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freistellungsverfahren

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freistellungsverfahren [2019-10-20 13:50] bafoeginifreistellungsverfahren [2019-10-20 13:53] bafoegini
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 Sie sollte laut Rechtslage bis August 2019 längstens für insgesamt zehn Jahre gewährt werden. Doch schon viele Jahre wussten wir: es war nicht die Ausnahme, dass DarlehensnehmerInnen - auf ihren Antrag hin - mehr als zehn Jahre freigestellt wurden. Die Freistellungszeiträume sind zudem oftmals länger als ein Jahr.((Siehe dazu auch unseren damaligen {{ :onlinearchiv:10jahre.pdf |Flyer "10 Jahre"}}.)) Sie sollte laut Rechtslage bis August 2019 längstens für insgesamt zehn Jahre gewährt werden. Doch schon viele Jahre wussten wir: es war nicht die Ausnahme, dass DarlehensnehmerInnen - auf ihren Antrag hin - mehr als zehn Jahre freigestellt wurden. Die Freistellungszeiträume sind zudem oftmals länger als ein Jahr.((Siehe dazu auch unseren damaligen {{ :onlinearchiv:10jahre.pdf |Flyer "10 Jahre"}}.))
  
-BAföG-Darlehen sind innerhalb von 20 Jahren, gerechnet ab Rückzahlungsbeginn, zurückzuzahlen. Zeiten der Freistellung hemmen den Ablauf dieser Rückzahlungsfrist ([[Tilgungszeitraum]] bei AltschuldnerInnen vor September 2019: 30 Jahre inklusive Zeiten der Freistellung), sodass DarlehensnehmerInnen während der Inanspruchnahme der Freistellung keine Erhöhung ihrer monatlichen Rückzahlungsraten droht.((Allerdings verkürzt eine länger andauernde Freistellung die verbleibende gesetzliche Rückzahlungsfrist, was zu entsprechend höheren monatlichen Rückzahlungsraten führen //kann//. Quasi reicht die Zeit dann nicht mehr (bei hohen Darlehenssummen), um die Darlehensschuld nach dem (theoretischen) Ende der Freistellung in regulären Monatsraten zu zahlen. Manche von uns kennen das bereits: wenn sie mehr als 105 EUR als monatliche Darlehensrate zurückzuzahlen haben/hätten (wie auch im Freistellungsbescheid für die verbleibende Restschuld gemäß //Tilgungsplan// aufgeführt wird).))+BAföG-Darlehen sind innerhalb von 20 Jahren, gerechnet ab Rückzahlungsbeginn, zurückzuzahlen. Zeiten der Freistellung hemmen den Ablauf dieser Rückzahlungsfrist ([[Tilgungszeitraum]] bei AltschuldnerInnen vor September 2019: 30 Jahre inklusive Zeiten der Freistellung), sodass DarlehensnehmerInnen während der Inanspruchnahme der Freistellung keine Erhöhung ihrer monatlichen Rückzahlungsraten droht.((Allerdings, bei AltschuldnerInnen, verkürzt eine länger andauernde Freistellung die verbleibende gesetzliche Rückzahlungsfrist, was zu entsprechend höheren monatlichen Rückzahlungsraten führen //kann//. Quasi reicht die Zeit dann nicht mehr (bei hohen Darlehenssummen), um die Darlehensschuld nach dem (theoretischen) Ende der Freistellung in regulären Monatsraten zu zahlen. Manche von uns kennen das bereits: wenn sie mehr als 105 EUR als monatliche Darlehensrate zurückzuzahlen haben/hätten (wie auch im Freistellungsbescheid für die verbleibende Restschuld gemäß //Tilgungsplan// aufgeführt wird).))
  
 Der Antrag auf Freistellung wird (mit den [[https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Schule-Ausbildung-Studium/BAfoeG/4-Rueckzahlungszeitraum/Freistellung-Stundung/freistellung-stundung_node.html#doc410300bodyText2|erforderlichen Belegen]]) beim Bundesverwaltungsamt (BVA) gestellt (auch der [[https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Buerger/Schule-Ausbildung-Studium/BAfoeG/einkommensermittlungsbogen.pdf?__blob=publicationFile&v=1|Einkommensermittlungsbogen]] soll vollständig ausgefüllt werden). Maßgeblich ist **nur** das tatsächliche oder geschätzte **Einkommen im Monat der Antragstellung**. Die Angaben müssen (nach einer Gesetzesänderung 2019) **nachgewiesen** werden, was auch noch nachträglich erfolgen kann. Der Antrag auf Freistellung wird (mit den [[https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Schule-Ausbildung-Studium/BAfoeG/4-Rueckzahlungszeitraum/Freistellung-Stundung/freistellung-stundung_node.html#doc410300bodyText2|erforderlichen Belegen]]) beim Bundesverwaltungsamt (BVA) gestellt (auch der [[https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Buerger/Schule-Ausbildung-Studium/BAfoeG/einkommensermittlungsbogen.pdf?__blob=publicationFile&v=1|Einkommensermittlungsbogen]] soll vollständig ausgefüllt werden). Maßgeblich ist **nur** das tatsächliche oder geschätzte **Einkommen im Monat der Antragstellung**. Die Angaben müssen (nach einer Gesetzesänderung 2019) **nachgewiesen** werden, was auch noch nachträglich erfolgen kann.
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 Falls für den Ehegatten und/oder ein Kind ein Schonbetrag angerechnet wurde, ist auch eine Einkommenserhöhung des Ehegatten bzw. des Kindes mitzuteilen. Ebenso sind auch alle anderen Änderungen der für die erfolgte Bewilligung einer Freistellung maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse dem BVA mitzuteilen. Falls für den Ehegatten und/oder ein Kind ein Schonbetrag angerechnet wurde, ist auch eine Einkommenserhöhung des Ehegatten bzw. des Kindes mitzuteilen. Ebenso sind auch alle anderen Änderungen der für die erfolgte Bewilligung einer Freistellung maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse dem BVA mitzuteilen.
  
-Bei Einkommenserhöhungen, durch die die Summe des anrechenbaren Einkommens den persönlichen Freibetrag (inklusive aller gewährten Schonbeträge) übersteigt, wird der ergangene Bescheid durch das Bundesverwaltungsamt vom Beginn des Monats an geändert, in dem die Einkommenserhöhung eingetreten ist. Die Freistellung kann dann ganz oder teilweise wegfallen. Dies gilt auch für den Fall, dass eine andere ausschlaggebende Änderung der Familien- und Einkommensverhältnisse den persönlichen Freibetrag (durch Wegfall eines gewährten Schonbetrages) vermindert und so die Summe des anrechenbaren Einkommens den persönlichen Freibetrag übersteigt.+Bei Einkommenserhöhungen, durch die die Summe des [[einkommensbegriff|anrechenbaren Einkommens]] den persönlichen Freibetrag (inklusive aller gewährten Schonbeträge) übersteigt, wird der ergangene Bescheid durch das Bundesverwaltungsamt vom Beginn des Monats an geändert, in dem die Einkommenserhöhung eingetreten ist. Die Freistellung kann dann ganz oder teilweise wegfallen. Dies gilt auch für den Fall, dass eine andere ausschlaggebende Änderung der Familien- und Einkommensverhältnisse den persönlichen Freibetrag (durch Wegfall eines gewährten Schonbetrages) vermindert und so die Summe des anrechenbaren Einkommens den persönlichen Freibetrag übersteigt.
  
 Ein Antrag auf Freistellung kann sich auch lohnen, wenn dein //anrechenbares// Einkommen über der Summe von 1.225 EUR (ggf. plus Schonbeträge) liegt. Das BVA reagiert mit nach unten abgestuften Raten, wenn das ermittelte Einkommen nur knapp über deinem Freibetrag liegt. Ein Antrag auf Freistellung kann sich auch lohnen, wenn dein //anrechenbares// Einkommen über der Summe von 1.225 EUR (ggf. plus Schonbeträge) liegt. Das BVA reagiert mit nach unten abgestuften Raten, wenn das ermittelte Einkommen nur knapp über deinem Freibetrag liegt.
freistellungsverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2023-02-16 18:52 von bafoegini

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