rueckzahlung_und_steuern
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Zuletzt hat der BFH das Verfahren Az VI R 11/97 nach Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs durch nicht veröffentlichten (!) Beschluss für beendet erklärt und damit die Revision gegen ein Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 03.12.1996 nicht zugelassen. Nach Ansicht der RichterInnen soll die Rückzahlung des BAföG-Darlehens weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung steuerlich zu berücksichtigen sein. | Zuletzt hat der BFH das Verfahren Az VI R 11/97 nach Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs durch nicht veröffentlichten (!) Beschluss für beendet erklärt und damit die Revision gegen ein Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 03.12.1996 nicht zugelassen. Nach Ansicht der RichterInnen soll die Rückzahlung des BAföG-Darlehens weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung steuerlich zu berücksichtigen sein. | ||
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