Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


kritik_und_ausblick

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.

Link zu der Vergleichsansicht

Beide Seiten, vorherige ÜberarbeitungVorherige Überarbeitung
Nächste ÜberarbeitungBeide Seiten, nächste Überarbeitung
kritik_und_ausblick [2019-08-09 12:42] bafoeginikritik_und_ausblick [2020-07-14 10:28] bafoegini
Zeile 3: Zeile 3:
 Die Freistellungsgrenze ist zu niedrig angesetzt. Verbindlichkeiten, laufende Belastungen und soziale Umstände von DarlehensnehmerInnen werden bei der Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung - wie gezeigt - nicht berücksichtigt. Die Freistellungsgrenze ist zu niedrig angesetzt. Verbindlichkeiten, laufende Belastungen und soziale Umstände von DarlehensnehmerInnen werden bei der Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung - wie gezeigt - nicht berücksichtigt.
  
-Zum Vergleich: Die zurzeit gültige [[https://de.wikipedia.org/wiki/Pf%C3%A4ndung#Pf%C3%A4ndungsfreigrenzen|Pfändungsfreigrenze]] der Zivilprozessordnung (ZPO) beginnt bei 1.180EUR. Zudem wird die Pfändungsfreigrenze per Gesetz dynamisch zweijährlich zum 1. Juli entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG angepasst. Bei den BAföG-Rückzahlungsbedingungen ist eine derartige dynamische Anpassung der Freibeträge an die steigenden Lebenshaltungskosten noch immer nicht im Gesetz verankert.+Zum Vergleich: Die zurzeit gültige [[https://de.wikipedia.org/wiki/Pf%C3%A4ndung#Pf%C3%A4ndungsfreigrenzen|Pfändungsfreigrenze]] der Zivilprozessordnung (ZPO) beginnt bei 1.180 EUR. Zudem wird die Pfändungsfreigrenze per Gesetz dynamisch zweijährlich zum 1. Juli entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG angepasst. Bei den BAföG-Rückzahlungsbedingungen ist eine derartige dynamische Anpassung der Freibeträge an die steigenden Lebenshaltungskosten noch immer nicht im Gesetz verankert.
  
-Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages kam bereits in seiner Beschlussempfehlung vom 13.April 19**94** (BT Drucksache 12/7254) zu dem Schluss, "dass der sozialhilferechtliche Bedarf und der maßgebliche Freibetrag nach § 18a BAföG sich derartig annähern, dass eine Überprüfung der Freibetragsgrenzen angezeigt ist. [...] Insbesondere für Verheiratete, jedoch allein erwerbstätige Darlehensnehmer mit Kindern und für alleinerziehende Darlehensnehmer reichen die Freibeträge nach dem BAföG für die Sicherung eines angemessenen Lebensstandards, wenn die effektive Belastung durch Miete, Lebenshaltungskosten und die notwendigen Kosten im Begleitfeld der Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden, kaum aus."+Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages kam bereits in seiner Beschlussempfehlung vom 13. April 19**94** (BT Drucksache 12/7254) zu dem Schluss, "dass der sozialhilferechtliche Bedarf und der maßgebliche Freibetrag nach § 18a BAföG sich derartig annähern, dass eine Überprüfung der Freibetragsgrenzen angezeigt ist. [...] Insbesondere für Verheiratete, jedoch allein erwerbstätige Darlehensnehmer mit Kindern und für alleinerziehende Darlehensnehmer reichen die Freibeträge nach dem BAföG für die Sicherung eines angemessenen Lebensstandards, wenn die effektive Belastung durch Miete, Lebenshaltungskosten und die notwendigen Kosten im Begleitfeld der Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden, kaum aus."
  
 Es bleibt vorerst festzuhalten, dass diese Einschätzung auch noch heute ihre Gültigkeit besitzt. Es bleibt vorerst festzuhalten, dass diese Einschätzung auch noch heute ihre Gültigkeit besitzt.
kritik_und_ausblick.txt · Zuletzt geändert: 2023-07-02 11:31 von bafoegini

Driven by DokuWiki