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freistellung

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 ===== 3.4 Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung ===== ===== 3.4 Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung =====
  
-Wenn dein im Sinne des BAföG **anrechenbares** Einkommen derzeit weniger als 1.225 EUR (ggf. plus [[schonbetraege|Schonbeträge]] für Angehörige) beträgt, kannst du **auf Antrag** eine Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung nach [[https://www.bafög.de/de/-18a-einkommensabhaengige-rueckzahlung-241.php|§ 18a BAföG]] erreichen. Eine mögliche Freistellung ist ausschließlich von der Höhe deines Einkommens abhängig! Aus welchen Gründen du ansonsten nur wenig Geld zur Verfügung hast, ist demnach für die Freistellung unerheblich und muss dem BVA auch nicht mitgeteilt werden.+Wenn dein im Sinne des BAföG **anrechenbares** Einkommen derzeit weniger als 1.605 EUR (ggf. plus [[schonbetraege|Schonbeträge]] für Angehörige) beträgt, kannst du **auf Antrag** eine Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung nach [[https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__18a.html|§ 18a BAföG]] erreichen. Eine mögliche Freistellung ist ausschließlich von der Höhe deines Einkommens abhängig! Aus welchen Gründen du ansonsten nur wenig Geld zur Verfügung hast, ist demnach für die Freistellung unerheblich und muss dem BVA auch nicht mitgeteilt werden.
  
-Ein Antrag auf Freistellung kann sich auch lohnen, wenn dein //anrechenbares// Einkommen über der Summe von 1.225 EUR (ggf. plus Schonbeträge) liegt. Das BVA reagiert mit nach unten abgestuften Raten, wenn das ermittelte Einkommen nur knapp über deinem Freibetrag liegt. Beispiel: Sofern für dich nur der Freibetrag von 1.225 EUR gelten und dein //anrechenbares// Einkommen zur Zeit 1.295 EUR betragen würde, wäre deine monatliche Rückzahlungsrate auf 70 EUR festzusetzen.+Ein Antrag auf Freistellung kann sich auch lohnen, wenn dein //anrechenbares// Einkommen über der Summe von 1.605 EUR (ggf. plus Schonbeträge) liegt. Das BVA reagiert mit **nach unten abgestuften Raten**, wenn das ermittelte Einkommen nur knapp über deinem Freibetrag liegt. Beispiel: Sofern für dich nur der Freibetrag von 1.605 EUR gelten und dein //anrechenbares// Einkommen zur Zeit 1.665 EUR betragen würde, wäre deine monatliche Rückzahlungsrate auf 60 EUR festzusetzen.
  
-Ab dem 01.10.2019 gelten im Rahmen der BAföG-Reform neue Regelungen zur verminderten Rate: Eine verminderte Rate wird erst festgesetzt, wenn das Einkommen den Freibetrag um mindestens 42,00 EUR übersteigt. Bei einer Überschreitung um weniger als 42,00 EUR erfolgt eine volle Freistellung.+Seit dem 01.10.2019 gelten neue Regelungen zur **verminderten Rate**: Eine verminderte Rate wird erst festgesetzt, wenn das Einkommen den Freibetrag um mindestens 42,00 EUR übersteigt. Bei einer Überschreitung um weniger als 42,00 EUR erfolgt eine volle Freistellung (§ 18a Absatz 1 BAföG).
  
-<fs small>//Stand dieser (einzelnen) Seite: 01.11.2019//</fs>+<fs small>//Stand dieser (einzelnen) Seite: 01.10.2022//</fs> 
 + 
 +<WRAP center round box 90%> 
 +**//Rückblick auf 2019/2020 wegen der neuen Mindestrate//**
  
-<WRAP center round important 90%> 
 Mitte Oktober 2019 versendete das Bundesverwaltungsamt Änderungsbescheide, die auf die **(neue) gesetzliche Mindestrate** von 130 EUR pro Monat ab April 2020 hinweisen. Mitte Oktober 2019 versendete das Bundesverwaltungsamt Änderungsbescheide, die auf die **(neue) gesetzliche Mindestrate** von 130 EUR pro Monat ab April 2020 hinweisen.
  
freistellung.1582150229.txt.gz · Zuletzt geändert: 2022-02-23 10:52 (Externe Bearbeitung)

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