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 Über Änderungen beim BAföG und den Freibeträgen sowie über konkrete Pläne der amtierenden Bundesregierung informieren wir in der jeweils aktuellen Ausgabe unserer Informationsschrift "Voll Darlehen!" (teilweise im [[Archiv]] einsehbar).</WRAP> Über Änderungen beim BAföG und den Freibeträgen sowie über konkrete Pläne der amtierenden Bundesregierung informieren wir in der jeweils aktuellen Ausgabe unserer Informationsschrift "Voll Darlehen!" (teilweise im [[Archiv]] einsehbar).</WRAP>
  
-Für 2019 ist mit dem 26. BAföG-Änderungsgesetz eine Anhebung der Freistellungsgrenze geplant, allerdings auch die Erhöhung der monatlichen Rückzahlungsrate auf 130 EUR ab April 2020.+**Für 2019 ist mit dem 26. BAföG-Änderungsgesetz** eine Anhebung der Freistellungsgrenze geplant, allerdings auch die Erhöhung der monatlichen Rückzahlungsrate auf 130 EUR ab April 2020.
  
 Zudem sollen laut Bundesbildungsministerin Anja Karliczek den BAföG-EmpfängerInnen die "Verschuldungsängste" genommen werden. Hierfür sieht der Gesetzentwurf eine neue Regelung vor: danach wird die Restschuld erlassen, wenn eine DarlehensempfängerIn den Darlehensanteil ihres/seines BAföG binnen 20 Jahren trotz "nachweisbaren Bemühens" (das wäre u. E. die Freistellung) nicht tilgen kann. Zudem sollen laut Bundesbildungsministerin Anja Karliczek den BAföG-EmpfängerInnen die "Verschuldungsängste" genommen werden. Hierfür sieht der Gesetzentwurf eine neue Regelung vor: danach wird die Restschuld erlassen, wenn eine DarlehensempfängerIn den Darlehensanteil ihres/seines BAföG binnen 20 Jahren trotz "nachweisbaren Bemühens" (das wäre u. E. die Freistellung) nicht tilgen kann.
  
-Gelten wird diese Bestimmung wohl nicht rückwirkend, also **eben nicht für Darlehen vor Sommer 2019** - so der heutige Stand. Das würde für BAföG-EmpfängerInnen seit 1983 bedeuten: Eine gesetzliche Regelung, wie mit den Darlehensrestschulden aus BAföG-Bezug verfahren wird, wenn der [[tilgungszeitraum|Tilgungszeitraum]] (von derzeit noch 30 Jahren) abgelaufen sein wird, steht weiterhin aus. Das Gesetzgebungsverfahren ist jedoch noch in Arbeit. Auch deshalb haben wir eine {{ :pm_bafoegini_2019-05-06.pdf |öffentliche Mitteilung }} verbreitet.+Gelten wird diese Bestimmung wohl nicht rückwirkend, also **eben nicht für Darlehen vor 2019** - so der heutige Stand. Das würde für BAföG-EmpfängerInnen mit Volldarlehensbezug bedeuten: Eine gesetzliche Regelung, wie mit den Darlehensrestschulden aus BAföG-Bezug verfahren wird, wenn der [[tilgungszeitraum|Tilgungszeitraum]] (von derzeit noch 30 Jahren) abgelaufen sein wird, steht weiterhin aus. Das Gesetzgebungsverfahren ist jedoch noch in Arbeit. Auch deshalb haben wir eine {{ :pm_bafoegini_2019-05-06.pdf |öffentliche Mitteilung }} verbreitet.
  
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stand_und_ausblick.txt · Zuletzt geändert: 2023-12-26 10:34 von bafoegini

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