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haeufig_gestellte_fragen

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haeufig_gestellte_fragen [2019-08-10 11:07] bafoeginihaeufig_gestellte_fragen [2023-12-26 10:28] (aktuell) bafoegini
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 ===== Häufig gestellte Fragen (FAQs) ===== ===== Häufig gestellte Fragen (FAQs) =====
-=== Hier zitieren wir Fragen die uns oft gestellt werden - und machen unsere Antworten öffentlich. ===+=== Hier zitieren wir Fragen die uns oft gestellt wurden - und machen unsere Antworten öffentlich. ===
  
 //<fc #ff0000>Rechtsberatung dürfen und wollen wir jedoch nicht machen!</fc>// //<fc #ff0000>Rechtsberatung dürfen und wollen wir jedoch nicht machen!</fc>//
  
-**Frage: Seit über zehn Jahren beantrage ich jährlich eine Freistellung wegen geringen Einkommens und bekomme diese gewährt, warum?**+**//Frage:// Ich bin bis jetzt immer wieder freigestellt worden. Jetzt habe ich einen Bescheid bekommen, dass mit dem Beginn des Studiums meiner zwanzigjährigen Tochter eine Anrechnung des Freibetrags nicht mehr zulässig sei. Außerdem könne mir ein Freibetrag für ein Kind nicht gewährt werdendas in einer nach § 59 SGB III förderungsfähigen Ausbildung steht.**
  
-Antwort: Eigentlich (nach § 18a Abs. 5 BAföG) ist die Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung auf höchstens zehn Jahren begrenzt. Seit mehreren Jahren wissen wir aber: es ist nicht mehr die Ausnahme, dass DarlehensnehmerInnen - auf ihren Antrag hin - mehr als zehn Jahre freigestellt werdenAuch die Freistellungszeiträume sind oftmals länger als ein Jahr.+//Antwort:// Wenn das Studium nach BAföG gefördert werden kann (egal ob Deine Tochter Leistungen nach dem BAföG erhält oder nicht), wird sie nicht mehr bei den Schonbeträgen für (D)eine Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung berücksichtigt werden (§ 18a Absatz 1 BAföG). 
 +Der Hinweis auf § 59 SGB III will sagen, dass eine Ausbildung mit BAB (Berufsausbildungsbeihilfe, quasi ein "Azubi-BAföG") gefördert werden kann, und auch dann der Freibetrag bei der Freistellung entfiele. 
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 +**Seit über zehn Jahren beantrage ich jährlich eine Freistellung wegen geringen Einkommens und bekomme diese gewährt, warum?** 
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 +Eigentlich (nach dem ehemaligen § 18a Abs. 5 BAföG bis August 2019war die Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung auf höchstens zehn Jahre begrenzt. Viele Jahre davor aber wussten wir bereits: es war nicht mehr die Ausnahme, dass DarlehensnehmerInnen - auf ihren Antrag hin - mehr als zehn Jahre freigestellt wurdenDie Freistellungszeiträume waren zudem oftmals länger als ein Jahr.((Das bestätigten uns auch Schreiben des Bundesbildungsministeriums (2003/2004), in denen es hieß, dass der Freistellungszeitraum im Einzelfall auf bis zu 30 Jahre verlängert werden soll. Siehe dazu auch unseren damaligen {{ :onlinearchiv:10jahre.pdf |Flyer "10 Jahre"}}.))
  
-Das bestätigte uns auch ein Schreiben des Bundesbildungsministeriumsin dem es heißtdass der Freistellungszeitraum im Einzelfall auf bis zu 30 Jahre verlängert werden soll.+Es gilt (§ 18 Absatz 3 BAföG): "Die Darlehen sind (...) innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen." Doch seit 2019 (teilweise)bzw. 2022 (nun alle AltschuldnerInnen) verlängern Zeiten der Freistellung (bis zu 20 Jahre sind möglich) den Rückzahlungszeitraum nicht (mehr) - und über die Option eines [[erlass|Erlasses]] wird nach diesen 20 Jahren von Amts wegen entschieden.((Große Ausnahme: Wenn die Voraussetzungen für einen Erlass nach 20 Jahren nicht vorliegendann bleibt es bei der Rückzahlungsverpflichtung mit der weitergeltenden alten (!) Rechtslage (§ 18a Abs. 5 BAföG „in seiner vor dem 1. September 2019 geltenden Fassung“) mit einem (wegen Freistellungszeiten) bis zu maximal 30 Jahre laufenden Tilgungsplan.))
  
 Es spricht also weiterhin Alles dafür, eine Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung zu beantragen und - bei Vorliegen der Voraussetzungen - auch mit ihr zu rechnen. Es spricht also weiterhin Alles dafür, eine Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung zu beantragen und - bei Vorliegen der Voraussetzungen - auch mit ihr zu rechnen.
  
-**Ich bin bis jetzt immer wieder freigestellt worden. Jetzt habe ich einen Bescheid bekommen, dass mit dem Beginn des Studiums meiner zwanzigjährigen Tochter eine Anrechnung des Freibetrags nicht mehr zulässig sei. Außerdem könne mir ein Freibetrag für ein Kind nicht gewährt werden, das in einer nach §59 SGB III förderungsfähigen Ausbildung steht.** 
  
-Wenn das Studium nach BAföG gefördert werden kann (egal ob Deine Tochter Leistungen nach dem BAföG erhält oder nicht), wird sie nicht mehr bei den Schonbeträgen für (D)eine Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung berücksichtigt werden (§ 18a Absatz 1 BAföG). +---- 
-Der Hinweis auf § 59 SGB III will sagen, dass eine Ausbildung mit BAB (Berufsausbildungsbeihilfe, quasi ein "Azubi-BAföG") gefördert werden kann, und auch dann der Freibetrag bei der Freistellung entfiele.+
  
 **Gibt es irgendwelche Möglichkeiten des Erlasses der Rückzahlungsforderung, oder wird sie nur unendlich verschoben?** **Gibt es irgendwelche Möglichkeiten des Erlasses der Rückzahlungsforderung, oder wird sie nur unendlich verschoben?**
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   * den sog. **Kooperationserlass**,\\  wenn das "Wahlrecht" zwischen September 2019 und Februar 2020 ausgeübt wurde\\   * den sog. **Kooperationserlass**,\\  wenn das "Wahlrecht" zwischen September 2019 und Februar 2020 ausgeübt wurde\\
   * den sog. **Härtefallerlass**,\\  wenn der Kooperationserlass abgelehnt wurde\\    * den sog. **Härtefallerlass**,\\  wenn der Kooperationserlass abgelehnt wurde\\ 
-Weitere Informationen dazu im Abschnitt [[Erlass|3.5.2 Erlassmöglichkeiten]]!+Weitere Informationen dazu im Abschnitt [[Erlass|3.5.2 Erlassmöglichkeiten]]!\\  
 +Ebenso dort: **Seit Oktober 2022** ist die Erlassoption für alle BAföG-Darlehen neu geregelt.\\  
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 **Gibt es eine Möglichkeit, einen Erlass der Bafögschulden aufgrund besonderer Härte oder langfristiger Zahlungsnot zu beantragen?** **Gibt es eine Möglichkeit, einen Erlass der Bafögschulden aufgrund besonderer Härte oder langfristiger Zahlungsnot zu beantragen?**
  
-Im Bundesbildungsministerium sah man Anfang dieses Jahrhunderts die Situation für die Zeit nach 30 Jahren Freistellung so: "Da eine Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung des Darlehens nicht zwangsläufig zu einem Erlass des Darlehens führt, wird in einem solchen Fall nach dreißig Jahren zu prüfen sein, inwieweit die Darlehensschuld bei einem unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegenden Einkommen, ggfauch unter Einsatz etwa vorhandenen und der Zwangsvollstreckung unterliegenden Vermögens beglichen werden kannBei Erfolglosigkeit wird dann geprüft, ob die Darlehensschuld nach haushaltsrechtlichen Grundsätzen gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden kann."+Ein Erlass war im BAföG bis 2019 garnicht vorgesehen. Leider auch nicht bei besonderer Härte (z.B. bei einer unheilbaren Krankheit) - und bei finanzieller Not besteht die Möglichkeit der Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung. Zu den neuen Regelungen ab 2019/**2022** siehe [[Erlass|3.5.2 Erlassmöglichkeiten]].
  
-Ein Erlass war im BAföG bis 2019 nicht vorgesehen. Leider auch nicht bei besonderer Härte (z.B. bei einer unheilbaren Krankheit, denn bei finanzieller Härte hast Du ja die Möglichkeit der Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung). Zu den neuen Regelungen ab 2019 siehe [[Erlass|3.5.2 Erlassmöglichkeiten]].+<fs small>//Historische Anmerkung:// Im Bundesbildungsministerium sah man Anfang dieses Jahrhunderts die Situation für die Zeit nach 30 Jahren Freistellung so: "Da eine Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung des Darlehens nicht zwangsläufig zu einem Erlass des Darlehens führt, wird in einem solchen Fall nach dreißig Jahren zu prüfen sein, inwieweit die Darlehensschuld bei einem unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegenden Einkommen, ggfauch unter Einsatz etwa vorhandenen und der Zwangsvollstreckung unterliegenden Vermögens beglichen werden kannBei Erfolglosigkeit wird dann geprüft, ob die Darlehensschuld nach haushaltsrechtlichen Grundsätzen gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden kann."</fs>
  
-**Kennt ihr Fälle, wo jemand ein Erlass gelungen ist?** 
  
-Nein. Möge sich dies ab September 2019 ändern. Bisher war unser Stand zum Ausdruck gebracht in der Antwort der Bundesregierung vom 04.08.2016 auf die Kleine Anfrage zu "BAföG-Rückzahlungsmodalitäten" im Bundestag ([[https://www.bundestag.de/presse/hib/201608/-/476882|Drucksache 18/9365]]), hier //auszugsweise// Punkt 8:+----
  
-> **//Wie viele ehemalige BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger beantragen per BAföG-Härtefallantrag einen gänzlichen Erlass ihrer Schulden? Und wie viele bekommen diesen gewährt?//** 
  
->> //Ein Erlass des BAföG-Darlehens gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 3 BHO kommt nur in Betrachtwenn der unverschuldeten Notlage („besondere Härte“) eines Darlehensnehmers nicht mit anderen, weniger weitreichenden Maßnahmen – wie eben einer Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung nach §\ 18a Absatz 1 BAföG oder einer Stundung gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 1 BHO – Rechnung getragen werden kann. Freistellung, Stundung und Erlass stehen dabei in einem Stufenverhältnis (vgl. VV 3.2 zu §59 BHO). In dem Zeitraum 1996 bis 2015, auf den sich die Fragesteller beziehen, wurde vom Bundesverwaltungsamt daher auch kein Erlass im Sinne von § 59 Absatz 1 Nummer 3 BHO ausgesprochen, da die Gewährung einer Freistellung oder Stundung einem gänzlichen Erlass der Darlehensschuld nach § 59 Absatz 1 Nummer 3 BHO regelmäßig vorgeht. Eine Befreiung von der Darlehensrestschuld erfolgt aber insbesondere über den Abschluss eines Vergleiches mit dem Bundesverwaltungsamt gemäß den Voraussetzungen des § 58 Absatz 1 Nummer 2 BHO oder durch Restschuldbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Hierzu liegen der Bundesregierung keine statistischen Daten vor.//+**Kennt ihr Fällewo jemand ein Erlass gelungen ist?**\
  
-**Bewegt sich bezüglich eines Erlasses etwas in der Gesetzgebung?**+Ja, **aber erst** seit den [[Erlass|Erlassmöglichkeiten]] ab September 2019.
  
-Im November 2018 teilte das Bundesbildungsministerium auf seiner Webseite mit: "Wer mit BAföG gefördert wurdesoll nicht lebenslange Schulden fürchten. Die Entscheidung für oder gegen ein Studium soll nicht von Verschuldungsängsten geleitet sein. Dafür werden wir das bisherige System der Darlehensdeckelung ändern: (...) Wer den Darlehensanteil seines BAföG trotz nachweisbaren Bemühens aufgrund schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht binnen 20 Jahren tilgen kann, dem wird die (Rest-)Schuld erlassen."+<fs small>//(Dies war eine Fragedie oftmals in der Zeit vor 2019 gestellt wurdeNur aus historischen Gründen bleibt sie mitsamt Antwort hier erhalten.)//</fs>
  
-Das 26. BAföG-Änderungsgesetz (2019eröffnete (erstmals!drei Erlassmöglichkeiten:+Davor war unser Stand zum Ausdruck gebracht in der Antwort der Bundesregierung vom 04.08.2016 auf die Kleine Anfrage zu "BAföG-Rückzahlungsmodalitäten" im Bundestag ([[https://www.bundestag.de/presse/hib/201608/-/476882|Drucksache 18/9365]]), hier //auszugsweise// Punkt 8: 
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 +> **//Wie viele ehemalige BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger beantragen per BAföG-Härtefallantrag einen gänzlichen Erlass ihrer Schulden? Und wie viele bekommen diesen gewährt?//** 
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 +>> //Ein Erlass des BAföG-Darlehens gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 3 BHO kommt nur in Betracht, wenn der unverschuldeten Notlage („besondere Härte“eines Darlehensnehmers nicht mit anderen, weniger weitreichenden Maßnahmen – wie eben einer Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung nach § 18a Absatz 1 BAföG oder einer Stundung gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 1 BHO – Rechnung getragen werden kann. Freistellung, Stundung und Erlass stehen dabei in einem Stufenverhältnis (vgl. VV 3.2 zu § 59 BHO). In dem Zeitraum 1996 bis 2015, auf den sich die Fragesteller beziehen, wurde vom Bundesverwaltungsamt daher auch kein Erlass im Sinne von § 59 Absatz 1 Nummer 3 BHO ausgesprochen, da die Gewährung einer Freistellung oder Stundung einem gänzlichen Erlass der Darlehensschuld nach § 59 Absatz 1 Nummer 3 BHO regelmäßig vorgeht. Eine Befreiung von der Darlehensrestschuld erfolgt aber insbesondere über den Abschluss eines Vergleiches mit dem Bundesverwaltungsamt gemäß den Voraussetzungen des § 58 Absatz 1 Nummer 2 BHO oder durch Restschuldbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Hierzu liegen der Bundesregierung keine statistischen Daten vor.//  
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-  * den sog. **77-Raten-Erlass**,\\ der nur für Darlehensnehmende gilt, die erstmals ab September 2019 BAföG bezogen\\ 
-  * den sog. **Kooperationserlass**,\\  wenn das "Wahlrecht" zwischen September 2019 und Februar 2020 ausgeübt wurde\\ 
-  * den sog. **Härtefallerlass**,\\  wenn der Kooperationserlass abgelehnt wurde\\ 
-Zu den neuen Regelungen ab 2019 siehe [[Erlass|3.5.2 Erlassmöglichkeiten]]. 
  
 **Nach den Infos, die ich im Internet gelesen habe, macht es bezüglich Bafögschulden auch kaum Sinn, zu einer Schuldnerberatung zu gehen. Oder?** **Nach den Infos, die ich im Internet gelesen habe, macht es bezüglich Bafögschulden auch kaum Sinn, zu einer Schuldnerberatung zu gehen. Oder?**
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-<fs small>//Stand dieser (einzelnenSeite09.08.2019//</fs>+---- 
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 +**Wieviel Menschen haben den Erlass 2019 und 2020 bekommen?** 
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 +Dem [[https://www.bmbf.de/bmbf/shareddocs/downloads/files/22-bafoeg-bericht.pdf?__blob=publicationFile&v=3|22. BAföG-Bericht (2021)]] der Bundesregierung entnehmen wir: 
 + 
 +  * Der mit dem 26BAföGÄndG eingeführte Erlass nach § 18 Abs12 S. 1 BAföG wurde in den Jahren 2019 und 2020 in insgesamt 2.230 Fällen mit einem Erlassbetrag von insgesamt rd. 22,1 Mio. Euro gewährt. 
 + 
 +  * Der ebenfalls mit dem 26. BAföGÄndG neu eingeführte Erlass zur Vermeidung einer unbilligen Härte nach § 18 Abs. 12 S. 3 BAföG wurde in den Jahren 2019 und 2020 insgesamt 1.121 Darlehensnehmenden mit einer Gesamtsumme von 11,3 Mio. Euro gewährt. 
 + 
 +Allerdings sind dort die Zahlen von 2021 nicht genannt (und wie wir wissen hat das BVA auch 2022 noch Erlasse abgearbeitet). Nicht im Bericht steht zudem, wie viel Betroffene auch //keinen// Härtefallerlass bekamen. 
 + 
 + 
 +**Update Dezember 2023** 
 + 
 +Der am 14.12.2023 veröffentlichte {{ :23-bafoeg-bericht.pdf |23. BAföG-Bericht }} der Bundesregierung stellt - hinsichtlich der Erlasse bei sog. AltschuldnerInnen - für den Zeitraum Januar 2021 bis Dezember 2022 fest: 
 + 
 +''• Mit dem 27. BAföGÄndG wurde der § 18 Absatz 12 BAföG neu gefasst. Danach wurde bei einer bereits 20jährigen Rückzahlungsverpflichtung und nur geringfügigen Verstößen gegen Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten von Amts wegen in 18.461 Fällen die Darlehensschuld in Höhe von zusammen 150 Mio. Euro erlassen.'' 
 + 
 +''• Der zuvor mit dem 26. BAföGÄndG eingeführte Erlass nach § 18 Absatz 12 Satz 1 BAföG wurde in den Jahren 2021 und 2022 in 406 Fällen mit einem Erlassbetrag von insgesamt rd. 3,6 Mio. Euro gewährt.'' 
 + 
 +''• Der ebenfalls mit dem 26. BAföGÄndG eingeführte Erlass zur Vermeidung einer unbilligen Härte nach § 18 Absatz 12 Satz 3 BAföG wurde 147 Darlehensnehmenden mit einer Gesamtsumme von 1,3 Mio. Euro gewährt. Die beiden letztgenannten Regelungen wurden mit dem 27. BAföGÄndG durch die Neuregelung des § 18 Absatz 12 BAföG ersetzt.'' 
 + 
 +Bezüglich der Anzahl der **Erlasse von 2019 bis 2022** siehe diese tabellarische Übersicht: 
 + 
 +{{ :anzahl_erlasse_2019-2022_aus_bafoeg-bericht-23.pdf | Anzahl der Erlasse von 2019 - 2022}} 
 + 
 + 
 + 
 +---- 
 + 
  
-<fs x-small>qsok✔</fs> +<fs small>//Stand dieser (einzelnen) Seite: 14.12.2023//</fs>
  
haeufig_gestellte_fragen.1565428076.txt.gz · Zuletzt geändert: 2022-02-23 10:51 (Externe Bearbeitung)

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