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freistellungsverfahren

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freistellungsverfahren [2019-08-11 09:52] bafoeginifreistellungsverfahren [2019-10-20 01:31] bafoegini
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 Die Freistellung (nach [[https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__18a.html|§ 18a BAföG:]] Einkommensabhängige Rückzahlung) bedeutet keinen Erlass der Raten, sondern eine zinslose Verschiebung der Rückzahlung bei gleichbleibender Ratenhöhe. Die Freistellung (nach [[https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__18a.html|§ 18a BAföG:]] Einkommensabhängige Rückzahlung) bedeutet keinen Erlass der Raten, sondern eine zinslose Verschiebung der Rückzahlung bei gleichbleibender Ratenhöhe.
  
-Sie sollte laut Rechtslage bis September 2019 längstens für einen Zeitraum von insgesamt zehn Jahren gewährt werden. Doch schon viele Jahre wussten wir: es war nicht die Ausnahme, dass DarlehensnehmerInnen - auf ihren Antrag hin - mehr als zehn Jahre freigestellt wurden. Die Freistellungszeiträume sind zudem oftmals länger als ein Jahr. (Siehe dazu auch unseren damaligen {{ :onlinearchiv:10jahre.pdf |Flyer "10 Jahre"}}.)+Sie sollte laut Rechtslage bis September 2019 längstens für einen Zeitraum von insgesamt zehn Jahren gewährt werden. Doch schon viele Jahre wussten wir: es war nicht die Ausnahme, dass DarlehensnehmerInnen - auf ihren Antrag hin - mehr als zehn Jahre freigestellt wurden. Die Freistellungszeiträume sind zudem oftmals länger als ein Jahr.((Siehe dazu auch unseren damaligen {{ :onlinearchiv:10jahre.pdf |Flyer "10 Jahre"}}.))
  
 BAföG-Darlehen sind innerhalb von 20 Jahren, gerechnet ab Rückzahlungsbeginn, zurückzuzahlen. Zeiten der Freistellung hemmen den Ablauf dieser Rückzahlungsfrist ([[Tilgungszeitraum]]: 30 Jahre inklusive Zeiten der Freistellung), sodass DarlehensnehmerInnen während der Inanspruchnahme der Freistellung keine Erhöhung ihrer monatlichen Rückzahlungsraten droht.((Allerdings verkürzt eine länger andauernde Freistellung die verbleibende gesetzliche Rückzahlungsfrist, was zu entsprechend höheren monatlichen Rückzahlungsraten führen //kann//. Quasi reicht die Zeit dann nicht mehr (bei hohen Darlehenssummen), um die Darlehensschuld nach dem (theoretischen) Ende der Freistellung in regulären Monatsraten zu zahlen. Manche von uns kennen das bereits: wenn sie mehr als 105 EUR als monatliche Darlehensrate zurückzuzahlen haben/hätten (wie auch im Freistellungsbescheid für die verbleibende Restschuld gemäß //Tilgungsplan// aufgeführt wird).)) BAföG-Darlehen sind innerhalb von 20 Jahren, gerechnet ab Rückzahlungsbeginn, zurückzuzahlen. Zeiten der Freistellung hemmen den Ablauf dieser Rückzahlungsfrist ([[Tilgungszeitraum]]: 30 Jahre inklusive Zeiten der Freistellung), sodass DarlehensnehmerInnen während der Inanspruchnahme der Freistellung keine Erhöhung ihrer monatlichen Rückzahlungsraten droht.((Allerdings verkürzt eine länger andauernde Freistellung die verbleibende gesetzliche Rückzahlungsfrist, was zu entsprechend höheren monatlichen Rückzahlungsraten führen //kann//. Quasi reicht die Zeit dann nicht mehr (bei hohen Darlehenssummen), um die Darlehensschuld nach dem (theoretischen) Ende der Freistellung in regulären Monatsraten zu zahlen. Manche von uns kennen das bereits: wenn sie mehr als 105 EUR als monatliche Darlehensrate zurückzuzahlen haben/hätten (wie auch im Freistellungsbescheid für die verbleibende Restschuld gemäß //Tilgungsplan// aufgeführt wird).))
  
-Ist der Antrag auf Freistellung gestellt, verschickt das Bundesverwaltungsamt (BVA) in der Regel einen Einkommensermittlungsbogen, der richtig und vollständig ausgefüllt werden soll. Maßgeblich ist **nur** das tatsächliche oder geschätzte **Einkommen im Monat der Antragstellung**. Die Angaben müssen (nach einer Gesetzesänderung 2019) **nachgewiesen** werden, was auch noch nachträglich erfolgen kann.+Ist der Antrag auf Freistellung gestellt, verschickt das Bundesverwaltungsamt (BVA) in der Regel einen [[https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Buerger/Schule-Ausbildung-Studium/BAfoeG/einkommensermittlungsbogen.pdf?__blob=publicationFile&v=1|Einkommensermittlungsbogen]], der richtig und vollständig ausgefüllt werden soll. Maßgeblich ist **nur** das tatsächliche oder geschätzte **Einkommen im Monat der Antragstellung**. Die Angaben müssen (nach einer Gesetzesänderung 2019) **nachgewiesen** werden, was auch noch nachträglich erfolgen kann.
  
 Letztlich entscheidend sind die Feststellungen in den Einkommensteuerbescheiden. Bei schwankendem Einkommen fordert das BVA nachträglich Steuerbescheide zur Überprüfung der gemachten Angaben an - oft auch noch Jahre nach dem jeweiligen Freistellungszeitraum. Letztlich entscheidend sind die Feststellungen in den Einkommensteuerbescheiden. Bei schwankendem Einkommen fordert das BVA nachträglich Steuerbescheide zur Überprüfung der gemachten Angaben an - oft auch noch Jahre nach dem jeweiligen Freistellungszeitraum.
freistellungsverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2023-02-16 18:52 von bafoegini

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