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rueckzahlungsbeginn

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3.1 Rückzahlungsbeginn

Die Rückzahlung des BAföG-Darlehens beginnt per Gesetz fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungsabschnittes - also auch unabhängig davon, ob du bereits einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid erhalten hast oder nicht (etwa weil dem BVA deine aktuelle Anschrift nicht bekannt ist)!

Ein gravierender Mangel des BAföG seit Umstellung auf Volldarlehen war, dass der rückzahlungsfreie Zeitraum nicht mehr mit dem Ende des Studiums begann, sondern mit dem Ende der Förderungshöchstdauer. Die Förderungshöchstdauer bezog sich jedoch auf eine Regelstudienzeit, die von vielen Studierenden nicht eingehalten werden konnte: So reichte die Studienzeit in der Regel weit in den rückzahlungsfreien Zeitraum von fünf Jahren hinein, der Rückzahlungsbeginn lag damit kurz nach oder gar kurz vor dem Ende des Studiums.

Die Problematik dieser Regelung war seit vielen Jahren bekannt, trotzdem wurde durch die 18. BAföG-Novelle ab Oktober 1996 die Förderungshöchstdauer bundeseinheitlich reduziert, ohne im Gegenzug bessere Studienbedingungen zu schaffen.

Stand dieser (einzelnen) Seite: 01.01.2003

Seit Mitte Oktober 2019 versendet(e) das Bundesverwaltungsamt Änderungsbescheide, die auf die (neue) gesetzliche Mindestrate von 130 EUR pro Monat ab April 2020 hinweisen.

Bereits gewährte Freistellungen sind auch nach Erhalt dieses Ratenhöhenänderungsbescheides weiterhin gültig.

Die individuelle Rate ab (frühestens) April 2020 steht in einem Satz wie „unter Berücksichtigung der Höhe Ihres Darlehens und des gesetzlich begrenzten Rückzahlungszeitraums setze ich die Ratenhöhe für Sie ab dem 01.04.2020 auf monatlich XYZ,00 EUR fest“.

Im Bescheid findet sich ein Tilgungsplan, der die Erhöhung der Raten nach Ablauf der jeweiligen Freistellung berücksichtigt. Oft ist es auch nur: „Ihre bisherige Ratenhöhe bleibt bestehen. Der Ihnen bereits bekannte Tilgungsplan ist weiterhin gültig.“

Und wer da (wenn nicht schon in früheren Bescheiden!) eine Monatsrate mit über 130 EUR genannt bekommt/bekam darf sich zu den sogenannten „AltschuldnerInnen“ zählen, bei denen die schon länger andauernde Freistellung die verbleibende gesetzliche Rückzahlungsfrist verkürzt, was zu entsprechend höheren monatlichen Rückzahlungsraten führen kann. Quasi reicht dann die Zeit des Tilgungszeitraumes (30 Jahre nach altem Recht) nicht mehr aus (besonders bei hohen Darlehenssummen), um die Darlehens(rest)schuld nach dem (theoretischen) Ende der Freistellung in regulären Monatsraten zu zahlen.

Änderungen der Ratenhöhe können in speziellen Fällen aber auch durch die neuen Freistellungsgrenzen und eine Neuberechnung bedingt sein.

rueckzahlungsbeginn.1582150022.txt.gz · Zuletzt geändert: 2022-02-23 10:52 (Externe Bearbeitung)

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