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Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Hier zitieren wir Fragen die uns oft gestellt werden - und machen unsere Antworten öffentlich.

Rechtsberatung dürfen und wollen wir jedoch nicht machen!

Frage: Seit über zehn Jahren beantrage ich jährlich eine Freistellung wegen geringen Einkommens und bekomme diese gewährt, warum?

Antwort: Eigentlich (nach § 18a Abs. 5 BAföG) ist die Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung auf höchstens zehn Jahren begrenzt. Seit mehreren Jahren wissen wir aber: es ist nicht mehr die Ausnahme, dass DarlehensnehmerInnen - auf ihren Antrag hin - mehr als zehn Jahre freigestellt werden. Auch die Freistellungszeiträume sind oftmals länger als ein Jahr.

Das bestätigte uns auch ein Schreiben des Bundesbildungsministeriums, in dem es heißt, dass der Freistellungszeitraum im Einzelfall auf bis zu 30 Jahre verlängert werden soll.

Es spricht also weiterhin Alles dafür, eine Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung zu beantragen und - bei Vorliegen der Voraussetzungen - auch mit ihr zu rechnen.

Ich bin bis jetzt immer wieder freigestellt worden. Jetzt habe ich einen Bescheid bekommen, dass mit dem Beginn des Studiums meiner zwanzigjährigen Tochter eine Anrechnung des Freibetrags nicht mehr zulässig sei. Außerdem könne mir ein Freibetrag für ein Kind nicht gewährt werden, das in einer nach §59 SGB III förderungsfähigen Ausbildung steht.

Wenn das Studium nach BAföG gefördert werden kann (egal ob Deine Tochter Leistungen nach dem BAföG erhält oder nicht), wird sie nicht mehr bei den Schonbeträgen für (D)eine Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung berücksichtigt werden (§ 18a Absatz 1 BAföG). Der Hinweis auf § 59 SGB III will sagen, dass eine Ausbildung mit BAB (Berufsausbildungsbeihilfe, quasi ein „Azubi-BAföG“) gefördert werden kann, und auch dann der Freibetrag bei der Freistellung entfiele.

Gibt es irgendwelche Möglichkeiten des Erlasses der Rückzahlungsforderung, oder wird sie nur unendlich verschoben?

Ein Erlass war im BAföG bis September 2019 nicht vorgesehen. Das 26. BAföG-Änderungsgesetz (2019) eröffnete (erstmals!) drei Erlassmöglichkeiten:

  • den sog. 77-Raten-Erlass,
    der nur für Darlehensnehmende gilt, die erstmals ab September 2019 BAföG bezogen
  • den sog. Kooperationserlass,
    wenn das „Wahlrecht“ zwischen September 2019 und Februar 2020 ausgeübt wurde
  • den sog. Härtefallerlass,
    wenn der Kooperationserlass abgelehnt wurde

Weitere Informationen dazu im Abschnitt 3.5.2 Erlassmöglichkeiten!

Gibt es eine Möglichkeit, einen Erlass der Bafögschulden aufgrund besonderer Härte oder langfristiger Zahlungsnot zu beantragen?

Im Bundesbildungsministerium sah man Anfang dieses Jahrhunderts die Situation für die Zeit nach 30 Jahren Freistellung so: „Da eine Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung des Darlehens nicht zwangsläufig zu einem Erlass des Darlehens führt, wird in einem solchen Fall nach dreißig Jahren zu prüfen sein, inwieweit die Darlehensschuld bei einem unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegenden Einkommen, ggf. auch unter Einsatz etwa vorhandenen und der Zwangsvollstreckung unterliegenden Vermögens beglichen werden kann. Bei Erfolglosigkeit wird dann geprüft, ob die Darlehensschuld nach haushaltsrechtlichen Grundsätzen gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden kann.“

Ein Erlass war im BAföG bis 2019 nicht vorgesehen. Leider auch nicht bei besonderer Härte (z.B. bei einer unheilbaren Krankheit, denn bei finanzieller Härte hast Du ja die Möglichkeit der Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung). Zu den neuen Regelungen ab 2019 siehe 3.5.2 Erlassmöglichkeiten.

Kennt ihr Fälle, wo jemand ein Erlass gelungen ist?

Ja, aber erst seit/nur wegen den Erlassmöglichkeiten ab September 2019.

Davor war unser Stand zum Ausdruck gebracht in der Antwort der Bundesregierung vom 04.08.2016 auf die Kleine Anfrage zu „BAföG-Rückzahlungsmodalitäten“ im Bundestag (Drucksache 18/9365), hier auszugsweise Punkt 8:

Wie viele ehemalige BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger beantragen per BAföG-Härtefallantrag einen gänzlichen Erlass ihrer Schulden? Und wie viele bekommen diesen gewährt?
Ein Erlass des BAföG-Darlehens gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 3 BHO kommt nur in Betracht, wenn der unverschuldeten Notlage („besondere Härte“) eines Darlehensnehmers nicht mit anderen, weniger weitreichenden Maßnahmen – wie eben einer Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung nach §\ 18a Absatz 1 BAföG oder einer Stundung gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 1 BHO – Rechnung getragen werden kann. Freistellung, Stundung und Erlass stehen dabei in einem Stufenverhältnis (vgl. VV 3.2 zu §\ 59 BHO). In dem Zeitraum 1996 bis 2015, auf den sich die Fragesteller beziehen, wurde vom Bundesverwaltungsamt daher auch kein Erlass im Sinne von § 59 Absatz 1 Nummer 3 BHO ausgesprochen, da die Gewährung einer Freistellung oder Stundung einem gänzlichen Erlass der Darlehensschuld nach § 59 Absatz 1 Nummer 3 BHO regelmäßig vorgeht. Eine Befreiung von der Darlehensrestschuld erfolgt aber insbesondere über den Abschluss eines Vergleiches mit dem Bundesverwaltungsamt gemäß den Voraussetzungen des § 58 Absatz 1 Nummer 2 BHO oder durch Restschuldbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Hierzu liegen der Bundesregierung keine statistischen Daten vor.

Bewegt sich bezüglich eines Erlasses etwas in der Gesetzgebung?

Im November 2018 teilte das Bundesbildungsministerium auf seiner Webseite mit: „Wer mit BAföG gefördert wurde, soll nicht lebenslange Schulden fürchten. Die Entscheidung für oder gegen ein Studium soll nicht von Verschuldungsängsten geleitet sein. Dafür werden wir das bisherige System der Darlehensdeckelung ändern: (…) Wer den Darlehensanteil seines BAföG trotz nachweisbaren Bemühens aufgrund schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht binnen 20 Jahren tilgen kann, dem wird die (Rest-)Schuld erlassen.“

Das 26. BAföG-Änderungsgesetz (2019) eröffnete (erstmals!) drei Erlassmöglichkeiten:

  • den sog. 77-Raten-Erlass,
    der nur für Darlehensnehmende gilt, die erstmals ab September 2019 BAföG bezogen
  • den sog. Kooperationserlass,
    wenn das „Wahlrecht“ zwischen September 2019 und Februar 2020 ausgeübt wurde
  • den sog. Härtefallerlass,
    wenn der Kooperationserlass abgelehnt wurde

Zu den neuen Regelungen ab 2019 siehe 3.5.2 Erlassmöglichkeiten.

Nach den Infos, die ich im Internet gelesen habe, macht es bezüglich Bafögschulden auch kaum Sinn, zu einer Schuldnerberatung zu gehen. Oder?

Bafögschulden werden im Rahmen einer Verbraucherinsolvenz berücksichtigt, sind alleine jedoch kein Grund für eine Insolvenz, da Dir bei niedrigem Einkommen ja die Möglichkeit der Freistellung offen steht.

Stand dieser (einzelnen) Seite: 01.01.2020

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haeufig_gestellte_fragen.1578218487.txt.gz · Zuletzt geändert: 2022-02-23 10:52 (Externe Bearbeitung)

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