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-Über Änderungen beim BAföG und den Freibeträgen sowie über konkrete Pläne der amtierenden Bundesregierung informieren wir in der jeweils aktuellen Ausgabe unserer Informationsschrift "Voll Darlehen!" (teilweise im [[Archiv]] einsehbar).</WRAP>+Über Änderungen beim BAföG und den Freibeträgen sowie über konkrete Pläne der amtierenden Bundesregierung(en) informierten wir in unserer Informationsschrift "Voll Darlehen!" (teilweise im [[Archiv]] einsehbar).</WRAP>
  
 Im Herbst 2018 überraschte die Bundesregierung damit, dass sie mit einer BAföG-Novelle die Verschuldungsängste bei BAföG-Interessierten mindern wolle: „Wer den Darlehensanteil seines BAföG trotz nachweisbaren Bemühens aufgrund schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht binnen 20 Jahren tilgen kann, dem wird die (Rest-)Schuld erlassen.“ So hieß es auf der Webseite des Bundesbildungsministeriums. Im Herbst 2018 überraschte die Bundesregierung damit, dass sie mit einer BAföG-Novelle die Verschuldungsängste bei BAföG-Interessierten mindern wolle: „Wer den Darlehensanteil seines BAföG trotz nachweisbaren Bemühens aufgrund schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht binnen 20 Jahren tilgen kann, dem wird die (Rest-)Schuld erlassen.“ So hieß es auf der Webseite des Bundesbildungsministeriums.
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 Der Gesetzentwurf folgte im Frühjahr 2019 und blieb zunächst unklar, ob die neue Rege­lung auch für BAföG-Darlehen vor 2019 oder gar 2001 gelten solle. Erst knapp vor der Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag (16. Mai 2019) wurde der neue [[https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__66a.html|§ 66a Absatz 7 Satz 1]] für sämtliche Darlehen der Vergangenheit (d. i. vor September 2019) verbindlich. Das 26. BAföG-Änderungsgesetz eröffnete (erstmals!) drei [[erlass|Erlassmöglichkeiten]]: den sog. 77-Raten-Erlass, den sog. Kooperationserlass (wenn das "Wahlrecht" zwischen September 2019 und Februar 2020 ausgeübt wurde) und den sog. Härtefallerlass, wenn der Kooperationserlass abgelehnt wurde. Der Gesetzentwurf folgte im Frühjahr 2019 und blieb zunächst unklar, ob die neue Rege­lung auch für BAföG-Darlehen vor 2019 oder gar 2001 gelten solle. Erst knapp vor der Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag (16. Mai 2019) wurde der neue [[https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__66a.html|§ 66a Absatz 7 Satz 1]] für sämtliche Darlehen der Vergangenheit (d. i. vor September 2019) verbindlich. Das 26. BAföG-Änderungsgesetz eröffnete (erstmals!) drei [[erlass|Erlassmöglichkeiten]]: den sog. 77-Raten-Erlass, den sog. Kooperationserlass (wenn das "Wahlrecht" zwischen September 2019 und Februar 2020 ausgeübt wurde) und den sog. Härtefallerlass, wenn der Kooperationserlass abgelehnt wurde.
  
-Mitte Oktober 2019 versendete das Bundesverwaltungsamt Änderungsbescheide an tatsächlich **alle** DarlehensnehmerInnen, die auf die (neue) gesetzliche Mindestrate von 130 EUR pro Monat ab April 2020 hinwiesen. Bereits gewährte Freistellungen blieben auch nach Erhalt eines Ratenhöhenänderungsbescheides gültig. Jedoch erfolgte in diesen Schreiben (und auch nicht anderweitig) **keine //direkte// Information der Betroffenen** über die (neuen) [[erlass|Erlassoptionen]], die für //AltschuldnerInnen// nur durch Ausübung des Wahlrechtes zwischen September 2019 und Februar 2020 möglich waren.+Mitte Oktober 2019 versendete das Bundesverwaltungsamt Änderungsbescheide an tatsächlich **alle**((sofern sie bereits einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid erhalten hatten und falls der individuelle Tilgungsplan noch Raten für die Zeit ab April 2020 vorsah)) DarlehensnehmerInnen, die auf die (neue) gesetzliche Mindestrate von 130 EUR pro Monat ab April 2020 hinwiesen. Bereits gewährte Freistellungen blieben auch nach Erhalt eines Ratenhöhenänderungsbescheides gültig. Jedoch erfolgte in diesen Schreiben (und auch nicht anderweitig) **keine //direkte// Information der Betroffenen** über die (neuen) [[erlass|Erlassoptionen]], die für //AltschuldnerInnen// nur durch Ausübung des Wahlrechtes zwischen September 2019 und Februar 2020 möglich waren.
  
-<fs small>//Stand dieser (einzelnen) Seite: 03.03.2020//</fs>+2022 brachte mit dem 27. BAföG-Änderungsgesetz nicht nur eine Erhöhung der Freibeträge sondern auch eine "Nachbesserung" bei der Erlassoption für sog, AltschuldnerInnen (das sind alle, die vor September 2019 mindestens einmal BAföG bezogen haben). Der Gesetzesentwurf begründet dies damit, dass es sich gezeigt habe, "dass viele Betroffene von dieser Möglichkeit [des Wahlrechts] keinen Gebrauch gemacht haben. 
 +Grund dafür dürfte in vielen Fällen die Unkenntnis der Rechtslage gewesen sein." (([[https://www.bmbf.de/bmbf/shareddocs/downloads/files/27-bafoegaendg-regierungsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2|Änderungsentwurf]] vom 8. April 2022, S. 24 ff.) 
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 +<fs small>//Stand dieser (einzelnen) Seite: 01.09.2022//</fs>
  
stand_und_ausblick.txt · Zuletzt geändert: 2023-12-26 10:34 von bafoegini

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