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Willkommen bei der BAFOEGINI


Auf unseren Seiten findest du Informationen zum Thema:

Das BAföG-Volldarlehen 1983-1990 und seine Rückzahlung

Wir von der BAFOEGINI Berlin machen seit Februar 1992 auf diese Problematik aufmerksam.
Wir bieten Informationen für Betroffene der BAföG-Volldarlehensregelung und möchten für Öffentlichkeit und Organisation unseres Protestes sorgen. Unser Ziel ist, zu einer Änderung der derzeit bestehenden BAföG-Rückzahlungsregelung(en) zu gelangen.

Seit Verkündung des 26. BAföG-Änderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt am 15. Juli 20191) stellt das Bundesverwaltungsamt (BVA) wichtige Hinweise, insbesondere auch zum (online anwendbaren) „Wahlrecht“ ab 2. September 2019 bereit.

Darauf baut unser neues Kapitel Erlassmöglichkeiten auf.

Und ein anderes (!) Thema:

Seit Mitte Oktober 2019 versendet das Bundesverwaltungsamt Änderungsbescheide, die auf die (neue) gesetzliche Mindestrate von 130 EUR pro Monat ab April 2020 hinweisen.

Bereits gewährte Freistellungen sind auch nach Erhalt dieses Ratenhöhenänderungsbescheides weiterhin gültig.

Die individuelle Rate ab (frühestens) April 2020 steht in einem Satz wie „unter Berücksichtigung der Höhe Ihres Darlehens und des gesetzlich begrenzten Rückzahlungszeitraums setze ich die Ratenhöhe für Sie ab dem 01.04.2020 auf monatlich XYZ,00 EUR fest“.

Im Bescheid findet sich ein Tilgungsplan, der die Erhöhung der Raten nach Ablauf der jeweiligen Freistellung berücksichtigt. Oft ist es auch nur: „Ihre bisherige Ratenhöhe bleibt bestehen. Der Ihnen bereits bekannte Tilgungsplan ist weiterhin gültig.“

Und wer da (wenn nicht schon in früheren Bescheiden!) eine Monatsrate mit über 130 EUR genannt bekommt/bekam darf sich zu den sogenannten „AltschuldnerInnen“ zählen, bei denen die schon länger andauernde Freistellung die verbleibende gesetzliche Rückzahlungsfrist verkürzt, was zu entsprechend höheren monatlichen Rückzahlungsraten führen kann. Quasi reicht dann die Zeit des Tilgungszeitraumes (30 Jahre nach altem Recht) nicht mehr aus (besonders bei hohen Darlehenssummen), um die Darlehens(rest)schuld nach dem (theoretischen) Ende der Freistellung in regulären Monatsraten zu zahlen.

Änderungen der Ratenhöhe können in speziellen Fällen aber auch durch die neuen Freistellungsgrenzen und eine Neuberechnung bedingt sein.

  • Um das Webangebot der BAFOEGINI anzusehen (Nutzungshinweis siehe unten!) verwende bitte das Menü am linken Seitenrand (mobile Geräte: Seitenleiste).

[Stand: 02.01.2020]


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1)
Link zum Gesetzestext im Bundesgesetzblatt
start.1578218519.txt.gz · Zuletzt geändert: 2022-02-23 10:52 (Externe Bearbeitung)

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