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freistellung

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3.4 Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung

Wenn dein im Sinne des BAföG anrechenbares Einkommen derzeit weniger als 1.225 EUR (ggf. plus Schonbeträge für Angehörige) beträgt, kannst du auf Antrag eine Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung nach § 18a BAföG erreichen. Eine mögliche Freistellung ist ausschließlich von der Höhe deines Einkommens abhängig! Aus welchen Gründen du ansonsten nur wenig Geld zur Verfügung hast, ist demnach für die Freistellung unerheblich und muss dem BVA auch nicht mitgeteilt werden.

Ein Antrag auf Freistellung kann sich auch lohnen, wenn dein anrechenbares Einkommen über der Summe von 1.225 EUR (ggf. plus Schonbeträge) liegt. Das BVA reagiert mit nach unten abgestuften Raten, wenn das ermittelte Einkommen nur knapp über deinem Freibetrag liegt. Beispiel: Sofern für dich nur der Freibetrag von 1.225 EUR gelten und dein anrechenbares Einkommen zur Zeit 1.295 EUR betragen würde, wäre deine monatliche Rückzahlungsrate auf 70 EUR festzusetzen.

Ab dem 01.09.2019 gelten im Rahmen der BAföG-Reform neue Regelungen zur verminderten Rate: Eine verminderte Rate wird erst festgesetzt, wenn das Einkommen den Freibetrag um mindestens 42,00 EUR übersteigt. Bei einer Überschreitung um weniger als 42,00 EUR erfolgt eine volle Freistellung.

Stand dieser (einzelnen) Seite: 01.09.2019

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freistellung.1565345858.txt.gz · Zuletzt geändert: 2022-02-23 10:52 (Externe Bearbeitung)

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