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freistellungsverfahren

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freistellungsverfahren [2019-10-20 13:50] bafoeginifreistellungsverfahren [2019-10-20 13:52] bafoegini
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 Falls für den Ehegatten und/oder ein Kind ein Schonbetrag angerechnet wurde, ist auch eine Einkommenserhöhung des Ehegatten bzw. des Kindes mitzuteilen. Ebenso sind auch alle anderen Änderungen der für die erfolgte Bewilligung einer Freistellung maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse dem BVA mitzuteilen. Falls für den Ehegatten und/oder ein Kind ein Schonbetrag angerechnet wurde, ist auch eine Einkommenserhöhung des Ehegatten bzw. des Kindes mitzuteilen. Ebenso sind auch alle anderen Änderungen der für die erfolgte Bewilligung einer Freistellung maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse dem BVA mitzuteilen.
  
-Bei Einkommenserhöhungen, durch die die Summe des anrechenbaren Einkommens den persönlichen Freibetrag (inklusive aller gewährten Schonbeträge) übersteigt, wird der ergangene Bescheid durch das Bundesverwaltungsamt vom Beginn des Monats an geändert, in dem die Einkommenserhöhung eingetreten ist. Die Freistellung kann dann ganz oder teilweise wegfallen. Dies gilt auch für den Fall, dass eine andere ausschlaggebende Änderung der Familien- und Einkommensverhältnisse den persönlichen Freibetrag (durch Wegfall eines gewährten Schonbetrages) vermindert und so die Summe des anrechenbaren Einkommens den persönlichen Freibetrag übersteigt.+Bei Einkommenserhöhungen, durch die die Summe des [[einkommensbegriff|anrechenbaren Einkommens]] den persönlichen Freibetrag (inklusive aller gewährten Schonbeträge) übersteigt, wird der ergangene Bescheid durch das Bundesverwaltungsamt vom Beginn des Monats an geändert, in dem die Einkommenserhöhung eingetreten ist. Die Freistellung kann dann ganz oder teilweise wegfallen. Dies gilt auch für den Fall, dass eine andere ausschlaggebende Änderung der Familien- und Einkommensverhältnisse den persönlichen Freibetrag (durch Wegfall eines gewährten Schonbetrages) vermindert und so die Summe des anrechenbaren Einkommens den persönlichen Freibetrag übersteigt.
  
 Ein Antrag auf Freistellung kann sich auch lohnen, wenn dein //anrechenbares// Einkommen über der Summe von 1.225 EUR (ggf. plus Schonbeträge) liegt. Das BVA reagiert mit nach unten abgestuften Raten, wenn das ermittelte Einkommen nur knapp über deinem Freibetrag liegt. Ein Antrag auf Freistellung kann sich auch lohnen, wenn dein //anrechenbares// Einkommen über der Summe von 1.225 EUR (ggf. plus Schonbeträge) liegt. Das BVA reagiert mit nach unten abgestuften Raten, wenn das ermittelte Einkommen nur knapp über deinem Freibetrag liegt.
freistellungsverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2023-02-16 18:52 von bafoegini

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