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-Über Änderungen beim BAföG und den Freibeträgen sowie über konkrete Pläne der amtierenden Bundesregierung informieren wir in der jeweils aktuellen Ausgabe unserer Informationsschrift "Voll Darlehen!" (teilweise im [[Archiv]] einsehbar).</WRAP>+Über Änderungen beim BAföG und den Freibeträgen sowie über konkrete Pläne der amtierenden Bundesregierung(en) informierten wir in unserer Informationsschrift "Voll Darlehen!" (teilweise im [[Archiv]] einsehbar).</WRAP>
  
 Im Herbst 2018 überraschte die Bundesregierung damit, dass sie mit einer BAföG-Novelle die Verschuldungsängste bei BAföG-Interessierten mindern wolle: „Wer den Darlehensanteil seines BAföG trotz nachweisbaren Bemühens aufgrund schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht binnen 20 Jahren tilgen kann, dem wird die (Rest-)Schuld erlassen.“ So hieß es auf der Webseite des Bundesbildungsministeriums. Im Herbst 2018 überraschte die Bundesregierung damit, dass sie mit einer BAföG-Novelle die Verschuldungsängste bei BAföG-Interessierten mindern wolle: „Wer den Darlehensanteil seines BAföG trotz nachweisbaren Bemühens aufgrund schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht binnen 20 Jahren tilgen kann, dem wird die (Rest-)Schuld erlassen.“ So hieß es auf der Webseite des Bundesbildungsministeriums.
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 Mitte Oktober 2019 versendete das Bundesverwaltungsamt Änderungsbescheide an tatsächlich **alle**((sofern sie bereits einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid erhalten hatten und falls der individuelle Tilgungsplan noch Raten für die Zeit ab April 2020 vorsah)) DarlehensnehmerInnen, die auf die (neue) gesetzliche Mindestrate von 130 EUR pro Monat ab April 2020 hinwiesen. Bereits gewährte Freistellungen blieben auch nach Erhalt eines Ratenhöhenänderungsbescheides gültig. Jedoch erfolgte in diesen Schreiben (und auch nicht anderweitig) **keine //direkte// Information der Betroffenen** über die (neuen) [[erlass|Erlassoptionen]], die für //AltschuldnerInnen// nur durch Ausübung des Wahlrechtes zwischen September 2019 und Februar 2020 möglich waren. Mitte Oktober 2019 versendete das Bundesverwaltungsamt Änderungsbescheide an tatsächlich **alle**((sofern sie bereits einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid erhalten hatten und falls der individuelle Tilgungsplan noch Raten für die Zeit ab April 2020 vorsah)) DarlehensnehmerInnen, die auf die (neue) gesetzliche Mindestrate von 130 EUR pro Monat ab April 2020 hinwiesen. Bereits gewährte Freistellungen blieben auch nach Erhalt eines Ratenhöhenänderungsbescheides gültig. Jedoch erfolgte in diesen Schreiben (und auch nicht anderweitig) **keine //direkte// Information der Betroffenen** über die (neuen) [[erlass|Erlassoptionen]], die für //AltschuldnerInnen// nur durch Ausübung des Wahlrechtes zwischen September 2019 und Februar 2020 möglich waren.
  
-<fs small>//Stand dieser (einzelnen) Seite: 03.03.2020//</fs>+2022 brachte mit dem 27. BAföG-Änderungsgesetz nicht nur eine Erhöhung der Freibeträge sondern auch eine "Nachbesserung" bei der Erlassoption für sog. AltschuldnerInnen (das sind alle, die vor September 2019 mindestens einmal BAföG bezogen haben). Der Gesetzesentwurf begründete dies damit, dass es sich gezeigt habe "dass viele Betroffene von dieser Möglichkeit [des Wahlrechts] keinen Gebrauch gemacht haben. 
 +Grund dafür dürfte in vielen Fällen die Unkenntnis der Rechtslage gewesen sein.((BMBF,[[https://www.bmbf.de/bmbf/shareddocs/downloads/files/27-bafoegaendg-regierungsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2|Änderungsentwurf]] vom 8. April 2022, S. 24 ff.)) Die Änderung (...) dient der Verwaltungsvereinfachung. Künftig wird auf das Antragserfordernis für den Erlass der Darlehensrestschuld nach 20 Jahren bei nur geringfügigem Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten verzichtet. Das Bundesverwaltungsamt prüft von Amts wegen, ob die Voraussetzungen für einen Erlass (...) vorliegen (...)." 
 + 
 +Der am 14.12.2023 veröffentlichte {{ :23-bafoeg-bericht.pdf |23. BAföG-Bericht }} der Bundesregierung stellt - hinsichtlich der Erlasse bei sog. AltschuldnerInnen - für den Zeitraum Januar 2021 bis Dezember 2022 fest: 
 + 
 +''• Mit dem 27. BAföGÄndG wurde der § 18 Absatz 12 BAföG neu gefasst. Danach wurde bei einer bereits 20jährigen Rückzahlungsverpflichtung und nur geringfügigen Verstößen gegen Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten von Amts wegen in 18.461 Fällen die Darlehensschuld in Höhe von zusammen 150 Mio. Euro erlassen.'' 
 + 
 +''• Der zuvor mit dem 26. BAföGÄndG eingeführte Erlass nach § 18 Absatz 12 Satz 1 BAföG wurde in den Jahren 2021 und 2022 in 406 Fällen mit einem Erlassbetrag von insgesamt rd. 3,6 Mio. Euro gewährt.'' 
 + 
 +''• Der ebenfalls mit dem 26. BAföGÄndG eingeführte Erlass zur Vermeidung einer unbilligen Härte nach § 18 Absatz 12 Satz 3 BAföG wurde 147 Darlehensnehmenden mit einer Gesamtsumme von 1,3 Mio. Euro gewährt. Die beiden letztgenannten Regelungen wurden mit dem 27. BAföGÄndG durch die Neuregelung des § 18 Absatz 12 BAföG ersetzt.'' 
 + 
 +Bezüglich der Anzahl der **Erlasse von 2019 bis 2022** siehe diese tabellarische Übersicht: 
 + 
 +{{ :anzahl_erlasse_2019-2022_aus_bafoeg-bericht-23.pdf | Anzahl der Erlasse von 2019 - 2022}} 
 + 
 +<fs small>//Stand dieser (einzelnen) Seite: 14.12.2023//</fs>
  
stand_und_ausblick.1595319266.txt.gz · Zuletzt geändert: 2022-02-23 10:51 (Externe Bearbeitung)

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