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 Der Gesetzentwurf folgte im Frühjahr 2019 und blieb zunächst unklar, ob die neue Rege­lung auch für BAföG-Darlehen vor 2019 oder gar 2001 gelten solle. Erst knapp vor der Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag (16. Mai 2019) wurde der neue [[https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__66a.html|§ 66a Absatz 7 Satz 1]] für sämtliche Darlehen der Vergangenheit (d.\ i. vor September 2019) verbindlich. Das 26. BAföG-Änderungsgesetz eröffnete (erstmals!) drei [[erlass|Erlassmöglichkeiten]]: den sog. 77-Raten-Erlass, den sog. Kooperationserlass (wenn das "Wahlrecht" zwischen September 2019 und Februar 2020 ausgeübt wurde) und den sog. Härtefallerlass, wenn der Kooperationserlass abgelehnt wurde. Der Gesetzentwurf folgte im Frühjahr 2019 und blieb zunächst unklar, ob die neue Rege­lung auch für BAföG-Darlehen vor 2019 oder gar 2001 gelten solle. Erst knapp vor der Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag (16. Mai 2019) wurde der neue [[https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__66a.html|§ 66a Absatz 7 Satz 1]] für sämtliche Darlehen der Vergangenheit (d.\ i. vor September 2019) verbindlich. Das 26. BAföG-Änderungsgesetz eröffnete (erstmals!) drei [[erlass|Erlassmöglichkeiten]]: den sog. 77-Raten-Erlass, den sog. Kooperationserlass (wenn das "Wahlrecht" zwischen September 2019 und Februar 2020 ausgeübt wurde) und den sog. Härtefallerlass, wenn der Kooperationserlass abgelehnt wurde.
  
-Mitte Oktober 2019 versendete das Bundesverwaltungsamt Änderungsbescheide an tatsächlich **alle** DarlehensnehmerInnen, die auf die (neue) gesetzliche Mindestrate von 130 EUR pro Monat ab April 2020 hinwiesen. Bereits gewährte Freistellungen blieben auch nach Erhalt eines Ratenhöhenänderungsbescheides gültig. Jedoch erfolgte in diesen Schreiben und auch nicht anderweitig eine //direkte// Information der Betroffenen über die (neuen) [[erlass|Erlassoptionen]], die für //AltschuldnerInnen// nur durch Ausübung des Wahlrechtes zwischen September 2019 und Februar 2020 möglich gewesen waren.+Mitte Oktober 2019 versendete das Bundesverwaltungsamt Änderungsbescheide an tatsächlich **alle** DarlehensnehmerInnen, die auf die (neue) gesetzliche Mindestrate von 130 EUR pro Monat ab April 2020 hinwiesen. Bereits gewährte Freistellungen blieben auch nach Erhalt eines Ratenhöhenänderungsbescheides gültig. Jedoch erfolgte in diesen Schreiben (und auch nicht anderweitig) **keine //direkte// Information der Betroffenen** über die (neuen) [[erlass|Erlassoptionen]], die für //AltschuldnerInnen// nur durch Ausübung des Wahlrechtes zwischen September 2019 und Februar 2020 möglich gewesen waren.
  
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stand_und_ausblick.txt · Zuletzt geändert: 2023-12-26 10:34 von bafoegini

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