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schonbetraege

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 ===== 3.4.2 Schonbeträge ===== ===== 3.4.2 Schonbeträge =====
  
-Die ab 1. September 2019 gültige Freistellungsgrenze von **1.225 EUR** (bisher 1.145 EUR) erhöht sich ggf. um+Die ab 1. Oktober 2020 gültige Freistellungsgrenze von **1.260 EUR** (bisher 1.225 EUR) erhöht sich ggf. um
    
-  * **610 EUR** (bisher 570 EUR) für den Ehegatten\\ <fs small>Seit 01.10.2010 auch für den/die eingetragene/n [[http://de.wikipedia.org/wiki/Lebenspartnerschaftsgesetz|LebenspartnerIn]], jedoch nicht für unverheiratete PartnerInnen.</fs>+  * **630 EUR** (bisher 610 EUR) für den Ehegatten\\ <fs small>Seit 01.10.2010 auch für den/die eingetragene/n [[http://de.wikipedia.org/wiki/Lebenspartnerschaftsgesetz|LebenspartnerIn]], jedoch nicht für unverheiratete PartnerInnen.</fs>
  
-  * **555 EUR** (bisher 520 EUR) für jedes Kind\\ <fs small>Welche Kinder - außer den Kindern des/der DarlehensnehmerIn - berücksichtigt werden, regelt [[https://www.bafög.de/de/-25-freibetraege-vom-einkommen-der-eltern-und-des-ehegatten-252.php|§ 25 Abs. 5 BAföG]]. Betroffene sollten im Zweifelsfall die Einzelheiten dieser Bestimmungen genau nachlesen.</fs>+  * **570 EUR** (bisher 555 EUR) für jedes Kind\\ <fs small>Welche Kinder - außer den Kindern des/der DarlehensnehmerIn - berücksichtigt werden, regelt [[https://www.bafög.de/de/-25-freibetraege-vom-einkommen-der-eltern-und-des-ehegatten-252.php|§ 25 Abs. 5 BAföG]]. Betroffene sollten im Zweifelsfall die Einzelheiten dieser Bestimmungen genau nachlesen.</fs>
  
-Die Schonbeträge gelten in voller Höhe nur dann, wenn Ehegatte/Lebensparter bzw. Kinder über kein eigenes Einkommen verfügen. Etwaiges Einkommen des Ehegatten/Lebenspartners bzw. der Kinder mindern den auf sie entfallenden Schonbetrag, nicht jedoch die Freistellungsgrenze von 1.225 EUR des/der DarlehensnehmerIn. Eheleute/Lebenspartner können also //nicht// auf direktem Wege zur Tilgung des BAföG-Darlehens ihres Ehegatten/Lebenspartners herangezogen werden!+Die Schonbeträge gelten in voller Höhe nur dann, wenn Ehegatte/Lebensparter bzw. Kinder über kein eigenes Einkommen verfügen. Etwaiges Einkommen des Ehegatten/Lebenspartners bzw. der Kinder mindern den auf sie entfallenden Schonbetrag, nicht jedoch die Freistellungsgrenze von 1.260 EUR des/der DarlehensnehmerIn. Eheleute/Lebenspartner können also //nicht// auf direktem Wege zur Tilgung des BAföG-Darlehens ihres Ehegatten/Lebenspartners herangezogen werden!
  
 ⇒ Einkommen definiert sich über [[https://www.bafög.de/de/-21-einkommensbegriff-248.php|§ 21 BAföG]] in Verbindung mit der [[https://www.bafög.de/de/einkommensverordnung-206.php|BAföG-Einkommensverordnung]]! ⇒ Einkommen definiert sich über [[https://www.bafög.de/de/-21-einkommensbegriff-248.php|§ 21 BAföG]] in Verbindung mit der [[https://www.bafög.de/de/einkommensverordnung-206.php|BAföG-Einkommensverordnung]]!
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 **Alleinerziehende** können //auf Antrag// Kinderbetreuungskosten bei der Freistellung geltend machen bis zur Höhe von monatlich 175 EUR für das erste und je 85 EUR für jedes weitere Kind bis 15 Jahre ([[https://www.bafög.de/de/-18a-einkommensabhaengige-rueckzahlung-241.php|§ 18a Abs. 2 BAföG]]). Zu den Kinderbetreuungskosten zählen die notwendigen Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. **Alleinerziehende** können //auf Antrag// Kinderbetreuungskosten bei der Freistellung geltend machen bis zur Höhe von monatlich 175 EUR für das erste und je 85 EUR für jedes weitere Kind bis 15 Jahre ([[https://www.bafög.de/de/-18a-einkommensabhaengige-rueckzahlung-241.php|§ 18a Abs. 2 BAföG]]). Zu den Kinderbetreuungskosten zählen die notwendigen Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  
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schonbetraege.txt · Zuletzt geändert: 2022-09-23 19:30 von bafoegini

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