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rueckzahlungsbeginn

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-<WRAP center round important 90%> 
-Und ein anderes (!) Thema: 
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-Seit Mitte Oktober 2019 versendet das Bundesverwaltungsamt Änderungsbescheide, die auf die **(neue) gesetzliche Mindestrate** von 130 EUR pro Monat ab April 2020 hinweisen. 
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-**Bereits gewährte Freistellungen sind auch nach Erhalt dieses Ratenhöhenänderungsbescheides weiterhin gültig.** 
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-Die individuelle Rate ab (frühestens) April 2020 steht in einem Satz wie "unter Berücksichtigung der Höhe Ihres Darlehens und des gesetzlich begrenzten Rückzahlungszeitraums setze ich die Ratenhöhe für Sie 
-ab dem 01.04.2020 auf monatlich XYZ,00 EUR fest". 
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-Im Bescheid findet sich ein Tilgungsplan, der die Erhöhung der Raten nach Ablauf der jeweiligen Freistellung berücksichtigt. Oft ist es auch nur: "Ihre bisherige Ratenhöhe bleibt bestehen. Der Ihnen bereits bekannte Tilgungsplan ist weiterhin gültig." 
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-Und wer da (wenn nicht schon in früheren Bescheiden!) eine Monatsrate mit über 130 EUR genannt bekommt/bekam darf sich zu den sogenannten "AltschuldnerInnen" zählen, bei denen die schon länger andauernde Freistellung die verbleibende gesetzliche Rückzahlungsfrist verkürzt, was zu entsprechend höheren monatlichen Rückzahlungsraten führen kann. Quasi reicht dann die Zeit des [[tilgungszeitraum|Tilgungszeitraumes]] (30 Jahre nach altem Recht) nicht mehr aus (besonders bei hohen Darlehenssummen), um die Darlehens(rest)schuld nach dem (theoretischen) Ende der Freistellung in regulären Monatsraten zu zahlen. 
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-Änderungen der Ratenhöhe können in speziellen Fällen aber auch durch die neuen [[ratenhoehe_und_freibetraege|Freistellungsgrenzen]] und eine Neuberechnung bedingt sein. 
-</WRAP> 
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