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schonbetraege

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 ⇒ Einkommen definiert sich über [[https://www.bafög.de/de/-21-einkommensbegriff-248.php|§ 21 BAföG]] in Verbindung mit der [[https://www.bafög.de/de/einkommensverordnung-206.php|BAföG-Einkommensverordnung]]! ⇒ Einkommen definiert sich über [[https://www.bafög.de/de/-21-einkommensbegriff-248.php|§ 21 BAföG]] in Verbindung mit der [[https://www.bafög.de/de/einkommensverordnung-206.php|BAföG-Einkommensverordnung]]!
  
-Der Schonbetrag für Kinder entfällt, wenn sie ein Studium beginnen, das nach BAföG gefördert werden //kann// (unabhängig davon, ob das Kind Leistungen nach dem BAföG erhält oder nicht). Das gilt auch für Ausbildungen oder berufliche Maßnahmen, die mit BAB nach § 59 SGB III gefördert werden //können// (BAB ist Berufsausbildungsbeihilfe, quasi ein "Azubi-BAföG").+Der Schonbetrag für Kinder entfällt, wenn sie ein Studium beginnen, das nach BAföG gefördert werden //kann// (unabhängig davon, ob das Kind Leistungen nach dem BAföG erhält oder nicht). Das gilt auch für Ausbildungen oder berufliche Maßnahmen, die mit BAB nach § 56 SGB III gefördert werden //können// (BAB ist Berufsausbildungsbeihilfe, quasi ein "Azubi-BAföG").
  
 Die Freistellungsgrenze erhöht sich außerdem //auf Antrag// bei **Menschen mit Behinderung** um den Betrag der behinderungsbedingten Aufwendungen nach § 33b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Freistellungsgrenze erhöht sich außerdem //auf Antrag// bei **Menschen mit Behinderung** um den Betrag der behinderungsbedingten Aufwendungen nach § 33b des Einkommensteuergesetzes (EStG).
  
-**Alleinerziehende** können //auf Antrag// Kinderbetreuungskosten bei der Freistellung geltend machen bis zur Höhe von monatlich 175 EUR für das erste und je 85 EUR für jedes weitere Kind bis 15 Jahre. Zu den Kinderbetreuungskosten zählen die notwendigen Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.+**Alleinerziehende** können //auf Antrag// Kinderbetreuungskosten bei der Freistellung geltend machen bis zur Höhe von monatlich 175 EUR für das erste und je 85 EUR für jedes weitere Kind bis 15 Jahre ([[https://www.bafög.de/de/-18a-einkommensabhaengige-rueckzahlung-241.php|§ 18a Abs. 2 BAföG]]). Zu den Kinderbetreuungskosten zählen die notwendigen Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  
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schonbetraege.txt · Zuletzt geändert: 2022-09-23 19:30 von bafoegini

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