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rueckzahlung_und_steuern

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 Zuletzt hat der BFH das Verfahren Az VI R 11/97 nach Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs durch nicht veröffentlichten (!) Beschluss für beendet erklärt und damit die Revision gegen ein Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 03.12.1996 nicht zugelassen. Nach Ansicht der RichterInnen soll die Rückzahlung des BAföG-Darlehens weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung steuerlich zu berücksichtigen sein. Zuletzt hat der BFH das Verfahren Az VI R 11/97 nach Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs durch nicht veröffentlichten (!) Beschluss für beendet erklärt und damit die Revision gegen ein Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 03.12.1996 nicht zugelassen. Nach Ansicht der RichterInnen soll die Rückzahlung des BAföG-Darlehens weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung steuerlich zu berücksichtigen sein.
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 Überraschenderweise ist dieser Beschluss einigen Finanzämtern noch (!) unbekannt, sodass weiterhin versucht werden kann, die jährliche BAföG-Rückzahlung mit Bezug auf o.g. Aktenzeichen steuermindernd geltend zu machen. Einige MitstreiterInnen hatten in der Vergangenheit dabei das Glück, dass die geltend gemachten Zahlungen __ohne__ Vorbehalt anerkannt wurden. Im Fall der Anerkennung __unter Vorbehalt__ wird das Finanzamt natürlich die darauf entfallenden Steuern nachfordern. Jedoch ergibt sich bis dahin ggf. ein kleiner Zinsvorteil und dies stellt immerhin einen kleinen Achtungserfolg dar, oder? Überraschenderweise ist dieser Beschluss einigen Finanzämtern noch (!) unbekannt, sodass weiterhin versucht werden kann, die jährliche BAföG-Rückzahlung mit Bezug auf o.g. Aktenzeichen steuermindernd geltend zu machen. Einige MitstreiterInnen hatten in der Vergangenheit dabei das Glück, dass die geltend gemachten Zahlungen __ohne__ Vorbehalt anerkannt wurden. Im Fall der Anerkennung __unter Vorbehalt__ wird das Finanzamt natürlich die darauf entfallenden Steuern nachfordern. Jedoch ergibt sich bis dahin ggf. ein kleiner Zinsvorteil und dies stellt immerhin einen kleinen Achtungserfolg dar, oder?
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 Weitere Informationen hierzu in "Voll Darlehen!" [[Archiv|Nr. 4, 5 und 6]]. Weitere Informationen hierzu in "Voll Darlehen!" [[Archiv|Nr. 4, 5 und 6]].
  
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