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schonbetraege

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 ===== 3.4.2 Schonbeträge ===== ===== 3.4.2 Schonbeträge =====
  
-Die ab 1. September 2019 gültige Freistellungsgrenze von **1.225 EUR** (bisher 1.145 EUR) erhöht sich ggf. um+Die ab 1. Oktober 2022 gültige Freistellungsgrenze von **1.605 EUR** (bisher 1.330 EUR) erhöht sich ggf. um
    
-  * **610 EUR** (bisher 570 EUR) für den Ehegatten\\ <fs small>Seit 01.10.2010 auch für den/die eingetragene/n [[http://de.wikipedia.org/wiki/Lebenspartnerschaftsgesetz|LebenspartnerIn]], jedoch nicht für unverheiratete PartnerInnen.</fs>+  * **805 EUR** (bisher 665 EUR) für den Ehegatten\\ <fs small>Seit 01.10.2010 auch für den/die eingetragene/n [[http://de.wikipedia.org/wiki/Lebenspartnerschaftsgesetz|LebenspartnerIn]], jedoch nicht für unverheiratete PartnerInnen.</fs>
  
-  * **555 EUR** (bisher 520 EUR) für jedes Kind\\ <fs small>Welche Kinder - außer den Kindern des/der DarlehensnehmerIn - berücksichtigt werden, regelt [[https://www.bafög.de/de/-25-freibetraege-vom-einkommen-der-eltern-und-des-ehegatten-252.php|§ 25 Abs. 5 BAföG]]. Betroffene sollten im Zweifelsfall die Einzelheiten dieser Bestimmungen genau nachlesen.</fs>+  * **730 EUR** (bisher 605 EUR) für jedes Kind\\ <fs small>Welche Kinder - außer den Kindern des/der DarlehensnehmerIn - berücksichtigt werden, regelt [[https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__25.html|§ 25 Abs. 5 BAföG]]. Betroffene sollten im Zweifelsfall die Einzelheiten dieser Bestimmungen genau nachlesen.</fs>
  
-Die Schonbeträge gelten in voller Höhe nur dann, wenn Ehegatte/Lebensparter bzw. Kinder über kein eigenes Einkommen verfügen. Etwaiges Einkommen des Ehegatten/Lebenspartners bzw. der Kinder mindern den auf sie entfallenden Schonbetrag, nicht jedoch die Freistellungsgrenze von 1.225 EUR des/der DarlehensnehmerIn. Eheleute/Lebenspartner können also //nicht// auf direktem Wege zur Tilgung des BAföG-Darlehens ihres Ehegatten/Lebenspartners herangezogen werden!+Die Schonbeträge gelten in voller Höhe nur dann, wenn Ehegatte/Lebensparter bzw. Kinder über kein eigenes Einkommen verfügen. Etwaiges Einkommen des Ehegatten/Lebenspartners bzw. der Kinder mindern den auf sie entfallenden Schonbetrag, nicht jedoch die Freistellungsgrenze von 1.605 EUR des/der DarlehensnehmerIn. Eheleute/Lebenspartner können also //nicht// auf direktem Wege zur Tilgung des BAföG-Darlehens ihres Ehegatten/Lebenspartners herangezogen werden!
  
-⇒ Einkommen definiert sich über [[https://www.bafög.de/de/-21-einkommensbegriff-248.php|§ 21 BAföG]] in Verbindung mit der [[https://www.bafög.de/de/einkommensverordnung-206.php|BAföG-Einkommensverordnung]]!+⇒ Einkommen definiert sich über [[https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__21.html|§ 21 BAföG]] in Verbindung mit der [[https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g-einkommensv/index.html|BAföG-Einkommensverordnung]]! (Weiteres zum Einkommen auch in unserem Abschnitt [[einkommensbegriff|3.4.1]].)
  
 Der Schonbetrag für Kinder entfällt, wenn sie ein Studium beginnen, das nach BAföG gefördert werden //kann// (unabhängig davon, ob das Kind Leistungen nach dem BAföG erhält oder nicht). Das gilt auch für Ausbildungen oder berufliche Maßnahmen, die mit BAB nach § 56 SGB III gefördert werden //können// (BAB ist Berufsausbildungsbeihilfe, quasi ein "Azubi-BAföG"). Der Schonbetrag für Kinder entfällt, wenn sie ein Studium beginnen, das nach BAföG gefördert werden //kann// (unabhängig davon, ob das Kind Leistungen nach dem BAföG erhält oder nicht). Das gilt auch für Ausbildungen oder berufliche Maßnahmen, die mit BAB nach § 56 SGB III gefördert werden //können// (BAB ist Berufsausbildungsbeihilfe, quasi ein "Azubi-BAföG").
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 Die Freistellungsgrenze erhöht sich außerdem //auf Antrag// bei **Menschen mit Behinderung** um den Betrag der behinderungsbedingten Aufwendungen nach § 33b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Freistellungsgrenze erhöht sich außerdem //auf Antrag// bei **Menschen mit Behinderung** um den Betrag der behinderungsbedingten Aufwendungen nach § 33b des Einkommensteuergesetzes (EStG).
  
-**Alleinerziehende** können //auf Antrag// Kinderbetreuungskosten bei der Freistellung geltend machen bis zur Höhe von monatlich 175 EUR für das erste und je 85 EUR für jedes weitere Kind bis 15 Jahre ([[https://www.bafög.de/de/-18a-einkommensabhaengige-rueckzahlung-241.php|§ 18a Abs. 2 BAföG]]). Zu den Kinderbetreuungskosten zählen die notwendigen Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.+**Alleinerziehende** können //auf Antrag// Kinderbetreuungskosten bei der Freistellung geltend machen bis zur Höhe von monatlich 175 EUR für das erste und je 85 EUR für jedes weitere Kind bis 15 Jahre ([[https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__18a.html|§ 18a Abs. 2 BAföG]]). Zu den Kinderbetreuungskosten zählen die notwendigen Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  
-<fs small>//Stand dieser (einzelnen) Seite: 01.08.2019//</fs> +<fs small>//Stand dieser (einzelnen) Seite: 01.10.2022//</fs>
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schonbetraege.1579787426.txt.gz · Zuletzt geändert: 2022-02-23 10:52 (Externe Bearbeitung)

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