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Zum 1. April 2001 trat das Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) inkraft. Hierbei handelte es sich nicht um die jahrelang angekündigte und diskutierte echte Strukturreform des BAföG, wohl aber um weit reichende Änderungen innerhalb des bestehenden Systems des BAföG - auch bei den Rückzahlungsbedingungen. | Zum 1. April 2001 trat das Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) inkraft. Hierbei handelte es sich nicht um die jahrelang angekündigte und diskutierte echte Strukturreform des BAföG, wohl aber um weit reichende Änderungen innerhalb des bestehenden Systems des BAföG - auch bei den Rückzahlungsbedingungen. | ||
- | Erfreulich für die Betroffenen erhöhten sich die Freibeträge bei der Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung und dem Teilerlass wegen Kinderbetreuung so stark wie seit 16 Jahren nicht mehr. Zudem wurden eine Reihe sozialer Verbesserungen bei den Rückzahlungsbedingungen vorgenommen, | + | Erfreulich für die Betroffenen erhöhten sich die Freibeträge bei der Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung und dem Teilerlass wegen Kinderbetreuung so stark wie seit 16 Jahren nicht mehr. Zudem wurden eine Reihe sozialer Verbesserungen bei den Rückzahlungsbedingungen vorgenommen, |
- | In den Jahren 2002, 2008, 2010 und 2016 erfolgten Erhöhungen der Freistellungsgrenze und anderen Freibeträgen. | + | In den Jahren 2002, 2008, 2010 und 2016 erfolgten Erhöhungen der Freistellungsgrenzen. |
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Im Herbst 2018 überraschte die Bundesregierung damit, dass sie mit einer BAföG-Novelle die Verschuldungsängste bei BAföG-Interessierten mindern wolle: „Wer den Darlehensanteil seines BAföG trotz nachweisbaren Bemühens aufgrund schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht binnen 20 Jahren tilgen kann, dem wird die (Rest-)Schuld erlassen.“ So hieß es auf der Webseite des Bundesbildungsministeriums. | Im Herbst 2018 überraschte die Bundesregierung damit, dass sie mit einer BAföG-Novelle die Verschuldungsängste bei BAföG-Interessierten mindern wolle: „Wer den Darlehensanteil seines BAföG trotz nachweisbaren Bemühens aufgrund schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht binnen 20 Jahren tilgen kann, dem wird die (Rest-)Schuld erlassen.“ So hieß es auf der Webseite des Bundesbildungsministeriums. | ||
- | Der Gesetzentwurf folgte im Frühjahr 2019 und blieb zunächst unklar, ob die neue Regelung auch für BAföG-Darlehen vor 2019 oder gar 2001 gelten solle. Erst knapp vor der Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag (16. Mai 2019) wurde der neue § 66a Absatz 7 Satz 1 für sämtliche Darlehen der Vergangenheit (vor September 2019) verbindlich. Das 26. BAföG-Änderungsgesetz eröffnete (erstmals!) drei [[erlass|Erlassmöglichkeiten]]: | + | Der Gesetzentwurf folgte im Frühjahr 2019 und blieb zunächst unklar, ob die neue Regelung auch für BAföG-Darlehen vor 2019 oder gar 2001 gelten solle. Erst knapp vor der Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag (16. Mai 2019) wurde der neue [[https:// |
- | <fs small>// | + | Mitte Oktober 2019 versendete das Bundesverwaltungsamt Änderungsbescheide an **alle** DarlehensnehmerInnen, |
- | < | + | <fs small>//Stand dieser (einzelnen) Seite: 03.03.2020// |
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