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schonbetraege

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 ===== 3.4.2 Schonbeträge ===== ===== 3.4.2 Schonbeträge =====
  
-Die ab 1. September 2019 gültige Freistellungsgrenze von **1.225 EUR** (bisher 1.145 EUR) erhöht sich ggf. um+Die ab 1. Oktober 2022 gültige Freistellungsgrenze von **1.605 EUR** (bisher 1.330 EUR) erhöht sich ggf. um
    
-  * **610 EUR** (bisher 570 EUR) für den Ehegatten\\ <fs small>Seit 01.10.2010 auch für den/die eingetragene/n [[http://de.wikipedia.org/wiki/Lebenspartnerschaftsgesetz|LebenspartnerIn]], jedoch nicht für unverheiratete PartnerInnen.</fs>+  * **805 EUR** (bisher 665 EUR) für den Ehegatten\\ <fs small>Seit 01.10.2010 auch für den/die eingetragene/n [[http://de.wikipedia.org/wiki/Lebenspartnerschaftsgesetz|LebenspartnerIn]], jedoch nicht für unverheiratete PartnerInnen.</fs>
  
-  * **555 EUR** (bisher 520 EUR) für jedes Kind\\ <fs small>Welche Kinder - außer den Kindern des/der DarlehensnehmerIn - berücksichtigt werden, regelt § 25 Abs. 5 BAföG. Betroffene sollten im Zweifelsfall die Einzelheiten dieser Bestimmungen genau nachlesen.</fs>+  * **730 EUR** (bisher 605 EUR) für jedes Kind\\ <fs small>Welche Kinder - außer den Kindern des/der DarlehensnehmerIn - berücksichtigt werden, regelt [[https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__25.html|§ 25 Abs. 5 BAföG]]. Betroffene sollten im Zweifelsfall die Einzelheiten dieser Bestimmungen genau nachlesen.</fs>
  
-Die Schonbeträge gelten in voller Höhe nur dann, wenn Ehegatte/Lebensparter bzw. Kinder über kein eigenes Einkommen verfügen. Etwaiges Einkommen des Ehegatten/Lebenspartners bzw. der Kinder mindern den auf sie entfallenden Schonbetrag, nicht jedoch die Freistellungsgrenze von 1.225 EUR des/der DarlehensnehmerIn. Eheleute/Lebenspartner können also //nicht// auf direktem Wege zur Tilgung des BAföG-Darlehens ihres Ehegatten/Lebenspartners herangezogen werden!+Die Schonbeträge gelten in voller Höhe nur dann, wenn Ehegatte/Lebensparter bzw. Kinder über kein eigenes Einkommen verfügen. Etwaiges Einkommen des Ehegatten/Lebenspartners bzw. der Kinder mindern den auf sie entfallenden Schonbetrag, nicht jedoch die Freistellungsgrenze von 1.605 EUR des/der DarlehensnehmerIn. Eheleute/Lebenspartner können also //nicht// auf direktem Wege zur Tilgung des BAföG-Darlehens ihres Ehegatten/Lebenspartners herangezogen werden!
  
-⇒ Einkommen definiert sich über [[https://www.bafög.de/de/-21-einkommensbegriff-248.php|§ 21 BAföG]] in Verbindung mit der [[https://www.bafög.de/de/einkommensverordnung-206.php|BAföG-Einkommensverordnung]]!+⇒ Einkommen definiert sich über [[https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__21.html|§ 21 BAföG]] in Verbindung mit der [[https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g-einkommensv/index.html|BAföG-Einkommensverordnung]]! (Weiteres zum Einkommen auch in unserem Abschnitt [[einkommensbegriff|3.4.1]].)
  
 Der Schonbetrag für Kinder entfällt, wenn sie ein Studium beginnen, das nach BAföG gefördert werden //kann// (unabhängig davon, ob das Kind Leistungen nach dem BAföG erhält oder nicht). Das gilt auch für Ausbildungen oder berufliche Maßnahmen, die mit BAB nach § 56 SGB III gefördert werden //können// (BAB ist Berufsausbildungsbeihilfe, quasi ein "Azubi-BAföG"). Der Schonbetrag für Kinder entfällt, wenn sie ein Studium beginnen, das nach BAföG gefördert werden //kann// (unabhängig davon, ob das Kind Leistungen nach dem BAföG erhält oder nicht). Das gilt auch für Ausbildungen oder berufliche Maßnahmen, die mit BAB nach § 56 SGB III gefördert werden //können// (BAB ist Berufsausbildungsbeihilfe, quasi ein "Azubi-BAföG").
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 Die Freistellungsgrenze erhöht sich außerdem //auf Antrag// bei **Menschen mit Behinderung** um den Betrag der behinderungsbedingten Aufwendungen nach § 33b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Freistellungsgrenze erhöht sich außerdem //auf Antrag// bei **Menschen mit Behinderung** um den Betrag der behinderungsbedingten Aufwendungen nach § 33b des Einkommensteuergesetzes (EStG).
  
-**Alleinerziehende** können //auf Antrag// Kinderbetreuungskosten bei der Freistellung geltend machen bis zur Höhe von monatlich 175 EUR für das erste und je 85 EUR für jedes weitere Kind bis 15 Jahre. Zu den Kinderbetreuungskosten zählen die notwendigen Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.+**Alleinerziehende** können //auf Antrag// Kinderbetreuungskosten bei der Freistellung geltend machen bis zur Höhe von monatlich 175 EUR für das erste und je 85 EUR für jedes weitere Kind bis 15 Jahre ([[https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__18a.html|§ 18a Abs. 2 BAföG]]). Zu den Kinderbetreuungskosten zählen die notwendigen Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  
-<fs small>//Stand dieser (einzelnen) Seite: 01.08.2019//</fs> +<fs small>//Stand dieser (einzelnen) Seite: 01.10.2022//</fs>
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schonbetraege.1565347197.txt.gz · Zuletzt geändert: 2022-02-23 10:52 (Externe Bearbeitung)

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