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freistellungsverfahren

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freistellungsverfahren [2019-10-20 13:52] bafoeginifreistellungsverfahren [2019-10-20 13:53] bafoegini
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 Sie sollte laut Rechtslage bis August 2019 längstens für insgesamt zehn Jahre gewährt werden. Doch schon viele Jahre wussten wir: es war nicht die Ausnahme, dass DarlehensnehmerInnen - auf ihren Antrag hin - mehr als zehn Jahre freigestellt wurden. Die Freistellungszeiträume sind zudem oftmals länger als ein Jahr.((Siehe dazu auch unseren damaligen {{ :onlinearchiv:10jahre.pdf |Flyer "10 Jahre"}}.)) Sie sollte laut Rechtslage bis August 2019 längstens für insgesamt zehn Jahre gewährt werden. Doch schon viele Jahre wussten wir: es war nicht die Ausnahme, dass DarlehensnehmerInnen - auf ihren Antrag hin - mehr als zehn Jahre freigestellt wurden. Die Freistellungszeiträume sind zudem oftmals länger als ein Jahr.((Siehe dazu auch unseren damaligen {{ :onlinearchiv:10jahre.pdf |Flyer "10 Jahre"}}.))
  
-BAföG-Darlehen sind innerhalb von 20 Jahren, gerechnet ab Rückzahlungsbeginn, zurückzuzahlen. Zeiten der Freistellung hemmen den Ablauf dieser Rückzahlungsfrist ([[Tilgungszeitraum]] bei AltschuldnerInnen vor September 2019: 30 Jahre inklusive Zeiten der Freistellung), sodass DarlehensnehmerInnen während der Inanspruchnahme der Freistellung keine Erhöhung ihrer monatlichen Rückzahlungsraten droht.((Allerdings verkürzt eine länger andauernde Freistellung die verbleibende gesetzliche Rückzahlungsfrist, was zu entsprechend höheren monatlichen Rückzahlungsraten führen //kann//. Quasi reicht die Zeit dann nicht mehr (bei hohen Darlehenssummen), um die Darlehensschuld nach dem (theoretischen) Ende der Freistellung in regulären Monatsraten zu zahlen. Manche von uns kennen das bereits: wenn sie mehr als 105 EUR als monatliche Darlehensrate zurückzuzahlen haben/hätten (wie auch im Freistellungsbescheid für die verbleibende Restschuld gemäß //Tilgungsplan// aufgeführt wird).))+BAföG-Darlehen sind innerhalb von 20 Jahren, gerechnet ab Rückzahlungsbeginn, zurückzuzahlen. Zeiten der Freistellung hemmen den Ablauf dieser Rückzahlungsfrist ([[Tilgungszeitraum]] bei AltschuldnerInnen vor September 2019: 30 Jahre inklusive Zeiten der Freistellung), sodass DarlehensnehmerInnen während der Inanspruchnahme der Freistellung keine Erhöhung ihrer monatlichen Rückzahlungsraten droht.((Allerdings, bei AltschuldnerInnen, verkürzt eine länger andauernde Freistellung die verbleibende gesetzliche Rückzahlungsfrist, was zu entsprechend höheren monatlichen Rückzahlungsraten führen //kann//. Quasi reicht die Zeit dann nicht mehr (bei hohen Darlehenssummen), um die Darlehensschuld nach dem (theoretischen) Ende der Freistellung in regulären Monatsraten zu zahlen. Manche von uns kennen das bereits: wenn sie mehr als 105 EUR als monatliche Darlehensrate zurückzuzahlen haben/hätten (wie auch im Freistellungsbescheid für die verbleibende Restschuld gemäß //Tilgungsplan// aufgeführt wird).))
  
 Der Antrag auf Freistellung wird (mit den [[https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Schule-Ausbildung-Studium/BAfoeG/4-Rueckzahlungszeitraum/Freistellung-Stundung/freistellung-stundung_node.html#doc410300bodyText2|erforderlichen Belegen]]) beim Bundesverwaltungsamt (BVA) gestellt (auch der [[https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Buerger/Schule-Ausbildung-Studium/BAfoeG/einkommensermittlungsbogen.pdf?__blob=publicationFile&v=1|Einkommensermittlungsbogen]] soll vollständig ausgefüllt werden). Maßgeblich ist **nur** das tatsächliche oder geschätzte **Einkommen im Monat der Antragstellung**. Die Angaben müssen (nach einer Gesetzesänderung 2019) **nachgewiesen** werden, was auch noch nachträglich erfolgen kann. Der Antrag auf Freistellung wird (mit den [[https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Schule-Ausbildung-Studium/BAfoeG/4-Rueckzahlungszeitraum/Freistellung-Stundung/freistellung-stundung_node.html#doc410300bodyText2|erforderlichen Belegen]]) beim Bundesverwaltungsamt (BVA) gestellt (auch der [[https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Buerger/Schule-Ausbildung-Studium/BAfoeG/einkommensermittlungsbogen.pdf?__blob=publicationFile&v=1|Einkommensermittlungsbogen]] soll vollständig ausgefüllt werden). Maßgeblich ist **nur** das tatsächliche oder geschätzte **Einkommen im Monat der Antragstellung**. Die Angaben müssen (nach einer Gesetzesänderung 2019) **nachgewiesen** werden, was auch noch nachträglich erfolgen kann.
freistellungsverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2023-02-16 18:52 von bafoegini

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