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stundung

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3.6 Stundung

Zunächst: Die Stundung nach der Bundeshaushaltsordnung (§ 59 BHO) in Verbindung mit § 7 Darlehensverordnung (DarlehensV) ist etwas völlig anderes als eine Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung (nach § 18a BAföG).

  • Voraussetzung für eine Stundung ist, dass die sofortige Einziehung fälliger Beträge (Darlehensraten, Restschuld, Zinsen etc.) für den/die DarlehensnehmerIn mit erheblichen Härten verbunden wäre, also ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten bestehen.
  • Diese ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten sind durch Vorlage entsprechender Nachweise hoher Ausgaben bei zu geringem Einkommen und Vermögen (!) glaubhaft zu machen.
  • Eine Stundung nach § 59 BHO wird nur auf Antrag gewährt.
  • Es besteht für Betroffene kein Rechtsanspruch auf eine Stundung.
  • Bei einer bewilligten Stundung werden in der Regel Zinsen auf die gestundeten Beträge fällig!
    Der Zinssatz hierfür liegt bei 2 % über dem geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
    Die Zinsen werden nach Ende der Stundung durch Bescheid festgesetzt.
  • Es steht Betroffenen frei, eine zinsfreie Stundung zu beantragen, sie haben jedoch keinen Anspruch darauf.

DarlehensnehmerInnen mit geringem Einkommen sollten möglichst immer erst eine Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung nach § 18 a BAföG beantragen.

  • Wenn die Freistellung nicht (mehr) möglich ist bleibt die Stundung als Notbremse allemal eine wichtige Option, da für Betroffene mit Zahlungsverzug bei fällig gewordenen Rückzahlungsraten die Strafzinsen des BAföG vermieden werden können!
  • Wer eine Stundung in Anspruch nimmt, kann später nicht mehr vom Schuldenerlass nach 20 Jahren profitieren.
  • Allerdings ist die Stundung im Fall eines abgelehnten Erlassantrages eine Möglichkeit der Pfändungsvermeidung.
  • Auch für eine (manchmal überraschend erhaltene) Vollstreckungsankündigung weist das BVA auf die Option einer Stundung hin.

Die Stundung nach § 59 BHO bietet weitergehende Möglichkeiten, der konkreten finanziellen Situation der DarlehensnehmerIn Rechnung zu tragen als die rein an der Höhe des anrechenbaren Einkommens orientierte Freistellung. Zudem kann über die Höhe von (eventuellen) Tilgungsraten der gestundeten Beträge mit dem BVA verhandelt werden (nicht zu verwechseln mit der Höhe der Rückzahlungsraten nach dem BAföG!).

Zum Antragsprozedere der Stundung: hier auch ein Link zur Infoseite des Bundesverwaltungsamtes.

Zudem stellen wir einen beispielhaften Aufstellungsbogen für die erforderlichen Angaben zur Verfügung, wie er 2008 vom BVA an Betroffene übersendet wurde. Wer ein „offizielles Formular“ verwenden möchte, findet hier einen Antragsvordruck des BVA (PDF, November 2018).

Problematisch bleibt jedoch die mit einer zu beantragenden Stundung gemäß § 59 BHO verbundene Zinspflicht, weil sich dadurch die Rückzahlungsverpflichtung der Summe nach erhöht. (Dieser Hinweis relativiert sich durch die seit 2012 bestehende Niedrigzinslage.)

Wir dürfen keine Rechtsberatung machen, möchten aber darauf hinweisen, dass die Option eines Nachlasses bei vorzeitiger Rückzahlung nur während des Tilgungszeitraums (maximal 30 Jahre inklusive Zeiten der Freistellung bzw. 20 Jahre nach neuem Recht) besteht.

Stand dieser (einzelnen) Seite: 18.02.2020

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stundung.1582064680.txt.gz · Zuletzt geändert: 2022-02-23 10:51 (Externe Bearbeitung)

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