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freistellung

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3.4 Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung

Wenn dein im Sinne des BAföG anrechenbares Einkommen derzeit weniger als 1.145 EUR (ggf. plus Schonbeträge für Angehörige) beträgt, kannst du auf Antrag eine Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung nach § 18a BAföG erreichen. Eine mögliche Freistellung ist ausschließlich von der Höhe deines Einkommens abhängig! Aus welchen Gründen du ansonsten nur wenig Geld zur Verfügung hast, ist demnach für die Freistellung unerheblich und muss dem BVA auch nicht mitgeteilt werden.

Ein Antrag auf Freistellung kann sich auch lohnen, wenn dein anrechenbares Einkommen über der Summe von 1.145 EUR (ggf. plus Schonbeträge) liegt. Das BVA reagiert mit nach unten abgestuften Raten, wenn das ermittelte Einkommen nur knapp über deinem Freibetrag liegt. Beispiel: Sofern für dich nur der Freibetrag von 1.145 EUR gelten und dein anrechenbares Einkommen zur Zeit 1.195 EUR betragen würde, wäre deine monatliche Rückzahlungsrate auf 50 EUR festzusetzen.

Stand dieser (einzelnen) Seite: 01.08.2016

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freistellung.1531825710.txt.gz · Zuletzt geändert: 2022-02-23 10:51 (Externe Bearbeitung)

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