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freistellungsverfahren

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freistellungsverfahren [2019-04-29 12:15] bafoeginifreistellungsverfahren [2019-10-20 13:53] bafoegini
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 ===== 3.4.3 Das Freistellungsverfahren ===== ===== 3.4.3 Das Freistellungsverfahren =====
  
-Die Freistellung bedeutet keinen Erlass der Raten, sondern eine zinslose Verschiebung der Rückzahlung bei gleichbleibender Ratenhöhe. Sie soll laut gegenwärtiger Rechtslage längstens für einen Zeitraum von insgesamt zehn Jahren gewährt werden.+Die Freistellung (nach [[https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__18a.html|§ 18a BAföG:]] Einkommensabhängige Rückzahlung) bedeutet keinen Erlass der Raten, sondern eine zinslose Verschiebung der Rückzahlung bei gleichbleibender Ratenhöhe.
  
-Seit vielen Jahren wissen wir aber: es ist nicht die Ausnahme, dass DarlehensnehmerInnen - auf ihren Antrag hin - mehr als zehn Jahre freigestellt werden. Die Freistellungszeiträume sind zudem oftmals länger als ein Jahr.\\ (Siehe dazu auch unseren {{ :onlinearchiv:10jahre.pdf |Flyer "10 Jahre"}}.)+Sie sollte laut Rechtslage bis August 2019 längstens für insgesamt zehn Jahre gewährt werden. Doch schon viele Jahre wussten wir: es war nicht die Ausnahme, dass DarlehensnehmerInnen - auf ihren Antrag hin - mehr als zehn Jahre freigestellt wurden. Die Freistellungszeiträume sind zudem oftmals länger als ein Jahr.((Siehe dazu auch unseren damaligen {{ :onlinearchiv:10jahre.pdf |Flyer "10 Jahre"}}.))
  
-BAföG-Darlehen sind innerhalb von 20 Jahren, gerechnet ab Rückzahlungsbeginn, zurückzuzahlen. Zeiten der Freistellung hemmen den Ablauf dieser Rückzahlungsfrist ([[Tilgungszeitraum]]: 30 Jahre inklusive Zeiten der Freistellung), sodass DarlehensnehmerInnen während der Inanspruchnahme der Freistellung keine Erhöhung ihrer monatlichen Rückzahlungsraten droht.((Allerdings verkürzt eine länger andauernde Freistellung die verbleibende gesetzliche Rückzahlungsfrist, was zu entsprechend höheren monatlichen Rückzahlungsraten führen //kann//. Quasi reicht die Zeit dann nicht mehr (bei hohen Darlehenssummen), um die Darlehensschuld nach dem (theoretischen) Ende der Freistellung in regulären Monatsraten zu zahlen. Manche von uns kennen das bereits: wenn sie mehr als 105 EUR als monatliche Darlehensrate zurückzuzahlen haben/hätten (wie auch im Freistellungsbescheid für die verbleibende Restschuld gemäß //Tilgungsplan// aufgeführt wird).))+BAföG-Darlehen sind innerhalb von 20 Jahren, gerechnet ab Rückzahlungsbeginn, zurückzuzahlen. Zeiten der Freistellung hemmen den Ablauf dieser Rückzahlungsfrist ([[Tilgungszeitraum]] bei AltschuldnerInnen vor September 2019: 30 Jahre inklusive Zeiten der Freistellung), sodass DarlehensnehmerInnen während der Inanspruchnahme der Freistellung keine Erhöhung ihrer monatlichen Rückzahlungsraten droht.((Allerdings, bei AltschuldnerInnen, verkürzt eine länger andauernde Freistellung die verbleibende gesetzliche Rückzahlungsfrist, was zu entsprechend höheren monatlichen Rückzahlungsraten führen //kann//. Quasi reicht die Zeit dann nicht mehr (bei hohen Darlehenssummen), um die Darlehensschuld nach dem (theoretischen) Ende der Freistellung in regulären Monatsraten zu zahlen. Manche von uns kennen das bereits: wenn sie mehr als 105 EUR als monatliche Darlehensrate zurückzuzahlen haben/hätten (wie auch im Freistellungsbescheid für die verbleibende Restschuld gemäß //Tilgungsplan// aufgeführt wird).))
  
-Ist der Antrag auf Freistellung gestellt, verschickt das Bundesverwaltungsamt (BVA) in der Regel einen Einkommensermittlungsbogen, der richtig und vollständig ausgefüllt werden soll. Maßgeblich ist **nur** das tatsächliche oder geschätzte **Einkommen im Monat der Antragstellung**. Die Angaben sind durch entsprechende Unterlagen glaubhaft zu machen, was auch noch nachträglich erfolgen kann.+Der Antrag auf Freistellung wird (mit den [[https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Schule-Ausbildung-Studium/BAfoeG/4-Rueckzahlungszeitraum/Freistellung-Stundung/freistellung-stundung_node.html#doc410300bodyText2|erforderlichen Belegen]]) beim Bundesverwaltungsamt (BVA) gestellt (auch der [[https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Buerger/Schule-Ausbildung-Studium/BAfoeG/einkommensermittlungsbogen.pdf?__blob=publicationFile&v=1|Einkommensermittlungsbogen]] soll vollständig ausgefüllt werden). Maßgeblich ist **nur** das tatsächliche oder geschätzte **Einkommen im Monat der Antragstellung**. Die Angaben müssen (nach einer Gesetzesänderung 2019) **nachgewiesen** werden, was auch noch nachträglich erfolgen kann.
  
 Letztlich entscheidend sind die Feststellungen in den Einkommensteuerbescheiden. Bei schwankendem Einkommen fordert das BVA nachträglich Steuerbescheide zur Überprüfung der gemachten Angaben an - oft auch noch Jahre nach dem jeweiligen Freistellungszeitraum. Letztlich entscheidend sind die Feststellungen in den Einkommensteuerbescheiden. Bei schwankendem Einkommen fordert das BVA nachträglich Steuerbescheide zur Überprüfung der gemachten Angaben an - oft auch noch Jahre nach dem jeweiligen Freistellungszeitraum.
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 Die Freistellung wird per Bescheid in der Regel für ein Jahr gewährt. Gegen den Freistellungsbescheid kann innerhalb eines Monates nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Die Freistellung wird per Bescheid in der Regel für ein Jahr gewährt. Gegen den Freistellungsbescheid kann innerhalb eines Monates nach Zustellung Widerspruch erhoben werden.
  
-Einkommenserhöhungen während des Freistellungszeitraumes sollen dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich mitgeteilt werden, eine Verletzung dieser Pflicht kann vom BVA als Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Darlehensverordnung mit einem Bußgeld geahndet werden.+Einkommenserhöhungen während des Freistellungszeitraumes sollen dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich mitgeteilt werden, eine Verletzung dieser Pflicht kann vom BVA als Ordnungswidrigkeit nach § 14 Darlehensverordnung mit einem Bußgeld geahndet werden.
  
 Falls für den Ehegatten und/oder ein Kind ein Schonbetrag angerechnet wurde, ist auch eine Einkommenserhöhung des Ehegatten bzw. des Kindes mitzuteilen. Ebenso sind auch alle anderen Änderungen der für die erfolgte Bewilligung einer Freistellung maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse dem BVA mitzuteilen. Falls für den Ehegatten und/oder ein Kind ein Schonbetrag angerechnet wurde, ist auch eine Einkommenserhöhung des Ehegatten bzw. des Kindes mitzuteilen. Ebenso sind auch alle anderen Änderungen der für die erfolgte Bewilligung einer Freistellung maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse dem BVA mitzuteilen.
  
-Bei Einkommenserhöhungen, durch die die Summe des anrechenbaren Einkommens den persönlichen Freibetrag (inklusive aller gewährten Schonbeträge) übersteigt, wird der ergangene Bescheid durch das Bundesverwaltungsamt vom Beginn des Monats an geändert, in dem die Einkommenserhöhung eingetreten ist. Die Freistellung kann dann ganz oder teilweise wegfallen. Dies gilt auch für den Fall, dass eine andere ausschlaggebende Änderung der Familien- und Einkommensverhältnisse den persönlichen Freibetrag (durch Wegfall eines gewährten Schonbetrages) vermindert und so die Summe des anrechenbaren Einkommens den persönlichen Freibetrag übersteigt.+Bei Einkommenserhöhungen, durch die die Summe des [[einkommensbegriff|anrechenbaren Einkommens]] den persönlichen Freibetrag (inklusive aller gewährten Schonbeträge) übersteigt, wird der ergangene Bescheid durch das Bundesverwaltungsamt vom Beginn des Monats an geändert, in dem die Einkommenserhöhung eingetreten ist. Die Freistellung kann dann ganz oder teilweise wegfallen. Dies gilt auch für den Fall, dass eine andere ausschlaggebende Änderung der Familien- und Einkommensverhältnisse den persönlichen Freibetrag (durch Wegfall eines gewährten Schonbetrages) vermindert und so die Summe des anrechenbaren Einkommens den persönlichen Freibetrag übersteigt.
  
-Ein Antrag auf Freistellung kann sich auch lohnen, wenn dein //anrechenbares// Einkommen über der Summe von 1.145 EUR (ggf. plus Schonbeträge) liegt. Das BVA reagiert mit nach unten abgestuften Raten, wenn das ermittelte Einkommen nur knapp über deinem Freibetrag liegt.+Ein Antrag auf Freistellung kann sich auch lohnen, wenn dein //anrechenbares// Einkommen über der Summe von 1.225 EUR (ggf. plus Schonbeträge) liegt. Das BVA reagiert mit nach unten abgestuften Raten, wenn das ermittelte Einkommen nur knapp über deinem Freibetrag liegt.
  
-//Beispiel:// Sofern für dich nur der Freibetrag von 1.145 EUR gelten und dein //anrechenbares// Einkommen zur Zeit 1.195 EUR betragen würde, wäre deine monatliche Rückzahlungsrate auf 50 EUR festzusetzen.+//Beispiel:// Sofern für dich nur der Freibetrag von 1.225 EUR gelten und dein //anrechenbares// Einkommen zur Zeit 1.295 EUR betragen würde, wäre deine monatliche Rückzahlungsrate auf 70 EUR festzusetzen.
  
 Die Freistellung kann //jederzeit// während der Tilgung formlos beantragt werden. Sie wird seit 1991 gegebenenfalls auch rückwirkend für längstens vier Monate vor dem Antragsmonat gewährt. Wer in dieser Zeit vorsorglich Raten überwiesen hatte, bekommt sein Geld zurück. Nach Ablauf des Freistellungszeitraumes muss ein neuer Antrag gestellt werden, wenn eine weitere Freistellung erfolgen soll. Dies gilt auch, wenn sich an deinen Einkommensverhältnissen zwischenzeitlich nichts geändert hat. Die Freistellung kann //jederzeit// während der Tilgung formlos beantragt werden. Sie wird seit 1991 gegebenenfalls auch rückwirkend für längstens vier Monate vor dem Antragsmonat gewährt. Wer in dieser Zeit vorsorglich Raten überwiesen hatte, bekommt sein Geld zurück. Nach Ablauf des Freistellungszeitraumes muss ein neuer Antrag gestellt werden, wenn eine weitere Freistellung erfolgen soll. Dies gilt auch, wenn sich an deinen Einkommensverhältnissen zwischenzeitlich nichts geändert hat.
  
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freistellungsverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2023-02-16 18:52 von bafoegini

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