsbesten (bis 31.12.2012) ==== | ||
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+ | Dieser Teilerlass war am meisten umstritten. Die Festlegung auf **30 % der Jahrgangsbesten**, | ||
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+ | Bedenklich daran war, dass diese Teilerlass-Regelung nur eine kleine Zahl der BAföG-EmpfängerInnen tatsächlich begünstigte, | ||
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+ | Diese Teilerlass-Regelung setzte zudem eine Vergleichbarkeit der Studienabschlüsse voraus: In der Praxis war dies nur unzulänglich möglich (unterschiedliche Prüfungsordnungen, | ||
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+ | Wir verwiesen damals darauf, dass vorsichtshalber auch dieser Teilerlass beantragt werden sollte. Denn häufig war nicht klar, wie die Jahrgangsbesten für den Teilerlass wegen überdurchschnittlicher Leistungen ermittelt werden. Erst im Rechtsbehelfsverfahren (das heißt mit einem Widerspruch) gegen den Bescheid, der über den Teilerlass entschied, konnte überprüft werden, ob die zuständige Prüfungsbehörde bei der Bildung der Rangfolge rechtmäßig und fehlerfrei gemäß der Teilerlassverordnung ([[http:// | ||
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+ | Nach über 20 Jahren begründete die Bundesregierung die Abschaffung dieses Teilerlasses im Entwurf zum 23. BAföGÄndG: | ||
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+ | ==== Teilerlass wegen vorzeitiger Beendigung des Studiums (bis 31.12.2012) ==== | ||
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+ | Hattest du dein Studium vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer abgeschlossen, | ||
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+ | ==== Teilerlass wegen Kinderbetreuung (bis 31.12.2009) ==== | ||
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+ | Studentische Eltern werden seit 2008 // | ||
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+ | Im Prinzip begrüßen wir diese Änderung ausdrücklich. Nicht zuletzt in unserem "Voll Darlehen!" | ||
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+ | <WRAP center round important 60%> | ||
+ | **Aber, und wichtig für Rückzahlungsbetroffene: | ||
+ | </ | ||
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+ | Der Teilerlass wurde auf Antrag gewährt bis zum 31.12.2009. Das heißt, nach diesem Zeitpunkt besteht - unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Antrag gestellt worden ist - kein Teilerlassanspruch nach dem bisherigen § 18b Abs. 5 BAföG mehr. | ||
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+ | Informativ an dieser Stelle die Neufassung des Paragrafen: | ||
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+ | //§ 18b BAföG\\ | ||
+ | \\ | ||
+ | [...]\\ | ||
+ | \\ | ||
+ | (5) Bis zum 31. Dezember 2009 wird für jeden Monat, in dem\\ | ||
+ | \\ | ||
+ | 1. das Einkommen des Darlehensnehmers den Betrag nach § 18a Abs. 1 nicht übersteigt, | ||
+ | 2. er ein Kind bis zu 10 Jahren pflegt und erzieht oder ein behindertes Kind betreut und\\ | ||
+ | 3. er nicht oder nur unwesentlich erwerbstätig ist,\\ | ||
+ | \\ | ||
+ | auf Antrag das Darlehen in Höhe der nach § 18 Abs. 3 festgesetzten Rückzahlungsrate erlassen. Rückwirkend erfolgt der Erlass für längstens vier Monate vor dem Antragsmonat. Unwesentlich ist eine Erwerbstätigkeit, | ||
+ | |||
+ | <fs small>// | ||
+ | |||
+ | <fs x-small> | ||
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