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Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Hier zitieren wir Fragen die uns oft gestellt wurden - und machen unsere Antworten öffentlich.

Rechtsberatung dürfen und wollen wir jedoch nicht machen!

Frage: Ich bin bis jetzt immer wieder freigestellt worden. Jetzt habe ich einen Bescheid bekommen, dass mit dem Beginn des Studiums meiner zwanzigjährigen Tochter eine Anrechnung des Freibetrags nicht mehr zulässig sei. Außerdem könne mir ein Freibetrag für ein Kind nicht gewährt werden, das in einer nach § 59 SGB III förderungsfähigen Ausbildung steht.

Antwort: Wenn das Studium nach BAföG gefördert werden kann (egal ob Deine Tochter Leistungen nach dem BAföG erhält oder nicht), wird sie nicht mehr bei den Schonbeträgen für (D)eine Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung berücksichtigt werden (§ 18a Absatz 1 BAföG). Der Hinweis auf § 59 SGB III will sagen, dass eine Ausbildung mit BAB (Berufsausbildungsbeihilfe, quasi ein „Azubi-BAföG“) gefördert werden kann, und auch dann der Freibetrag bei der Freistellung entfiele.


Seit über zehn Jahren beantrage ich jährlich eine Freistellung wegen geringen Einkommens und bekomme diese gewährt, warum?

Eigentlich (nach dem ehemaligen § 18a Abs. 5 BAföG bis August 2019) war die Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung auf höchstens zehn Jahre begrenzt. Viele Jahre davor aber wussten wir bereits: es war nicht mehr die Ausnahme, dass DarlehensnehmerInnen - auf ihren Antrag hin - mehr als zehn Jahre freigestellt wurden. Die Freistellungszeiträume waren zudem oftmals länger als ein Jahr.1)

Es gilt (§ 18 Absatz 3 BAföG): „Die Darlehen sind (…) innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen.“ Doch seit 2019 (teilweise), bzw. 2022 (nun alle AltschuldnerInnen) verlängern Zeiten der Freistellung (bis zu 20 Jahre sind möglich) den Rückzahlungszeitraum nicht (mehr) - und über die Option eines Erlasses wird nach diesen 20 Jahren von Amts wegen entschieden.2)

Es spricht also weiterhin Alles dafür, eine Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung zu beantragen und - bei Vorliegen der Voraussetzungen - auch mit ihr zu rechnen.


Gibt es irgendwelche Möglichkeiten des Erlasses der Rückzahlungsforderung, oder wird sie nur unendlich verschoben?

Ein Erlass war im BAföG bis September 2019 nicht vorgesehen. Das 26. BAföG-Änderungsgesetz (2019) eröffnete (erstmals!) drei Erlassmöglichkeiten:

  • den sog. 77-Raten-Erlass,
    der nur für Darlehensnehmende gilt, die erstmals ab September 2019 BAföG bezogen
  • den sog. Kooperationserlass,
    wenn das „Wahlrecht“ zwischen September 2019 und Februar 2020 ausgeübt wurde
  • den sog. Härtefallerlass,
    wenn der Kooperationserlass abgelehnt wurde

Weitere Informationen dazu im Abschnitt 3.5.2 Erlassmöglichkeiten!
Ebenso dort: Seit Oktober 2022 ist die Erlassoption für alle BAföG-Darlehen neu geregelt.


Gibt es eine Möglichkeit, einen Erlass der Bafögschulden aufgrund besonderer Härte oder langfristiger Zahlungsnot zu beantragen?

Ein Erlass war im BAföG bis 2019 garnicht vorgesehen. Leider auch nicht bei besonderer Härte (z.B. bei einer unheilbaren Krankheit) - und bei finanzieller Not besteht die Möglichkeit der Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung. Zu den neuen Regelungen ab 2019/2022 siehe 3.5.2 Erlassmöglichkeiten.

Historische Anmerkung: Im Bundesbildungsministerium sah man Anfang dieses Jahrhunderts die Situation für die Zeit nach 30 Jahren Freistellung so: „Da eine Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung des Darlehens nicht zwangsläufig zu einem Erlass des Darlehens führt, wird in einem solchen Fall nach dreißig Jahren zu prüfen sein, inwieweit die Darlehensschuld bei einem unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegenden Einkommen, ggf. auch unter Einsatz etwa vorhandenen und der Zwangsvollstreckung unterliegenden Vermögens beglichen werden kann. Bei Erfolglosigkeit wird dann geprüft, ob die Darlehensschuld nach haushaltsrechtlichen Grundsätzen gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden kann.“


Kennt ihr Fälle, wo jemand ein Erlass gelungen ist?

Ja, aber erst seit den Erlassmöglichkeiten ab September 2019.

(Dies war eine Frage, die oftmals in der Zeit vor 2019 gestellt wurde. Nur aus historischen Gründen bleibt sie mitsamt Antwort hier erhalten.)

Davor war unser Stand zum Ausdruck gebracht in der Antwort der Bundesregierung vom 04.08.2016 auf die Kleine Anfrage zu „BAföG-Rückzahlungsmodalitäten“ im Bundestag (Drucksache 18/9365), hier auszugsweise Punkt 8:

Wie viele ehemalige BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger beantragen per BAföG-Härtefallantrag einen gänzlichen Erlass ihrer Schulden? Und wie viele bekommen diesen gewährt?
Ein Erlass des BAföG-Darlehens gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 3 BHO kommt nur in Betracht, wenn der unverschuldeten Notlage („besondere Härte“) eines Darlehensnehmers nicht mit anderen, weniger weitreichenden Maßnahmen – wie eben einer Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung nach § 18a Absatz 1 BAföG oder einer Stundung gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 1 BHO – Rechnung getragen werden kann. Freistellung, Stundung und Erlass stehen dabei in einem Stufenverhältnis (vgl. VV 3.2 zu § 59 BHO). In dem Zeitraum 1996 bis 2015, auf den sich die Fragesteller beziehen, wurde vom Bundesverwaltungsamt daher auch kein Erlass im Sinne von § 59 Absatz 1 Nummer 3 BHO ausgesprochen, da die Gewährung einer Freistellung oder Stundung einem gänzlichen Erlass der Darlehensschuld nach § 59 Absatz 1 Nummer 3 BHO regelmäßig vorgeht. Eine Befreiung von der Darlehensrestschuld erfolgt aber insbesondere über den Abschluss eines Vergleiches mit dem Bundesverwaltungsamt gemäß den Voraussetzungen des § 58 Absatz 1 Nummer 2 BHO oder durch Restschuldbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Hierzu liegen der Bundesregierung keine statistischen Daten vor.

Nach den Infos, die ich im Internet gelesen habe, macht es bezüglich Bafögschulden auch kaum Sinn, zu einer Schuldnerberatung zu gehen. Oder?

Bafögschulden werden im Rahmen einer Verbraucherinsolvenz berücksichtigt, sind alleine jedoch kein Grund für eine Insolvenz, da Dir bei niedrigem Einkommen ja die Möglichkeit der Freistellung offen steht.


Wieviel Menschen haben den Erlass 2019 und 2020 bekommen?

Dem 22. BAföG-Bericht (2021) der Bundesregierung entnehmen wir:

  • Der mit dem 26. BAföGÄndG eingeführte Erlass nach § 18 Abs. 12 S. 1 BAföG wurde in den Jahren 2019 und 2020 in insgesamt 2.230 Fällen mit einem Erlassbetrag von insgesamt rd. 22,1 Mio. Euro gewährt.
  • Der ebenfalls mit dem 26. BAföGÄndG neu eingeführte Erlass zur Vermeidung einer unbilligen Härte nach § 18 Abs. 12 S. 3 BAföG wurde in den Jahren 2019 und 2020 insgesamt 1.121 Darlehensnehmenden mit einer Gesamtsumme von 11,3 Mio. Euro gewährt.

Allerdings sind dort die Zahlen von 2021 nicht genannt (und wie wir wissen hat das BVA auch 2022 noch Erlasse abgearbeitet). Nicht im Bericht steht zudem, wie viel Betroffene auch keinen Härtefallerlass bekamen.

Update Dezember 2023

Der am 14.12.2023 veröffentlichte 23. BAföG-Bericht der Bundesregierung stellt - hinsichtlich der Erlasse bei sog. AltschuldnerInnen - für den Zeitraum Januar 2021 bis Dezember 2022 fest:

• Mit dem 27. BAföGÄndG wurde der § 18 Absatz 12 BAföG neu gefasst. Danach wurde bei einer bereits 20jährigen Rückzahlungsverpflichtung und nur geringfügigen Verstößen gegen Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten von Amts wegen in 18.461 Fällen die Darlehensschuld in Höhe von zusammen 150 Mio. Euro erlassen.

• Der zuvor mit dem 26. BAföGÄndG eingeführte Erlass nach § 18 Absatz 12 Satz 1 BAföG wurde in den Jahren 2021 und 2022 in 406 Fällen mit einem Erlassbetrag von insgesamt rd. 3,6 Mio. Euro gewährt.

• Der ebenfalls mit dem 26. BAföGÄndG eingeführte Erlass zur Vermeidung einer unbilligen Härte nach § 18 Absatz 12 Satz 3 BAföG wurde 147 Darlehensnehmenden mit einer Gesamtsumme von 1,3 Mio. Euro gewährt. Die beiden letztgenannten Regelungen wurden mit dem 27. BAföGÄndG durch die Neuregelung des § 18 Absatz 12 BAföG ersetzt.

Bezüglich der Anzahl der Erlasse von 2019 bis 2022 siehe diese tabellarische Übersicht:

Anzahl der Erlasse von 2019 - 2022


Stand dieser (einzelnen) Seite: 14.12.2023

1)
Das bestätigten uns auch Schreiben des Bundesbildungsministeriums (2003/2004), in denen es hieß, dass der Freistellungszeitraum im Einzelfall auf bis zu 30 Jahre verlängert werden soll. Siehe dazu auch unseren damaligen Flyer "10 Jahre".
2)
Große Ausnahme: Wenn die Voraussetzungen für einen Erlass nach 20 Jahren nicht vorliegen, dann bleibt es bei der Rückzahlungsverpflichtung mit der weitergeltenden alten (!) Rechtslage (§ 18a Abs. 5 BAföG „in seiner vor dem 1. September 2019 geltenden Fassung“) mit einem (wegen Freistellungszeiten) bis zu maximal 30 Jahre laufenden Tilgungsplan.
haeufig_gestellte_fragen.txt · Zuletzt geändert: 2023-12-26 10:28 von bafoegini

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