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Im Herbst 2018 überraschte die Bundesregierung damit, dass sie mit einer BAföG-Novelle die Verschuldungsängste bei BAföG-Interessierten mindern wolle: „Wer den Darlehensanteil seines BAföG trotz nachweisbaren Bemühens aufgrund schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht binnen 20 Jahren tilgen kann, dem wird die (Rest-)Schuld erlassen.“ So hieß es auf der Webseite des Bundesbildungsministeriums. | Im Herbst 2018 überraschte die Bundesregierung damit, dass sie mit einer BAföG-Novelle die Verschuldungsängste bei BAföG-Interessierten mindern wolle: „Wer den Darlehensanteil seines BAföG trotz nachweisbaren Bemühens aufgrund schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht binnen 20 Jahren tilgen kann, dem wird die (Rest-)Schuld erlassen.“ So hieß es auf der Webseite des Bundesbildungsministeriums. | ||
- | Der Gesetzentwurf folgte im Frühjahr 2019 und blieb zunächst unklar, ob die neue Regelung auch für BAföG-Darlehen vor 2019 oder gar 2001 gelten solle. Erst knapp vor der Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag (16. Mai 2019) wurde der neue § 66a Absatz 7 Satz 1 für sämtliche Darlehen der Vergangenheit (d.\ i. vor September 2019) verbindlich. Das 26. BAföG-Änderungsgesetz eröffnete (erstmals!) drei [[erlass|Erlassmöglichkeiten]]: | + | Der Gesetzentwurf folgte im Frühjahr 2019 und blieb zunächst unklar, ob die neue Regelung auch für BAföG-Darlehen vor 2019 oder gar 2001 gelten solle. Erst knapp vor der Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag (16. Mai 2019) wurde der neue [[https:// |
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stand_und_ausblick.txt · Zuletzt geändert: 2023-12-26 10:34 von bafoegini