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 Die Bundesregierung Schröder mit der Bundesbildungsministerin Edelgard Bulmahn (SPD) hatte 1999 zunächst eine 20. BAföG-Novelle in Kraft gesetzt. Mit dieser Novelle beseitigten die SPD und die Grünen die eklatantesten Verschlechterungen der noch von der Kohl-Regierung eingeführten 18. BAföG-Novelle - leider mit Ausnahme der Studienabschlussförderung als verzinsliches Bankdarlehen. Außerdem wurden die Freibeträge beim BAföG zum 1. Oktober 1999 (erneut) um 6 % angehoben. Die Bundesregierung Schröder mit der Bundesbildungsministerin Edelgard Bulmahn (SPD) hatte 1999 zunächst eine 20. BAföG-Novelle in Kraft gesetzt. Mit dieser Novelle beseitigten die SPD und die Grünen die eklatantesten Verschlechterungen der noch von der Kohl-Regierung eingeführten 18. BAföG-Novelle - leider mit Ausnahme der Studienabschlussförderung als verzinsliches Bankdarlehen. Außerdem wurden die Freibeträge beim BAföG zum 1. Oktober 1999 (erneut) um 6 % angehoben.
  
-Zum 1. April 2001 trat das Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) inkraft. Hierbei handelte es sich nicht um die jahrelang angekündigte und diskutierte echte Strukturreform des BAföG, wohl aber um weit reichende Änderungen innerhalb des bestehenden Systems des BAföG - auch bei den Rückzahlungsbedingungen.+Zum 1. April 2001 trat das Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) inkraft. Hierbei handelte es sich nicht um die jahrelang angekündigte und diskutierte echte Strukturreform des BAföG, wohl aber um weit reichende Änderungen innerhalb des bestehenden Systems des BAföG (seither müssen nur maximal 10.000 Euro des Darlehens zurückgezahlt werden, sogenanntes //Deckelungsprinzip//- auch bei den Rückzahlungsbedingungen.
  
 Erfreulich für die Betroffenen erhöhten sich die Freibeträge bei der Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung und dem Teilerlass wegen Kinderbetreuung so stark wie seit 16 Jahren nicht mehr. Zudem wurden eine Reihe sozialer Verbesserungen bei den Rückzahlungsbedingungen vorgenommen, womit auch einige langjährige Forderungen der BAFOEGINI (zum Teil sogar vollständig) erfüllt wurden (vgl. hierzu [[archiv|"Voll Darlehen!"]] Nr. 8 und 9). Erfreulich für die Betroffenen erhöhten sich die Freibeträge bei der Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung und dem Teilerlass wegen Kinderbetreuung so stark wie seit 16 Jahren nicht mehr. Zudem wurden eine Reihe sozialer Verbesserungen bei den Rückzahlungsbedingungen vorgenommen, womit auch einige langjährige Forderungen der BAFOEGINI (zum Teil sogar vollständig) erfüllt wurden (vgl. hierzu [[archiv|"Voll Darlehen!"]] Nr. 8 und 9).
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-Über Änderungen beim BAföG und den Freibeträgen sowie über konkrete Pläne der amtierenden Bundesregierung informieren wir in der jeweils aktuellen Ausgabe unserer Informationsschrift "Voll Darlehen!" (teilweise im [[Archiv]] einsehbar).</WRAP>+Über Änderungen beim BAföG und den Freibeträgen sowie über konkrete Pläne der amtierenden Bundesregierung(en) informierten wir in unserer Informationsschrift "Voll Darlehen!" (teilweise im [[Archiv]] einsehbar).</WRAP>
  
 Im Herbst 2018 überraschte die Bundesregierung damit, dass sie mit einer BAföG-Novelle die Verschuldungsängste bei BAföG-Interessierten mindern wolle: „Wer den Darlehensanteil seines BAföG trotz nachweisbaren Bemühens aufgrund schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht binnen 20 Jahren tilgen kann, dem wird die (Rest-)Schuld erlassen.“ So hieß es auf der Webseite des Bundesbildungsministeriums. Im Herbst 2018 überraschte die Bundesregierung damit, dass sie mit einer BAföG-Novelle die Verschuldungsängste bei BAföG-Interessierten mindern wolle: „Wer den Darlehensanteil seines BAföG trotz nachweisbaren Bemühens aufgrund schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht binnen 20 Jahren tilgen kann, dem wird die (Rest-)Schuld erlassen.“ So hieß es auf der Webseite des Bundesbildungsministeriums.
  
-Der Gesetzentwurf folgte im Frühjahr 2019 und blieb zunächst unklar, ob die neue Rege­lung auch für BAföG-Darlehen vor 2019 oder gar 2001 gelten solle. Erst knapp vor der Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag (16. Mai 2019) wurde der neue [[https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__66a.html|§ 66a Absatz 7 Satz 1]] für sämtliche Darlehen der Vergangenheit (d.i. vor September 2019) verbindlich. Das 26. BAföG-Änderungsgesetz eröffnete (erstmals!) drei [[erlass|Erlassmöglichkeiten]]: den sog. 77-Raten-Erlass, den sog. Kooperationserlass (wenn das "Wahlrecht" zwischen September 2019 und Februar 2020 ausgeübt wurde) und den sog. Härtefallerlass, wenn der Kooperationserlass abgelehnt wurde.+Der Gesetzentwurf folgte im Frühjahr 2019 und blieb zunächst unklar, ob die neue Rege­lung auch für BAföG-Darlehen vor 2019 oder gar 2001 gelten solle. Erst knapp vor der Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag (16. Mai 2019) wurde der neue [[https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__66a.html|§ 66a Absatz 7 Satz 1]] für sämtliche Darlehen der Vergangenheit (d. i. vor September 2019) verbindlich. Das 26. BAföG-Änderungsgesetz eröffnete (erstmals!) drei [[erlass|Erlassmöglichkeiten]]: den sog. 77-Raten-Erlass, den sog. Kooperationserlass (wenn das "Wahlrecht" zwischen September 2019 und Februar 2020 ausgeübt wurde) und den sog. Härtefallerlass, wenn der Kooperationserlass abgelehnt wurde.
  
-<fs small>//Stand dieser (einzelnenSeite: 15.08.2019//</fs>+Mitte Oktober 2019 versendete das Bundesverwaltungsamt Änderungsbescheide an tatsächlich **alle**((sofern sie bereits einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid erhalten hatten und falls der individuelle Tilgungsplan noch Raten für die Zeit ab April 2020 vorsah)) DarlehensnehmerInnen, die auf die (neue) gesetzliche Mindestrate von 130 EUR pro Monat ab April 2020 hinwiesenBereits gewährte Freistellungen blieben auch nach Erhalt eines Ratenhöhenänderungsbescheides gültigJedoch erfolgte in diesen Schreiben (und auch nicht anderweitig) **keine //direkte// Information der Betroffenen** über die (neuen) [[erlass|Erlassoptionen]], die für //AltschuldnerInnen// nur durch Ausübung des Wahlrechtes zwischen September 2019 und Februar 2020 möglich waren.
  
-<fs x-small>qsok✔</fs> +2022 brachte mit dem 27. BAföG-Änderungsgesetz nicht nur eine Erhöhung der Freibeträge sondern auch eine "Nachbesserung" bei der Erlassoption für sog. AltschuldnerInnen (das sind alle, die vor September 2019 mindestens einmal BAföG bezogen haben). Der Gesetzesentwurf begründete dies damit, dass es sich gezeigt habe "dass viele Betroffene von dieser Möglichkeit [des Wahlrechts] keinen Gebrauch gemacht haben. 
 +Grund dafür dürfte in vielen Fällen die Unkenntnis der Rechtslage gewesen sein.((BMBF,[[https://www.bmbf.de/bmbf/shareddocs/downloads/files/27-bafoegaendg-regierungsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2|Änderungsentwurf]] vom 8. April 2022, S. 24 ff.)) Die Änderung (...) dient der Verwaltungsvereinfachung. Künftig wird auf das Antragserfordernis für den Erlass der Darlehensrestschuld nach 20 Jahren bei nur geringfügigem Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten verzichtet. Das Bundesverwaltungsamt prüft von Amts wegen, ob die Voraussetzungen für einen Erlass (...) vorliegen (...)." 
 + 
 +Der am 14.12.2023 veröffentlichte {{ :23-bafoeg-bericht.pdf |23. BAföG-Bericht }} der Bundesregierung stellt - hinsichtlich der Erlasse bei sog. AltschuldnerInnen - für den Zeitraum Januar 2021 bis Dezember 2022 fest: 
 + 
 +''• Mit dem 27. BAföGÄndG wurde der § 18 Absatz 12 BAföG neu gefasst. Danach wurde bei einer bereits 20jährigen Rückzahlungsverpflichtung und nur geringfügigen Verstößen gegen Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten von Amts wegen in 18.461 Fällen die Darlehensschuld in Höhe von zusammen 150 Mio. Euro erlassen.'' 
 + 
 +''• Der zuvor mit dem 26. BAföGÄndG eingeführte Erlass nach § 18 Absatz 12 Satz 1 BAföG wurde in den Jahren 2021 und 2022 in 406 Fällen mit einem Erlassbetrag von insgesamt rd. 3,6 Mio. Euro gewährt.'' 
 + 
 +''• Der ebenfalls mit dem 26. BAföGÄndG eingeführte Erlass zur Vermeidung einer unbilligen Härte nach § 18 Absatz 12 Satz 3 BAföG wurde 147 Darlehensnehmenden mit einer Gesamtsumme von 1,3 Mio. Euro gewährt. Die beiden letztgenannten Regelungen wurden mit dem 27. BAföGÄndG durch die Neuregelung des § 18 Absatz 12 BAföG ersetzt.'' 
 + 
 +Bezüglich der Anzahl der **Erlasse von 2019 bis 2022** siehe diese tabellarische Übersicht: 
 + 
 +{{ :anzahl_erlasse_2019-2022_aus_bafoeg-bericht-23.pdf | Anzahl der Erlasse von 2019 - 2022}} 
 + 
 +<fs small>//Stand dieser (einzelnen) Seite: 14.12.2023//</fs>
  
stand_und_ausblick.1566116089.txt.gz · Zuletzt geändert: 2022-02-23 10:52 (Externe Bearbeitung)

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